Urkunden
Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
- Reference number
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 530
- Former reference number
-
fasc. 094 n. 01
- Dimensions
-
21,5 x 28,1 (Höhe x Breite)
- Language of the material
-
Deutsch
- Further information
-
Aussteller: Michel Bütel genannt Küng von Karbach
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Hans Fridower, Unterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Context
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Holding
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Bütel, Els
Bütel, Michel, gen. Küng
Fridower, Hans; Unterlandvogt
Küng, Michel s. Bütel
Müller, Els
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Karbach : Amtzell RV; Einwohner
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:53 PM CET
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1467 Februar 17 (am zinstag nach dem Wyssen sonntag)
Other Objects (12)
![Mathias, Sohn des Hans Küng in Karbach, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Hotzner und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gütlein verliehen hat, das bisher der Vater des Ausstellers in Hubers Weise innegehabt und dem Kloster wieder zurückgegeben hatte. Die Beliehenen sollen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 3 Scheffel Hafer, 13 ß d für Zins und Kornzehnten, 2 Hühner und 20 Eier. Sie verlieren das Gütlein, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Mathias, Sohn des Hans Küng in Karbach, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Hotzner und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gütlein verliehen hat, das bisher der Vater des Ausstellers in Hubers Weise innegehabt und dem Kloster wieder zurückgegeben hatte. Die Beliehenen sollen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 3 Scheffel Hafer, 13 ß d für Zins und Kornzehnten, 2 Hühner und 20 Eier. Sie verlieren das Gütlein, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Konrad Küng in Stocken bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Brid Zürny und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut genannt in Stocken verliehen hat. Die Beliehenen sollen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht verleihen, schlaizen oder auf andere Weise etwas davon entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 5 Scheffel Hafer, 15 ß d und 1 Fasnachthenne. Sie verlieren das Gut, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Konrad Küng in Stocken bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Brid Zürny und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut genannt in Stocken verliehen hat. Die Beliehenen sollen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht verleihen, schlaizen oder auf andere Weise etwas davon entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 5 Scheffel Hafer, 15 ß d und 1 Fasnachthenne. Sie verlieren das Gut, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Heinz Mor von Staig bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Mößlin und ihren Kindern das Gütlein verliehen hat, das zuvor der Walz in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie werden es nicht schlaizen, auch daraus nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich sind und von altersher aus dem Gütlein gereicht werden. Wenn sie das Hubgeld nicht entrichten, eine Ungenossamenehe eingehen oder ungehorsam und flüchtig werden, fällt es dem Kloster heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Heinz Mor von Staig bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Mößlin und ihren Kindern das Gütlein verliehen hat, das zuvor der Walz in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie werden es nicht schlaizen, auch daraus nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich sind und von altersher aus dem Gütlein gereicht werden. Wenn sie das Hubgeld nicht entrichten, eine Ungenossamenehe eingehen oder ungehorsam und flüchtig werden, fällt es dem Kloster heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.
![Hans Bauhofer ("Buwhofer") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Maygin und ihren Kindern ein Gut in Feldmoos verliehen haben, das früher Peter Sorg in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es nicht schlaizen und nichts daraus versetzen oder verkaufen. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die sich aus dem klösterliche Rodel ergeben. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam und "flüchtig" werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Bauhofer ("Buwhofer") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Maygin und ihren Kindern ein Gut in Feldmoos verliehen haben, das früher Peter Sorg in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es nicht schlaizen und nichts daraus versetzen oder verkaufen. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die sich aus dem klösterliche Rodel ergeben. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam und "flüchtig" werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Ursula Koler von Geiselharz ("Gyselhartz"), Ehefrau des Heinz Kugel, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut zu Gyselhartz auf Lebenszeit verliehen hat. Dieses hatte zuvor ihr Vater Peter Koler in Hubers Weise inne, der es dem Abt mit einer Siegelurkunde aufgegeben hat. Das Geschäft wird mit Zustimmung ihres Ehemanns, dem selber kein Leiherecht zusteht, dahingehend abgeschlossen, daß die Familie das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaftet und in gutem Zustand hält. Die Beliehenen werden es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu St. Martin 8 ß d in Landeswährung und 4 Scheffel Hafer sowie zur üblichen Zeit 50 Eier, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder eine Ungenossamenehe eingehen, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Ursula Koler von Geiselharz ("Gyselhartz"), Ehefrau des Heinz Kugel, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut zu Gyselhartz auf Lebenszeit verliehen hat. Dieses hatte zuvor ihr Vater Peter Koler in Hubers Weise inne, der es dem Abt mit einer Siegelurkunde aufgegeben hat. Das Geschäft wird mit Zustimmung ihres Ehemanns, dem selber kein Leiherecht zusteht, dahingehend abgeschlossen, daß die Familie das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaftet und in gutem Zustand hält. Die Beliehenen werden es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu St. Martin 8 ß d in Landeswährung und 4 Scheffel Hafer sowie zur üblichen Zeit 50 Eier, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder eine Ungenossamenehe eingehen, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Ruff Eberhart in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini muß an Zins und Hubgeld gereicht werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Ruff Eberhart in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini muß an Zins und Hubgeld gereicht werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
![Hans Lötz bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern die zur Kustorei des Klosters gehörende Luppenmühle auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise nutzen und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus verpfänden oder verkaufen. Als Zins und Hubgeld entrichten sie zu St. Martin jährlich 1 lb d und 3 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, ferner 4 Herbsthühner, 1 Fasnachthuhn und 60 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gut dem Kloster heim. In diesem Fall muß es mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Lötz bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern die zur Kustorei des Klosters gehörende Luppenmühle auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise nutzen und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus verpfänden oder verkaufen. Als Zins und Hubgeld entrichten sie zu St. Martin jährlich 1 lb d und 3 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, ferner 4 Herbsthühner, 1 Fasnachthuhn und 60 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gut dem Kloster heim. In diesem Fall muß es mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Rößler von Schlier bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm sowie seiner Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klostes heiratet, und ihren Kindern ein Gut in Schlier verliehen hat. Sein Bruder Klaus hatte es in Hubers Weise besessen und dem Kloster aufgegeben. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. An Martini entrichten sie jährlich an Zins und Hubgeld 4 Scheffel Hafer und 4 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Sie werden den Abt am Betrieb seines Weihers in Schlier nicht behindern. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Rößler von Schlier bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm sowie seiner Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klostes heiratet, und ihren Kindern ein Gut in Schlier verliehen hat. Sein Bruder Klaus hatte es in Hubers Weise besessen und dem Kloster aufgegeben. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. An Martini entrichten sie jährlich an Zins und Hubgeld 4 Scheffel Hafer und 4 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Sie werden den Abt am Betrieb seines Weihers in Schlier nicht behindern. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Wilhelm Schweinberger ("Schwinberger") zu Ettenlehen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Füssingerin und ihren Kindern ein Gut in Ettenlehen verliehen hat. Besitzansprüche hatte nach dem Recht des Gotteshauses die Schwägerin ("geschwyger") des Ausstellers, Beth(a) Füssinger, als das jüngste Geschwister seiner Ehefrau. Diese war jedoch nicht in der Lage, das Gut umzutreiben. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu Martini muß Zins und Hubgeld entrichtet werden entsprechend dem klösterlichen Rodel und Urbarbach. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam sind, verlieren sie das Gut. Beim Abzug muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Wilhelm Schweinberger ("Schwinberger") zu Ettenlehen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Füssingerin und ihren Kindern ein Gut in Ettenlehen verliehen hat. Besitzansprüche hatte nach dem Recht des Gotteshauses die Schwägerin ("geschwyger") des Ausstellers, Beth(a) Füssinger, als das jüngste Geschwister seiner Ehefrau. Diese war jedoch nicht in der Lage, das Gut umzutreiben. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu Martini muß Zins und Hubgeld entrichtet werden entsprechend dem klösterlichen Rodel und Urbarbach. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam sind, verlieren sie das Gut. Beim Abzug muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Greta Hägin, Ehefrau des Hans Lang, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut in Lützelbach, das früher Kunz Zil innehatte, verliehen bzw. daß sie es mit Zustimmung ihres Ehemanns unter folgenden Bedingungen empfangen hat. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Sie werden jährlich zu Martini an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel oder Urbarbuch ergibt. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil oder Heurichte zurücklassen, Aufwendungsersatz erhalten sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)