Urkunden
Klaus Bosch von Köpfingen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern das Gut in Köpfingen verliehen hat, das früher Klaus Rotenhüsler ("Rothüsler") innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel entrichten. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug sind Dritteil und Heurichte zurückzulassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 446
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 047 n. 14
- Maße
-
22,1 x 37,8 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Klaus Bosch von Köpfingen
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Junker Mark Schellenberg, Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Bosch, Dilge
Bosch, Klaus
Rotenhüsler, Klaus
Rothüsler, Klaus s. Rotenhüsler
Schellenberg, Märk von, Unterlandvogt
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Köpfingen : Baienfurt RV; Einwohner
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
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- Letzte Aktualisierung
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20.01.2023, 16:51 MEZ
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Hans Weber von Karsee bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm das Gut in Karsee, das er in Hubers Weise innehat, auf Lebenszeit seines Bruders Mark verliehen hat. Er wird es in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand erhalten und es weder schlaizen noch verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini gibt er an Zins und Hubgeld, was der klösterliche Rodel ausweist. Heiratet er außerhalb der Genossame des Klosters oder wird er auf andere Weise ungehorsam bzw. flüchtig, verliert er seine Rechte am Gut. Nach seines oder seines Bruders Tod bleibt Dritteil und Heurichte zurück, Aufwendungsersatz wird nicht gewährt. Der Bruder übergibt mit Zustimmung des Abts dem Aussteller seine Rechte am Gut nach Gotteshausrecht, weil er es nicht mehr bewirtschaften kann.
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Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
![Thoman Karer von Unterwaldhausen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm das Gut, das früher Erhard Kesenheimer innehatte, verliehen hat. Er muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, darf es aber nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich entrichtet er an Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn und 1 lb 4 ß d, ferner 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthuhn. Korn und Geld müssen an St. Martin bzw. acht Tage davor oder danach gereicht werden, die anderen Abgaben zu den üblichen Zeiten. Wenn die Beliehenen dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesem Fall und nach ihrem Tod müssen Dritteil und Heurichte zurückbleiben. Aufwendungsersatz wird nicht gewährt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Thoman Karer von Unterwaldhausen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm das Gut, das früher Erhard Kesenheimer innehatte, verliehen hat. Er muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, darf es aber nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich entrichtet er an Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn und 1 lb 4 ß d, ferner 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthuhn. Korn und Geld müssen an St. Martin bzw. acht Tage davor oder danach gereicht werden, die anderen Abgaben zu den üblichen Zeiten. Wenn die Beliehenen dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesem Fall und nach ihrem Tod müssen Dritteil und Heurichte zurückbleiben. Aufwendungsersatz wird nicht gewährt.
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