Urkunden
Vidimus des Heinrich von Laubau, Landrichters des Pfalzgrafen Ludwig bei Rhein, Herzog in Nieder-und Oberbayern, über einen Urteilsbrief Herzog Albrechts von Österreich, Landvogts in Schwaben und Beauftragten seines Bruders Kaiser Friedrich, in dem Streit zwischen Abt Martin von Rot und seinen Untertanen. Darin werden die Spruchbriefe des Jakob und Jörg Truchseß, die als Landvögte zu Wurzach die Parteien zu einen versuchten, für ungültig erklärt. Die Untertanen, die auf Anstiften des Heinz Widemann einen Überfall auf Kloster und Abt verübt haben: Konrad Lemp von Bonladen, Jörg Stecher, Hanselmann Rem und Konrad Märck werden auf 3 Jahre verwiesen, dem Kloster näher als 3 Meilen zu kommen. Die übrigen Teilnehmer an dem Aufruhr unterliegen derselben Strafe, können aber vom Abt in Gnaden aufgenommen werden, was bei den Verurteilten erst nach 3 Jahren möglich ist. Zum Zeichen ihrer Buße haben sie nach der Wiederaufnahme in der Klosterkirche öffentlich als Büßer aufzutreten. Den Untertanen wird Gehorsam gegen das Kloster in allen Dingen befohlen, dagegen soll auch der Abt sie nach Recht und altem Herkommen behandeln. Entsteht ein neuer Streit, wird Erzherzog Albrecht einen Termin ansetzen und ihn schlichten. Gegeben zu Rotenburg a.N., Mittwoch vor des Herrn Fronleichnamstag 1453, besiegelt mit dem erzherzogl. Siegel. Das Vidimus wird mit dem Landgerichtssiegel bekräftigt. Gegeben zu Memmingen, 1453 Montag nach St. Veitstag. Orig. Perg., 1 S. fehlt.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 U 801
- Kontext
-
Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster >> Urkunden >> VIII. Beziehungen zu den Untertanen >> 1. Erbhuldigung der Untertanen, Streitigkeiten zwischen Kloster und Untertanen, Streitigkeiten der Untertanen untereinander, Gerichtssachen
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster
Friedrich III.; Kaiser, 1415-1493
Laubau, Heinrich von, freier Landrichter, Grafschaft Marstetten
Lemp, Konrad, Bonlanden
Märck (Märk, Merk), Konrad, Zell
Österreich, Albrecht VI.; Erzherzog; 1418-1463
Rem (Räm), Hanselmann, Illerbachen
Rot an der Rot, Martin Hesser von Marchtal; Abt
Stecher, Jörg
Waldburg, Jörg Truchsess von; Landvogt, Vogt des Klosters Rot
Widemann (Widmann), Heinz, Bauer, Haslach, Richter zu Rot
Bonlanden : Berkheim BC
Rottenburg am Neckar TÜ
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:52 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1453 Mai 30/Juni 18
Ähnliche Objekte (12)
![Albrecht, Erzherzog zu Österreich, urteilt in dem Streit zwischen Abt Martin von Kloster Rot und dessen Eigenleuten auf Wunsch seines Bruders, Kaiser Friedrich. Er ist Reichslandvogt in Schwaben und erklärt als solcher den Spruchbrief des Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg, vormals Landvögten in Schwaben, gegeben zu Wurtzen, für ungültig. Der "Überlauf" der Eigenleute Heinz Widmanns wegen wird als Vergehen gegen die päpstlichen und Reichsfreiheiten des Klosters folgendermaßen bestraft: Konrad Lemp von Bonlanden, Jörg Stecher, Hanselmann Räm und Konrad Merk werden auf 3 Jahre 3 Meilen von dem Kloster weg verbannt; die anderen Beteiligten verfallen derselben Strafen, können aber vom Abt begnadigt werden. Für ihre gnädige Aufnahme in das Kloster werden bestimmte Formen vorgeschrieben, die anderen Untertanen werden ermahnt, dem Abt gehorsam zu sein. Gegeben zu Rotenburg am Neckar, am Mittwoch vor unseres Herrn Fronleichnahmstag, 1453. Orig. Perg., (durch Schnitte beschädigt), 1 S. abgegangen. Kopie Papier beiliegend. Vgl. Stadelhofer II, S. 34/35.