Urkunden
Johannes, Graf zu Sonnenberg und Landvogt in Schwaben, Ritter Marquart von Königseck und Sixt von Schynnen entscheiden einen Streit zwischen Abt Heinrich von Kloster Rot und seinen Untertanen, nachdem sich beide Parteien geeinigt haben, das Urteil als bindend anzuerkennen. Danach sollen die 7 Untertanen, die gefangen waren, und alle ihre Anhänger, die nach 3 Tagen nicht widerrufen haben, sämtliche Kosten für den Unterhalt und die Ernährung der Gefangenen bezahlen, der Abt und Landvogt aber für die Eintreibung des Geldes sorgen. Im übrigen wird der Vertrag, den Berchtold vom Stein im Auftrag Erzherzog Albrechts von Österreich zwischen Abt und Untertanen von Rot mit den Beisitzern Ber von Rechberg, Eberhard vom Stain, Hans Vechlin und Ortlieb Seng vermittelt hat (13. Febr. 1456 vgl. U 806) in allen seinen Abmachungen bestätigt. Siegler: Abt Heinrich, Johannes Graf zu Sonnenberg, Marquart von Königseck, Junker Jörg Gräter zu der Neuentann. 1489, Samstag nach der hl. Auffahrt unseres Herrn. Orig. Perg., 4 S. fehlen.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 U 816
- Kontext
-
Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster >> Urkunden >> VIII. Beziehungen zu den Untertanen >> 1. Erbhuldigung der Untertanen, Streitigkeiten zwischen Kloster und Untertanen, Streitigkeiten der Untertanen untereinander, Gerichtssachen
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster
Königsegg-Aulendorf, Marquardt von
Österreich, Albrecht VI.; Erzherzog; 1418-1463
Rechberg von Hohenrechberg, Bero (Ber, Bern) von; Ritterhauptmann
Schynnen, Sixt von
Seng (Sengen), Ortlieb, Bürger, Rat, Memmingen
Sonderberg, Johannes zu; Graf, Herr zu Wolfeck, Landvogt in Schwaben
Stain, Berchtold von
Stain, Eberhard von, Emerkingen
Vehlin (Fehlin, Vechlin), Hans; Bürger, Bürgermeister Stadtammann, Memmingen
Schwaben
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:50 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1489 Mai 30
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![Spruchbrief des Ritters Berchtold vom Stain in dem Streit zwischen Abt Martin vom Kloster Rot und den Eigenleuten des Klosters, der als Kommissar von Erzherzog Albrecht von Österreich eingesetzt ist laut Brief vom Dienstag nach Franzisci (6. Okt.) 1455, gegeben zu Freiburg i. B. Schiedsleute für Abt und Konvent sind Ritter Bern von Rechberg von Hohenrechberg und Eberhard vom Stain, für die Eigenleute Hans Vehlin, Altenbürgermeister zu Memmingen, und Ortlieb Seng, Bürger und Rat daselbst. Das Gericht entscheidet: Aller Streit soll vergessen sein, die Eigenleute sollen dem Abt dienstbar und gehorsam, er ihnen ein guter Herr sein. Die Güter des Klosters sind richtige Erbgüter, die vererbt werden, wird eines verkauft, so wird der Besitzer vom Abt belehnt und muß ihm den Zehnten zahlen, wird es an einen Fremden verkauft, so muß er des Abts Zustimmung haben und tauglich sein. Die Zinsen dürfen nicht erhöht werden, es sei