Urkunden
Ulrich Hanser genannt Schaigerlin von Karsee gibt Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, das Gütlein des Siechhauses in Karsee auf, das ihm und seiner Ehefrau Brid Stainhuserin von Prior und Konvent verliehen worden war.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 U 1197
- Alt-/Vorsignatur
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B 515 U 1197
Karseer Amt fasc. 021 n. 04
- Maße
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15,6 x 31,8 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
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Aussteller: Ulrich Hanser genannt Schaigerlin von Karsee
Empfänger: Jos [Bentelin], Abt von Weingarten
Siegler: Heinrich von Schellenberg zu Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden >> Urkunden
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden
Indexbegriff Person
Bentelin von Ravensburg, Jodok; Abt von Weingarten
Hanser, Brid
Hanser, Ulrich, gen. Schaigerlin
Schaigerlin, Ulrich
Schellenberg, Heinrich von
Stainhuser, Brid
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Hanser, Brid
Hanser, Ulrich, gen. Schaigerlin
Schaigerlin, Ulrich
Schellenberg, Heinrich von
Stainhuser, Brid
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Indexbegriff Ort
Karsee : Wangen im Allgäu RV
Karsee : Wangen im Allgäu RV; Einwohner
Wasserburg (Bodensee) LI; Einwohner
Weingarten RV; Kloster, Prior und Konvent
Weingarten RV; Kloster, Siechhaus
Karsee : Wangen im Allgäu RV; Einwohner
Wasserburg (Bodensee) LI; Einwohner
Weingarten RV; Kloster, Prior und Konvent
Weingarten RV; Kloster, Siechhaus
Laufzeit
1474 August 30 (zinstag nach sant Pelaygen tag)
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:52 MEZ
Urkunden
1474 August 30 (zinstag nach sant Pelaygen tag)
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![Ulrich Hanser genannt Schaigerlin von Karsee bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Brid Stainhuserin und ihren Kindern auf Lebenszeit Hof und Gut genannt zum Hof(f) verliehen hat. Das Gut hatte bisher Jörg Stainhuser inne, der es mit einer Urkunde dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Terminen muß an Zins und Hubgeld entrichtet werden, was bisher aus dem Gut gegeben wurde bzw. aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich ist. Die Beliehenen verlieren das Gut, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Nach dem Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Ulrich Hanser genannt Schaigerlin von Karsee bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Brid Stainhuserin und ihren Kindern auf Lebenszeit Hof und Gut genannt zum Hof(f) verliehen hat. Das Gut hatte bisher Jörg Stainhuser inne, der es mit einer Urkunde dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Terminen muß an Zins und Hubgeld entrichtet werden, was bisher aus dem Gut gegeben wurde bzw. aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich ist. Die Beliehenen verlieren das Gut, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Nach dem Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Schaigerlin von Karsee bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] zu Weingarten ihm das Gütlein des Siechenhauses des Konvents zu Karsee auf Lebenszeit verliehen hat, das bisher Ulrich Schaigerlin, Bruder des Ausstellers, innehatte. Wenn die Ehefrau des Ausstellers, Els Grindlerin, innerhalb eines Jahres die Leibeigenschaft des Klosters erwirbt, ist das Gütlein auch ihr bzw. den gemeinsamen Kindern verliehen. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich entrichten sie dem Siechhaus und Konvent bzw. dem Siechmeister an Zins und Hubgeld 10 ß d, 7 Viertel Hafer, 2 Herbsthühner und 30 Eier, und zwar Geld und Korn zu St. Martin, Hühner und Eier zu den üblichen Zeiten. Erlangt die Frau des Ausstellers die Leibeigenschaft nicht in der vorgeschriebenen Frist, fällt das Gütlein heim. Die Beliehenen verlieren es auch, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Nach dem Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)