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Albrecht, Erzherzog zu Österreich, urteilt in dem Streit zwischen Abt Martin von Kloster Rot und dessen Eigenleuten auf Wunsch seines Bruders, Kaiser Friedrich. Er ist Reichslandvogt in Schwaben und erklärt als solcher den Spruchbrief des Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg, vormals Landvögten in Schwaben, gegeben zu Wurtzen, für ungültig. Der "Überlauf" der Eigenleute Heinz Widmanns wegen wird als Vergehen gegen die päpstlichen und Reichsfreiheiten des Klosters folgendermaßen bestraft: Konrad Lemp von Bonlanden, Jörg Stecher, Hanselmann Räm und Konrad Merk werden auf 3 Jahre 3 Meilen von dem Kloster weg verbannt; die anderen Beteiligten verfallen derselben Strafen, können aber vom Abt begnadigt werden. Für ihre gnädige Aufnahme in das Kloster werden bestimmte Formen vorgeschrieben, die anderen Untertanen werden ermahnt, dem Abt gehorsam zu sein. Gegeben zu Rotenburg am Neckar, am Mittwoch vor unseres Herrn Fronleichnahmstag, 1453. Orig. Perg., (durch Schnitte beschädigt), 1 S. abgegangen. Kopie Papier beiliegend. Vgl. Stadelhofer II, S. 34/35.
![Erzherzog Albrecht von Österreich urteilt in dem Streit zwischen dem Kloster Rot und seinen Untertanen, der in Wurzach ausgestellte Spruchbrief der Untertanen wird ungültig erklärt, der Abt muß seinen kaiserlichen Freiheitsbrief vorweisen und wegen der übrigen Streitigkeiten wird beiden Parteien ein Termin gesetzt, zu dem sie nach Rotenburg a.N. vor den Erzherzog kommen sollen. Bis zu dessen Spruch dürfen Heinz Widmann, Ctrarad Lemp von Bonlanden, Jörg Stecher, Hanselmann Räm und Konrad Mark kein Rotisches Gebiet betreten. Geschehen zu Rotenburg am Neckar, Donnerstag nach St. Philipp und Jakobstag. 1453. Orig. Papier - 1 Papier Siegel aufgedrückt](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Erzherzog Albrecht von Österreich urteilt in dem Streit zwischen dem Kloster Rot und seinen Untertanen, der in Wurzach ausgestellte Spruchbrief der Untertanen wird ungültig erklärt, der Abt muß seinen kaiserlichen Freiheitsbrief vorweisen und wegen der übrigen Streitigkeiten wird beiden Parteien ein Termin gesetzt, zu dem sie nach Rotenburg a.N. vor den Erzherzog kommen sollen. Bis zu dessen Spruch dürfen Heinz Widmann, Ctrarad Lemp von Bonlanden, Jörg Stecher, Hanselmann Räm und Konrad Mark kein Rotisches Gebiet betreten. Geschehen zu Rotenburg am Neckar, Donnerstag nach St. Philipp und Jakobstag. 1453. Orig. Papier - 1 Papier Siegel aufgedrückt
![König Friedrich kassiert einen Urteilsspruch der Gebrüder Jakob und Jörg Truchseß von Waldburg in einem Streit des Klosters mit seinen Untertanen, weil dadurch dessen Rechte geschmälert würden. Neue Klagen sind an den Bruder des Königs, Herzog Albrecht von Österreich, zu bringen. Die Untertanen werden angewiesen, dem Kloster nach altem Herkommen gehorsam zu sein, das Kloster, die Untertanen nicht unbillig zu behandeln. Gegeben zu Wien, Samstag vor St. Stephan Inventionis. Kopie Papier](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
König Friedrich kassiert einen Urteilsspruch der Gebrüder Jakob und Jörg Truchseß von Waldburg in einem Streit des Klosters mit seinen Untertanen, weil dadurch dessen Rechte geschmälert würden. Neue Klagen sind an den Bruder des Königs, Herzog Albrecht von Österreich, zu bringen. Die Untertanen werden angewiesen, dem Kloster nach altem Herkommen gehorsam zu sein, das Kloster, die Untertanen nicht unbillig zu behandeln. Gegeben zu Wien, Samstag vor St. Stephan Inventionis. Kopie Papier