der Abt verleiht ein lediges Gut von neuem. Auf den Klostergütern soll kein Erbteil liegen. Dem Abt bleibt das Hauptrecht (das beste Roß oder Rind) und das Fallrecht (das beste Gewand). Beim Tod einer Frau darf er eine Kuh nehmen oder Kleid. Die bisherige jährliche Abgabe von 1 Fuder Wein wird beibehalten, Abt Martin erhält dafür 200 Rheinische Gulden von seinen Eigenleuten. Weiter wird die Gerichtsbarkeit der Äbte und das Strafmaß bestimmt, das sie verhängen können. Ein Untertan des Klosters, der einen Hof bebaut, darf 4, wer ein Feld bebaut 2 Schweine halten. Söhne und Töchter der Eigenleute darf der Abt, wenn sie nicht von den Eltern gebraucht werden, in seinen Dienst nehmen. Diese Artikel werden von den Eigenleuten beschworen. Besiegelt von den obengenannten 5 Schiedsrichtern. Münchrot, am Samstag vor dem weißen Sonntag, an dem man pflegt in der hl. Kirche zu singen Invocavit. Orig. Perg. + 2 Kopien Papier, 3 S. fehlen, 2 beschädigt. Vgl. Stadelhofer II, S. 37-39.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Spruchbrief des Ritters Berchtold vom Stain in dem Streit zwischen Abt Martin vom Kloster Rot und den Eigenleuten des Klosters, der als Kommissar von Erzherzog Albrecht von Österreich eingesetzt ist laut Brief vom Dienstag nach Franzisci (6. Okt.) 1455, gegeben zu Freiburg i. B. Schiedsleute für Abt und Konvent sind Ritter Bern von Rechberg von Hohenrechberg und Eberhard vom Stain, für die Eigenleute Hans Vehlin, Altenbürgermeister zu Memmingen, und Ortlieb Seng, Bürger und Rat daselbst. Das Gericht entscheidet: Aller Streit soll vergessen sein, die Eigenleute sollen dem Abt dienstbar und gehorsam, er ihnen ein guter Herr sein. Die Güter des Klosters sind richtige Erbgüter, die vererbt werden, wird eines verkauft, so wird der Besitzer vom Abt belehnt und muß ihm den Zehnten zahlen, wird es an einen Fremden verkauft, so muß er des Abts Zustimmung haben und tauglich sein. Die Zinsen dürfen nicht erhöht werden, es sei der Abt verleiht ein lediges Gut von neuem. Auf den Klostergütern soll kein Erbteil liegen. Dem Abt bleibt das Hauptrecht (das beste Roß oder Rind) und das Fallrecht (das beste Gewand). Beim Tod einer Frau darf er eine Kuh nehmen oder Kleid. Die bisherige jährliche Abgabe von 1 Fuder Wein wird beibehalten, Abt Martin erhält dafür 200 Rheinische Gulden von seinen Eigenleuten. Weiter wird die Gerichtsbarkeit der Äbte und das Strafmaß bestimmt, das sie verhängen können. Ein Untertan des Klosters, der einen Hof bebaut, darf 4, wer ein Feld bebaut 2 Schweine halten. Söhne und Töchter der Eigenleute darf der Abt, wenn sie nicht von den Eltern gebraucht werden, in seinen Dienst nehmen. Diese Artikel werden von den Eigenleuten beschworen. Besiegelt von den obengenannten 5 Schiedsrichtern. Münchrot, am Samstag vor dem weißen Sonntag, an dem man pflegt in der hl. Kirche zu singen Invocavit. Orig. Perg. + 2 Kopien Papier, 3 S. fehlen, 2 beschädigt. Vgl. Stadelhofer II, S. 37-39.
