Urkunden
Greta Hägin, Ehefrau des Hans Lang, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut in Lützelbach, das früher Kunz Zil innehatte, verliehen bzw. daß sie es mit Zustimmung ihres Ehemanns unter folgenden Bedingungen empfangen hat. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Sie werden jährlich zu Martini an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel oder Urbarbuch ergibt. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil oder Heurichte zurücklassen, Aufwendungsersatz erhalten sie nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 443
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 044 n. 01
- Maße
-
23,3 x 35,8 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Greta Hägin, Ehefrau des Hans Lang
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Junker Mark Schellenberg, Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Hägin, Greta
Lang, Greta
Lang, Hans
Schellenberg, Märk von, Unterlandvogt
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Zil, Kunz
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:49 MEZ
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Lucia Gürtlin, Ehefrau des Martin Jos von Wagenbach, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern ein halbes Gut in Wagenbach verliehen und daß sie es mit Zustimmung ihres Ehemanns empfangen hat. Die Beliehenen werden den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich an Martini entrichten sie als Zins und Hubgeld 12 Scheffel Hafer und anderes entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, fällt der Hof dem Kloster heim, ebenso in Fällen von Ungenossamenehe bzw. des Ungehorsams und der Flucht. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
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Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
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