![Vidimus des Abts Jos von Kloster Ytenburen (Ottobeuren) über ein Schreiben König Friedrichs (Kaiser Friedrichs III.) an die Armenleute des Klosters Rot wegen des Urteils der Landvögte Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg in dem Streit der Armenleute gegen das Kloster. Darin wird das Urteil für ungültig erklärt, weil dadurch die Freiheiten, Gnaden, Rechte usw. des Klosters geschmälert wurden. Zum Richter wird Albrecht, Erzherzog zu Österreich, des Königs Bruder eingesetzt, bis zu dessen Spruch die Armenleute dem Abt und Kloster zu gehorchen haben, wie dieser sie nicht unnötig bedrängen soll. Gegeben zu Wien, am Samstag vor St. Stephanstag (31. Juli) 1451. Besiegelt von Abt Jos. 1451, auf Donnerstag nach unserer lieben Frauen Tag Assumptionis. Orig. Perg., 1 S. fehlt.Vgl. U 136.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Vidimus des Abts Jos von Kloster Ytenburen (Ottobeuren) über ein Schreiben König Friedrichs (Kaiser Friedrichs III.) an die Armenleute des Klosters Rot wegen des Urteils der Landvögte Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg in dem Streit der Armenleute gegen das Kloster. Darin wird das Urteil für ungültig erklärt, weil dadurch die Freiheiten, Gnaden, Rechte usw. des Klosters geschmälert wurden. Zum Richter wird Albrecht, Erzherzog zu Österreich, des Königs Bruder eingesetzt, bis zu dessen Spruch die Armenleute dem Abt und Kloster zu gehorchen haben, wie dieser sie nicht unnötig bedrängen soll. Gegeben zu Wien, am Samstag vor St. Stephanstag (31. Juli) 1451. Besiegelt von Abt Jos. 1451, auf Donnerstag nach unserer lieben Frauen Tag Assumptionis. Orig. Perg., 1 S. fehlt.Vgl. U 136.
![Akten betreffend Streitigkeiten zwischen Kloster Rot und seinen Untertanen vor der Landvogtei Schwaben. Vidimus des Heinrich von Laubau, Landrichter in der Grafschaft zu Marstetten über eine kaiserliche Zitation etlicher Rotischer Untertanen vor das Kammergericht. 1449. Kopie. Kopie eines Schreibens König Friedrichs an Jakob und Jörg Truchseß von Waldburg gegen deren Urteil in einem Streit des Klosters mit seinen Untertanen. 1451 - durch Nässe beschädigt. Schreiben des Klosters an Herzog Albrecht von Österreich um Schirm und Hilfe wider die Untertanen. 1451 - Orig. mit Kopie. Schreiben Herzog Albrechts an Bero von Rechberg mit dem Auftrag, das Kloster in seinen Schutz zu nehmen. 1451 Original. Mandat König Friedrichs an die Ritterschaft des Donauviertels, dafür zu sorgen, daß zwischen dem Kloster und seinen Untertanen nichts wider den königlichen Brief unternommen wird. 1451 1 großes Pap.S. abgegangen. Schreiben Kaiser Friedrichs an Abt Heinrich von Rot in der Streitsache des Jakob Keßler von Landolzweiler gegen Rot. 1481 - Orig. mit großem Siegel. Instrumentum Appellationis des Jakob Ceßler. 1481. Friedbrief zwischen dem Closter und seinen Untertanen von Kilian von Stetten zu Cochenstetten und Contz Schmid von Erolzheim. 1482. Streit zwischen dem Closter mit seinen Untertanen wegen Steuern.1489. Vermittelt von der Landvogtei Schwaben](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Akten betreffend Streitigkeiten zwischen Kloster Rot und seinen Untertanen vor der Landvogtei Schwaben. Vidimus des Heinrich von Laubau, Landrichter in der Grafschaft zu Marstetten über eine kaiserliche Zitation etlicher Rotischer Untertanen vor das Kammergericht. 