![Libell, enthaltend Satzungen und Gerichtsordnung des Klosters Rot. 1.) einen Vertrag zwischen Abt Martin und seinen Armenleuten, ausgestellt von Ritter Berthold vom Stein als Beauftragten Erzherzog Albrechts von Österreich, laut Brief gegeben zu Freiburg im Breisgau 1455, Dienstag nach Franziskus (7. Oktober), mit den Schiedsleuten Bern von Rechberg, Hauptmann, und Eberhard vom Stein für das Kloster und Hans Fehlin, alten Bürgermeister zu Memmingen, und Ortlieb Seng, Bürger und Rat daselbst, für die Armenleute. Darin wird der Streit zwischen Abt und Untertanen beigelegt, die Frage der Erbgüter mit Erschatz, der Steuern und Abgaben, der Gerichtsbarkeit und Gerichtsstrafen, des Schweinetriebs und der Anstellung von Dienstboten im Kloster geregelt. Der Vertrag wurde besiegelt von den 5 Schiedsrichtern und ausgestellt zu Münchrot 1456, am Samstag vor dem weißen Sonntag, da man in der hl. Kirche zu singen pflegt Invocavit (13. Februar). 2.) Satzungen und Gewohnheiten des Gerichts zu Rot vom Jahr 1488 mit den Unterabschnitten "Von Weisungen" und "Vom appellieren". 3.) Satzungen und Verbote Abt Konrads vom Jahr 1501, die am St. Mathiastag (24. Februar) im Münster öffentlich verkündet wurden, mit Nachträgen und Verlesungsvermerken. 4.) Ein Mandat Kaiser Karls V. vom 27. November 1521 über das Erbrecht von Enkelkindern. 5.) Den Wortlaut des Eids, den die Untertanen des Klosters dem Abt Johannes im Jahr 1521 geschworen haben, mit Nachträgen, Vermerken späterer Eidesleistungen und Anweisungen, in welcher Form dies zu geschehen hat. Das Libell ist in eine Urkunde Abts Heinrich von Kloster Rot aus dem Jahr 1487 gebunden, worin dem Kunz Kolb und seiner Frau Anna Rot ein Gut zu Haslach verliehen wird, das sie von Claus Lißmar und seiner Frau Anna Kolb gekauft haben. Der rechte Rand mit einem Teil des Textes ist weggeschnitten. Orig. Perg.-Libell zu 17 Blättern, ohne Siegel.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Libell, enthaltend Satzungen und Gerichtsordnung des Klosters Rot. 1.) einen Vertrag zwischen Abt Martin und seinen Armenleuten, ausgestellt von Ritter Berthold vom Stein als Beauftragten Erzherzog Albrechts von Österreich, laut Brief gegeben zu Freiburg im Breisgau 1455, Dienstag nach Franziskus (7. Oktober), mit den Schiedsleuten Bern von Rechberg, Hauptmann, und Eberhard vom Stein für das Kloster und Hans Fehlin, alten Bürgermeister zu Memmingen, und Ortlieb Seng, Bürger und Rat daselbst, für die Armenleute. Darin wird der Streit zwischen Abt und Untertanen beigelegt, die Frage der Erbgüter mit Erschatz, der Steuern und Abgaben, der Gerichtsbarkeit und Gerichtsstrafen, des Schweinetriebs und der Anstellung von Dienstboten im Kloster geregelt. Der Vertrag wurde besiegelt von den 5 Schiedsrichtern und ausgestellt zu Münchrot 1456, am Samstag vor dem weißen Sonntag, da man in der hl. Kirche zu singen pflegt Invocavit (13. Februar). 2.) Satzungen und Gewohnheiten des Gerichts zu Rot vom Jahr 1488 mit den Unterabschnitten "Von Weisungen" und "Vom appellieren". 3.) Satzungen und Verbote Abt Konrads vom Jahr 1501, die am St. Mathiastag (24. Februar) im Münster öffentlich verkündet wurden, mit Nachträgen und Verlesungsvermerken. 4.) Ein Mandat Kaiser Karls V. vom 27. November 1521 über das Erbrecht von Enkelkindern. 5.) Den Wortlaut des Eids, den die Untertanen des Klosters dem Abt Johannes im Jahr 1521 geschworen haben, mit Nachträgen, Vermerken späterer Eidesleistungen und Anweisungen, in welcher Form dies zu geschehen hat. Das Libell ist in eine Urkunde Abts Heinrich von Kloster Rot aus dem Jahr 1487 gebunden, worin dem Kunz Kolb und seiner Frau Anna Rot ein Gut zu Haslach verliehen wird, das sie von Claus Lißmar und seiner Frau Anna Kolb gekauft haben. Der rechte Rand mit einem Teil des Textes ist weggeschnitten. Orig. Perg.-Libell zu 17 Blättern, ohne Siegel.
