Urkunden
Hans Weber von Karsee bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm das Gut in Karsee, das er in Hubers Weise innehat, auf Lebenszeit seines Bruders Mark verliehen hat. Er wird es in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand erhalten und es weder schlaizen noch verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini gibt er an Zins und Hubgeld, was der klösterliche Rodel ausweist. Heiratet er außerhalb der Genossame des Klosters oder wird er auf andere Weise ungehorsam bzw. flüchtig, verliert er seine Rechte am Gut. Nach seines oder seines Bruders Tod bleibt Dritteil und Heurichte zurück, Aufwendungsersatz wird nicht gewährt. Der Bruder übergibt mit Zustimmung des Abts dem Aussteller seine Rechte am Gut nach Gotteshausrecht, weil er es nicht mehr bewirtschaften kann.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 439
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 067 n. 03
- Maße
-
25,6 x 31,3 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Hans Weber von Karsee
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Mark Schellenberg, Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Schellenberg, Märk von, Unterlandvogt
Weber, Hans
Weber, Mark
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:49 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1458 August 31 (am donstag nach St. Barthlomeus)
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Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
![Heinz Mor von Staig bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Mößlin und ihren Kindern das Gütlein verliehen hat, das zuvor der Walz in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie werden es nicht schlaizen, auch daraus nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich sind und von altersher aus dem Gütlein gereicht werden. Wenn sie das Hubgeld nicht entrichten, eine Ungenossamenehe eingehen oder ungehorsam und flüchtig werden, fällt es dem Kloster heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)