1449. Kopie. Kopie eines Schreibens König Friedrichs an Jakob und Jörg Truchseß von Waldburg gegen deren Urteil in einem Streit des Klosters mit seinen Untertanen. 1451 - durch Nässe beschädigt. Schreiben des Klosters an Herzog Albrecht von Österreich um Schirm und Hilfe wider die Untertanen. 1451 - Orig. mit Kopie. Schreiben Herzog Albrechts an Bero von Rechberg mit dem Auftrag, das Kloster in seinen Schutz zu nehmen. 1451 Original. Mandat König Friedrichs an die Ritterschaft des Donauviertels, dafür zu sorgen, daß zwischen dem Kloster und seinen Untertanen nichts wider den königlichen Brief unternommen wird. 1451 1 großes Pap.S. abgegangen. Schreiben Kaiser Friedrichs an Abt Heinrich von Rot in der Streitsache des Jakob Keßler von Landolzweiler gegen Rot. 1481 - Orig. mit großem Siegel. Instrumentum Appellationis des Jakob Ceßler. 1481. Friedbrief zwischen dem Closter und seinen Untertanen von Kilian von Stetten zu Cochenstetten und Contz Schmid von Erolzheim. 1482. Streit zwischen dem Closter mit seinen Untertanen wegen Steuern.1489. Vermittelt von der Landvogtei Schwaben
![Vidimus des Abts Jos von Kloster Ytenburen (Ottobeuren) über ein Schreiben König Friedrichs (Kaiser Friedrichs III.) an Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg, das deren Urteil in der Streitsache zwischen Abt Martin von Kloster Rot und seinen Hintersassen für ungültig erklärt, weil dadurch den Freiheiten, Gnaden, Rechten und alten Herkommen des Klosters merklicher Abbruch geschehe, und des Königs Bruder, Albrecht, Herzog zu Österreich, zum Richter einsetzt. Gegeben zu Wien am Samstag vor St. Stephanstag (31. Juli) 1451. Besiegelt von Abt Jos. 1451, auf Donnerstag nach unser lieben Frauen Tag Assumptionis. Orig. Perg., 1 S. fehlt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Vidimus des Abts Jos von Kloster Ytenburen (Ottobeuren) über ein Schreiben König Friedrichs (Kaiser Friedrichs III.) an Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg, das deren Urteil in der Streitsache zwischen Abt Martin von Kloster Rot und seinen Hintersassen für ungültig erklärt, weil dadurch den Freiheiten, Gnaden, Rechten und alten Herkommen des Klosters merklicher Abbruch geschehe, und des Königs Bruder, Albrecht, Herzog zu Österreich, zum Richter einsetzt. Gegeben zu Wien am Samstag vor St. Stephanstag (31. Juli) 1451. Besiegelt von Abt Jos. 1451, auf Donnerstag nach unser lieben Frauen Tag Assumptionis. Orig. Perg., 1 S. fehlt.
![Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm urteilen in dem Streit der Untertanen des Klosters Rot gegen Abt Martin wegen der Erhöhung der Gerichtsstrafen. Auf einem Rechtstag in Ulm am 27. September 1448 (Freitag vor St. Michelstag) waren beide Parteien erschienen und hatten ihre Klagen vorgebracht. Vertreten waren: Abt Martin mit Prior und Subprior, Jakob Truchseß zu Waldburg, Landvogt in Schwaben, Vogt des Klosters, Konrad Steudlin und Anton Amman von Memmingen, die Armenleute Hans Hagel und Hans Neukümel in Zell, Heinz Widemann von Haslach, Conrad Vetzel von Murwang, Konrad Stecher von Mettenberg-alle Richter zu Rot- Hans Kolb und Heinz Schmid von Berkheim, Richter daselbst, Heinz Endres von Oberopfingen, Richter zu Unteropfingen, und Claus Kolb von Zell mit ihren Anwälten Jörg Truchseß, Landvogt und Vogt des Klosters, Hans Weisach und Albrecht Schreiber. Durch ihren Fürsprecher Bartholome Gregg, Ratsherrn zu Ulm, verklagten die Untertanen Abt Martin, entgegen der durch Hans Truchseß zustandegebrachten Vereinbarung, die Gerichtsstrafen stark erhöht und