![Akten betreffend Streitigkeiten zwischen Kloster Rot und seinen Untertanen vor der Landvogtei Schwaben. Vidimus des Heinrich von Laubau, Landrichter in der Grafschaft zu Marstetten über eine kaiserliche Zitation etlicher Rotischer Untertanen vor das Kammergericht. 1449. Kopie. Kopie eines Schreibens König Friedrichs an Jakob und Jörg Truchseß von Waldburg gegen deren Urteil in einem Streit des Klosters mit seinen Untertanen. 1451 - durch Nässe beschädigt. Schreiben des Klosters an Herzog Albrecht von Österreich um Schirm und Hilfe wider die Untertanen. 1451 - Orig. mit Kopie. Schreiben Herzog Albrechts an Bero von Rechberg mit dem Auftrag, das Kloster in seinen Schutz zu nehmen. 1451 Original. Mandat König Friedrichs an die Ritterschaft des Donauviertels, dafür zu sorgen, daß zwischen dem Kloster und seinen Untertanen nichts wider den königlichen Brief unternommen wird. 1451 1 großes Pap.S. abgegangen. Schreiben Kaiser Friedrichs an Abt Heinrich von Rot in der Streitsache des Jakob Keßler von Landolzweiler gegen Rot. 1481 - Orig. mit großem Siegel. Instrumentum Appellationis des Jakob Ceßler. 1481. Friedbrief zwischen dem Closter und seinen Untertanen von Kilian von Stetten zu Cochenstetten und Contz Schmid von Erolzheim. 1482. Streit zwischen dem Closter mit seinen Untertanen wegen Steuern.1489. Vermittelt von der Landvogtei Schwaben](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Akten betreffend Streitigkeiten zwischen Kloster Rot und seinen Untertanen vor der Landvogtei Schwaben. Vidimus des Heinrich von Laubau, Landrichter in der Grafschaft zu Marstetten über eine kaiserliche Zitation etlicher Rotischer Untertanen vor das Kammergericht. 1449. Kopie. Kopie eines Schreibens König Friedrichs an Jakob und Jörg Truchseß von Waldburg gegen deren Urteil in einem Streit des Klosters mit seinen Untertanen. 1451 - durch Nässe beschädigt. Schreiben des Klosters an Herzog Albrecht von Österreich um Schirm und Hilfe wider die Untertanen. 1451 - Orig. mit Kopie. Schreiben Herzog Albrechts an Bero von Rechberg mit dem Auftrag, das Kloster in seinen Schutz zu nehmen. 1451 Original. Mandat König Friedrichs an die Ritterschaft des Donauviertels, dafür zu sorgen, daß zwischen dem Kloster und seinen Untertanen nichts wider den königlichen Brief unternommen wird. 1451 1 großes Pap.S. abgegangen. Schreiben Kaiser Friedrichs an Abt Heinrich von Rot in der Streitsache des Jakob Keßler von Landolzweiler gegen Rot. 1481 - Orig. mit großem Siegel. Instrumentum Appellationis des Jakob Ceßler. 1481. Friedbrief zwischen dem Closter und seinen Untertanen von Kilian von Stetten zu Cochenstetten und Contz Schmid von Erolzheim. 1482. Streit zwischen dem Closter mit seinen Untertanen wegen Steuern.1489. Vermittelt von der Landvogtei Schwaben
