Urkunden
Peter Felber von Brügen ("Prügen"=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er sie aus der Genossame des Klosters wählt, und den Kindern dieser Ehe das Gut in Prügen verliehen hat, das früher ¿Klas Felber, Vater des Ausstellers, in Hubers Weise innehatte. Er muß das Gut als Huber persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und darf es weder schlaizen, verpfänden noch verkaufen. Jährlich zu Martini reicht er als Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus dem Rodel des Klosters hervorgeht. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, ohne daß dabei ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestünde.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 411
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 038 n. 05
- Maße
-
18,7 x 40,6 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Peter Felber von Brügen ("Prügen"=Briach)
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Junker Märk Schellenberg, Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Felber, Klas
Felber, Peter
Schellenberg, Märk von, Unterlandvogt
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Brügen = Briach : Baienfurt RV; Einwohner
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:54 MEZ
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Christina, Ehefrau des Martin Kälin von Englisweiler, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut des Klosters in Englisweiler verliehen und sie es mit Zustimmung ihres Ehemanns empfangen hat. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand erhalten und nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. An St. Martin sollen sie Zins und Hubgeld entrichten, wie es sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Heiraten die Beliehenen Ungenossame oder werden sie sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig, verlieren sie das Leiherecht (Lehenschaft) am Gut. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
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