sogar Frauen mit Strafen belegt zu haben, was bisher nie der Fall war, ebensowenig wie eine Strafe von 10 Pfund Heller bei Verweigerung des Gehorsams. Abt Martin ließ durch Hans Besserer, alten Bürgermeister zu Ulm, antworten, er wisse von einer Vereinbarung mit seinen Untertanen durch Vermittlung des Hans Truchseß nichts und berief sich auf die Freiheit König Friedrichs (vgl. U 796), gab auch zu bedenken, daß es Untertanen nicht anstehe, wider Ihren Herrn aufzustehen. Die Vertreter der Untertanen wiesen darauf hin, daß sie seit dem Vertrag des Hans Truchseß diesem jährlich 1 Fuder Wein zu geben hätten, was früher Pflicht des Klosters gewesen sei. Sie hätten sich dazu verpflichtet, weil vom Kloster dafür versprochen wurde, bei alten Herkommen zu bleiben, im übrigen habe der Abt die Königliche Freiheit nicht des Friedens wegen erlangt, sondern um die Strafen erhöhen zu können.-Das Gericht beschloß,die Frage zu beraten undvertagte den Urteilsspruch auf Datum der Urkunde. Das Urteil lautete, den Streit vor den römischen König selbst zu bringen, der die Freiheit ausgestellt hat. Besiegelt mit dem Stadtsiegel von Ulm. 1449, Donnerstag vor Unser lieben Frauen Lichtmeß. Orig. Perg., 1 S. fehlt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm urteilen in dem Streit der Untertanen des Klosters Rot gegen Abt Martin wegen der Erhöhung der Gerichtsstrafen. Auf einem Rechtstag in Ulm am 27. September 1448 (Freitag vor St. Michelstag) waren beide Parteien erschienen und hatten ihre Klagen vorgebracht. Vertreten waren: Abt Martin mit Prior und Subprior, Jakob Truchseß zu Waldburg, Landvogt in Schwaben, Vogt des Klosters, Konrad Steudlin und Anton Amman von Memmingen, die Armenleute Hans Hagel und Hans Neukümel in Zell, Heinz Widemann von Haslach, Conrad Vetzel von Murwang, Konrad Stecher von Mettenberg-alle Richter zu Rot- Hans Kolb und Heinz Schmid von Berkheim, Richter daselbst, Heinz Endres von Oberopfingen, Richter zu Unteropfingen, und Claus Kolb von Zell mit ihren Anwälten Jörg Truchseß, Landvogt und Vogt des Klosters, Hans Weisach und Albrecht Schreiber. Durch ihren Fürsprecher Bartholome Gregg, Ratsherrn zu Ulm, verklagten die Untertanen Abt Martin, entgegen der durch Hans Truchseß zustandegebrachten Vereinbarung, die Gerichtsstrafen stark erhöht und sogar Frauen mit Strafen belegt zu haben, was bisher nie der Fall war, ebensowenig wie eine Strafe von 10 Pfund Heller bei Verweigerung des Gehorsams. Abt Martin ließ durch Hans Besserer, alten Bürgermeister zu Ulm, antworten, er wisse von einer Vereinbarung mit seinen Untertanen durch Vermittlung des Hans Truchseß nichts und berief sich auf die Freiheit König Friedrichs (vgl. U 796), gab auch zu bedenken, daß es Untertanen nicht anstehe, wider Ihren Herrn aufzustehen. Die Vertreter der Untertanen wiesen darauf hin, daß sie seit dem Vertrag des Hans Truchseß diesem jährlich 1 Fuder Wein zu geben hätten, was früher Pflicht des Klosters gewesen sei. Sie hätten sich dazu verpflichtet, weil vom Kloster dafür versprochen wurde, bei alten Herkommen zu bleiben, im übrigen habe der Abt die Königliche Freiheit nicht des Friedens wegen erlangt, sondern um die Strafen erhöhen zu können.-Das Gericht beschloß,die Frage zu beraten undvertagte den Urteilsspruch auf Datum der Urkunde. Das Urteil lautete, den Streit vor den römischen König selbst zu bringen, der die Freiheit ausgestellt hat. Besiegelt mit dem Stadtsiegel von Ulm. 1449, Donnerstag vor Unser lieben Frauen Lichtmeß. Orig. Perg., 1 S. fehlt.
