Urkunden
Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Ruff Eberhart in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini muß an Zins und Hubgeld gereicht werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 457
- Alt-/Vorsignatur
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fasc. 018 n. 09
- Maße
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22,9 x 29,2 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
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Aussteller: Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen")
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Junker Bilgrin von Reischach, Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Eberhart, Ruff
Hön, Greta
Hön, Hans
Reischach, Bilgrin von; Unterlandvogt
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Esenhausen : Wilhelmsdorf RV; Einwohner
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
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20.01.2023, 16:48 MEZ
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Betha Hess, Ehefrau des Heinz Ringgenburger aus dem Ringgenburg, bekennt mit Zustimmung ihres Ehemanns, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern ein Gut im Ringgenburg auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus entfremden. Jährlich zwischen Martini und Weihnachten müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was bisher aus dem Gut gegeben wurde und aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich ist. Ihrer Schwiegermutter ("swiger") Els Ringgenburgerin gewähren sie ein lebenslanges Wohnrecht sowie Essen und Beleuchtung. Halten sie die Leihebedingungen nicht ein oder schließen sie eine Ungenossamenehe, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie gemäß Landessitte Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
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Heinz Mor von Staig bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Mößlin und ihren Kindern das Gütlein verliehen hat, das zuvor der Walz in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie werden es nicht schlaizen, auch daraus nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich sind und von altersher aus dem Gütlein gereicht werden. Wenn sie das Hubgeld nicht entrichten, eine Ungenossamenehe eingehen oder ungehorsam und flüchtig werden, fällt es dem Kloster heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
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Martin Luggberger bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seinen Kindern Gretlin und Peter, die er von seiner früheren Ehefrau ¿Jenefe Kesenheimer hat, auf Lebenszeit das Gut in Esenhausen ("Äsenhusen") genannt des Sacks ("Sagks") Hof verliehen hat. Diesen besaß vorher Ulrich Kesenheimer, der ihn dem Abt mit einer Urkunde aufgab. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten geben sie an Zins und Hubgeld je 10 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb d, 6 Herbsthühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne, ferner 6 Viertel Kern vom Stockacker ("stogk agker"), 2 ß d von der Hofstatt, auf der der Stadel steht, und 10 ß d Zins von der Wiese, die dem Aussteller zusammen mit dem Gut verliehen ist. Werden die Leihebedingungen nicht eingehalten, wird eine Ungenossamenehe geschlossen oder sind die Beliehenen dem Kloster ungehorsam und flüchtig, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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