![Vidimus des Jakob Erbtruchseß Freiherrn zu Waldburg für Abt Martin von Kloster Rot über einen Vertrag der Untertanen des Freiherrn von Königseck im Flecken Moßbruckhausen mit dem Rotischen Dorf Haslach über Trieb und Tratt daselbst. Das Original ist verloren und nur in einem Vidimus des Abtes Konrad von Kloster Rot für Hanns Marquart und Hansjakob Freiherrn zu Königseck vom Jahr 1545, Samstag vor. St. Bartholomäustag, erhalten. Sein Inhalt ist: Ber von Rechberg schlichtet einen Streit zwischen Abt Jörg mit seinen Untertanen zu Haslach einerseits und Ulrich von Königseck mit seinen Leuten von Hausen andererseits wegen Trieb und Tratt zwischen ihren Gütern, nachdem ein Vertrag der beiden Parteien vom 24. August 1458 mit den Schiedsleuten Wilhelm von Riedtheim zu Angelberg und Hans Harscher dem Jüngern bestimmt hatte, daß von beiden Seiten 4 Mann ihr Recht vor. Ber von Rechberg vertreten sollten. Dies sind für Rot Kunz Widemann, Hans Stötzlin, Hans Schwaig und Jos Dürr, für Königseck Heinz Stötzlin, Ruch Bentz, Benz Mayer, Jäck Stelzlin. Mit Hilfe des Ritters Marquart von Schellenberg legt Ber von Rechberg nach einem Umritt die Grenzen des Viehtriebs und der Weide fest. Siegler: Die Letztgenannten, 1459 an St. Johann des Täufers Tag. Siegler des Vidimus Jakob Erbtruchseß Freiherr zu Waldburg. Orig. Perg. mit Kopie Papier, 1 S. in Holzkapsel anh., beschädigt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Vidimus des Jakob Erbtruchseß Freiherrn zu Waldburg für Abt Martin von Kloster Rot über einen Vertrag der Untertanen des Freiherrn von Königseck im Flecken Moßbruckhausen mit dem Rotischen Dorf Haslach über Trieb und Tratt daselbst. Das Original ist verloren und nur in einem Vidimus des Abtes Konrad von Kloster Rot für Hanns Marquart und Hansjakob Freiherrn zu Königseck vom Jahr 1545, Samstag vor. St. Bartholomäustag, erhalten. Sein Inhalt ist: Ber von Rechberg schlichtet einen Streit zwischen Abt Jörg mit seinen Untertanen zu Haslach einerseits und Ulrich von Königseck mit seinen Leuten von Hausen andererseits wegen Trieb und Tratt zwischen ihren Gütern, nachdem ein Vertrag der beiden Parteien vom 24. August 1458 mit den Schiedsleuten Wilhelm von Riedtheim zu Angelberg und Hans Harscher dem Jüngern bestimmt hatte, daß von beiden Seiten 4 Mann ihr Recht vor. Ber von Rechberg vertreten sollten. Dies sind für Rot Kunz Widemann, Hans Stötzlin, Hans Schwaig und Jos Dürr, für Königseck Heinz Stötzlin, Ruch Bentz, Benz Mayer, Jäck Stelzlin. Mit Hilfe des Ritters Marquart von Schellenberg legt Ber von Rechberg nach einem Umritt die Grenzen des Viehtriebs und der Weide fest. Siegler: Die Letztgenannten, 1459 an St. Johann des Täufers Tag. Siegler des Vidimus Jakob Erbtruchseß Freiherr zu Waldburg. Orig. Perg. mit Kopie Papier, 1 S. in Holzkapsel anh., beschädigt.