![Johannes, Graf zu Sonnenberg und Landvogt in Schwaben, Ritter Marquart von Königseck und Sixt von Schynnen entscheiden einen Streit zwischen Abt Heinrich von Kloster Rot und seinen Untertanen, nachdem sich beide Parteien geeinigt haben, das Urteil als bindend anzuerkennen. Danach sollen die 7 Untertanen, die gefangen waren, und alle ihre Anhänger, die nach 3 Tagen nicht widerrufen haben, sämtliche Kosten für den Unterhalt und die Ernährung der Gefangenen bezahlen, der Abt und Landvogt aber für die Eintreibung des Geldes sorgen. Im übrigen wird der Vertrag, den Berchtold vom Stein im Auftrag Erzherzog Albrechts von Österreich zwischen Abt und Untertanen von Rot mit den Beisitzern Ber von Rechberg, Eberhard vom Stain, Hans Vechlin und Ortlieb Seng vermittelt hat (13. Febr. 1456 vgl. U 806) in allen seinen Abmachungen bestätigt. Siegler: Abt Heinrich, Johannes Graf zu Sonnenberg, Marquart von Königseck, Junker Jörg Gräter zu der Neuentann. 1489, Samstag nach der hl. Auffahrt unseres Herrn. Orig. Perg., 4 S. fehlen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Johannes, Graf zu Sonnenberg und Landvogt in Schwaben, Ritter Marquart von Königseck und Sixt von Schynnen entscheiden einen Streit zwischen Abt Heinrich von Kloster Rot und seinen Untertanen, nachdem sich beide Parteien geeinigt haben, das Urteil als bindend anzuerkennen. Danach sollen die 7 Untertanen, die gefangen waren, und alle ihre Anhänger, die nach 3 Tagen nicht widerrufen haben, sämtliche Kosten für den Unterhalt und die Ernährung der Gefangenen bezahlen, der Abt und Landvogt aber für die Eintreibung des Geldes sorgen. Im übrigen wird der Vertrag, den Berchtold vom Stein im Auftrag Erzherzog Albrechts von Österreich zwischen Abt und Untertanen von Rot mit den Beisitzern Ber von Rechberg, Eberhard vom Stain, Hans Vechlin und Ortlieb Seng vermittelt hat (13. Febr. 1456 vgl. U 806) in allen seinen Abmachungen bestätigt. Siegler: Abt Heinrich, Johannes Graf zu Sonnenberg, Marquart von Königseck, Junker Jörg Gräter zu der Neuentann. 1489, Samstag nach der hl. Auffahrt unseres Herrn. Orig. Perg., 4 S. fehlen.
![Jakob Truchseß zu Waldburg, Hofmeister des Erzherzogs Albrecht von Österreich und Landvogt in Schwaben, entscheidet in Wurzach mit seinen Räten als Schiedsrichter im Streit zwischen Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, und Jörg Kos. Die Parteien streiten über den Anteil, der dem Kloster nach dem Tod des Ehemanns von Anna, Schwester des Kos, an dem nachgelassenen Gut zusteht. Das Kloster hatte seinen Teil im Rodel als Lehen und nicht als Markrecht eingetragen, obwohl die Schwester und ihr jetziger Mann das Gut seit Jahren als Markrecht genossen haben. Kos beansprucht den Teil als Eigen, wie es auch die von Ravensburg entschieden haben. Streit um Zins von 1 lb h "an zehen pfund hallern". Urteil zugunsten des Klosters.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jakob Truchseß zu Waldburg, Hofmeister des Erzherzogs Albrecht von Österreich und Landvogt in Schwaben, entscheidet in Wurzach mit seinen Räten als Schiedsrichter im Streit zwischen Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, und Jörg Kos. Die Parteien streiten über den Anteil, der dem Kloster nach dem Tod des Ehemanns von Anna, Schwester des Kos, an dem nachgelassenen Gut zusteht. Das Kloster hatte seinen Teil im Rodel als Lehen und nicht als Markrecht eingetragen, obwohl die Schwester und ihr jetziger Mann das Gut seit Jahren als Markrecht genossen haben. Kos beansprucht den Teil als Eigen, wie es auch die von Ravensburg entschieden haben. Streit um Zins von 1 lb h "an zehen pfund hallern". Urteil zugunsten des Klosters.
![Angelegenheiten verschiedener Besitzungen und Lehen der Grafen und Truchsessen von Waldburg: Bitte der Untertanen der Herrschaft Hohentengen, sie vor negativen Auswirkungen ihrer Unterstellung unter die Herrschaft der Truchsessen zu Friedberg-Scheer zu bewahren und sie bei den Freiheiten des ihnen 1682 erteilten Privilegien- und Wappenbriefes bleiben zu lassen; Einsetzung des Sebastian Wunibald Truchsess von Waldburg, kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat, in das Lehen FriedbergScheer; Ablehnung des Anerbietens der Untertanen der Grafschaft Friedberg-Scheer, der Herrschaften Bussen und Kallenberg sowie der fünf sogenannten Donaustädte Mengen, Munderkingen, Riedlingen, Saulgau und Waldsee, die Pfandherrschaft der Truchsessen aus eigenen Mitteln abzulösen](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Angelegenheiten verschiedener Besitzungen und Lehen der Grafen und Truchsessen von Waldburg: Bitte der Untertanen der Herrschaft Hohentengen, sie vor negativen Auswirkungen ihrer Unterstellung unter die Herrschaft der Truchsessen zu Friedberg-Scheer zu bewahren und sie bei den Freiheiten des ihnen 1682 erteilten Privilegien- und Wappenbriefes bleiben zu lassen; Einsetzung des Sebastian Wunibald Truchsess von Waldburg, kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat, in das Lehen FriedbergScheer; Ablehnung des Anerbietens der Untertanen der Grafschaft Friedberg-Scheer, der Herrschaften Bussen und Kallenberg sowie der fünf sogenannten Donaustädte Mengen, Munderkingen, Riedlingen, Saulgau und Waldsee, die Pfandherrschaft der Truchsessen aus eigenen Mitteln abzulösen
![Jörg Hagen und Hans Menschor, die von Abt Heinrich von Kloster Rot dem Erzherzog Sigmund von Österreich in seinem Feldzug gegen die Venediger gestellt wurden, bestätigen den Amtleuten des Klosters, den Sold und sonstige Forderungen für die vergangenen Monate richtig erhalten zu haben und auf Grund dieser Quittung keine weiteren Ansprüche zu stellen. Siegler: Heinrich Löhlin, Bürger und Rat zu Memmingen. 1487, Montag vor St. Verenen, der hl. Jungfrauen Tag. Orig. Perg., 1 S. fehlt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Hagen und Hans Menschor, die von Abt Heinrich von Kloster Rot dem Erzherzog Sigmund von Österreich in seinem Feldzug gegen die Venediger gestellt wurden, bestätigen den Amtleuten des Klosters, den Sold und sonstige Forderungen für die vergangenen Monate richtig erhalten zu haben und auf Grund dieser Quittung keine weiteren Ansprüche zu stellen. Siegler: Heinrich Löhlin, Bürger und Rat zu Memmingen. 1487, Montag vor St. Verenen, der hl. Jungfrauen Tag. Orig. Perg., 1 S. fehlt.
![Jörg Herzog, Pfarrer zu Aystetten, Hans Bair zum Bairs und Pauli Träer zum Träer schlichten auf Anordnung Abt Johannes von Rot einen Streit zwischen diesem in seiner Eigenschaft als oberer Pfarrer zu Haslach und Pauli Schmid, seinem Untertan im Lengental, wegen des Kleinzehnten aus dem Gut daselbst, einem Leiblehen des Klosters. Die Schiedsleute bestimmen, daß Pauli Schmid mit Frau und Kindern, solang sie das Lehen innehaben, für alle pfarrerlichen Rechte auf den Kleinzehnten jährlich zur Herbstzeit eine bestimmte Summe abzuliefern haben. 1527, Montag nach Exaltatio crucis. Orig. Perg. mit Kopie Papier, Kerfzettel ohne Siegel.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)