![Schriftwechsel zwischen Abt Heinrich von Rot, Marquart von Königseck zu Aulendorf, Wilhelm Besserer, Hauptmann zu Ulm, Ritterhauptmann Hans Jakob von Bodmann, Albrecht von Rechberg von Hohenrechberg, den Gebrüdern Eitelhans, Kaspar und Wigeleis von Erolzheim, Hans von Königseck zu Marstetten, Ritterhauptmann Ulrich von Frundsberg zu Mindelheim und der Reichsstadt Memmingen über die Erhöhung des Brückenzolls zu Egelsee durch die Herren von Königseck](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Schriftwechsel zwischen Abt Heinrich von Rot, Marquart von Königseck zu Aulendorf, Wilhelm Besserer, Hauptmann zu Ulm, Ritterhauptmann Hans Jakob von Bodmann, Albrecht von Rechberg von Hohenrechberg, den Gebrüdern Eitelhans, Kaspar und Wigeleis von Erolzheim, Hans von Königseck zu Marstetten, Ritterhauptmann Ulrich von Frundsberg zu Mindelheim und der Reichsstadt Memmingen über die Erhöhung des Brückenzolls zu Egelsee durch die Herren von Königseck
![Vidimus des Heinrich von Laubau, Landrichters des Pfalzgrafen Ludwig bei Rhein, Herzog in Nieder-und Oberbayern, über einen Urteilsbrief Herzog Albrechts von Österreich, Landvogts in Schwaben und Beauftragten seines Bruders Kaiser Friedrich, in dem Streit zwischen Abt Martin von Rot und seinen Untertanen. Darin werden die Spruchbriefe des Jakob und Jörg Truchseß, die als Landvögte zu Wurzach die Parteien zu einen versuchten, für ungültig erklärt. Die Untertanen, die auf Anstiften des Heinz Widemann einen Überfall auf Kloster und Abt verübt haben: Konrad Lemp von Bonladen, Jörg Stecher, Hanselmann Rem und Konrad Märck werden auf 3 Jahre verwiesen, dem Kloster näher als 3 Meilen zu kommen. Die übrigen Teilnehmer an dem Aufruhr unterliegen derselben Strafe, können aber vom Abt in Gnaden aufgenommen werden, was bei den Verurteilten erst nach 3 Jahren möglich ist. Zum Zeichen ihrer Buße haben sie nach der Wiederaufnahme in der Klosterkirche öffentlich als Büßer aufzutreten. Den Untertanen wird Gehorsam gegen das Kloster in allen Dingen befohlen, dagegen soll auch der Abt sie nach Recht und altem Herkommen behandeln. Entsteht ein neuer Streit, wird Erzherzog Albrecht einen Termin ansetzen und ihn schlichten. Gegeben zu Rotenburg a.N., Mittwoch vor des Herrn Fronleichnamstag 1453, besiegelt mit dem erzherzogl. Siegel. Das Vidimus wird mit dem Landgerichtssiegel bekräftigt. Gegeben zu Memmingen, 1453 Montag nach St. Veitstag. Orig. Perg., 1 S. fehlt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Vidimus des Heinrich von Laubau, Landrichters des Pfalzgrafen Ludwig bei Rhein, Herzog in Nieder-und Oberbayern, über einen Urteilsbrief Herzog Albrechts von Österreich, Landvogts in Schwaben und Beauftragten seines Bruders Kaiser Friedrich, in dem Streit zwischen Abt Martin von Rot und seinen Untertanen. Darin werden die Spruchbriefe des Jakob und Jörg Truchseß, die als Landvögte zu Wurzach die Parteien zu einen versuchten, für ungültig erklärt. Die Untertanen, die auf Anstiften des Heinz Widemann einen Überfall auf Kloster und Abt verübt haben: Konrad Lemp von Bonladen, Jörg Stecher, Hanselmann Rem und Konrad Märck werden auf 3 Jahre verwiesen, dem Kloster näher als 3 Meilen zu kommen. Die übrigen Teilnehmer an dem Aufruhr unterliegen derselben Strafe, können aber vom Abt in Gnaden aufgenommen werden, was bei den Verurteilten erst nach 3 Jahren möglich ist. Zum Zeichen ihrer Buße haben sie nach der Wiederaufnahme in der Klosterkirche öffentlich als Büßer aufzutreten. Den Untertanen wird Gehorsam gegen das Kloster in allen Dingen befohlen, dagegen soll auch der Abt sie nach Recht und altem Herkommen behandeln. Entsteht ein neuer Streit, wird Erzherzog Albrecht einen Termin ansetzen und ihn schlichten. Gegeben zu Rotenburg a.N., Mittwoch vor des Herrn Fronleichnamstag 1453, besiegelt mit dem erzherzogl. Siegel. Das Vidimus wird mit dem Landgerichtssiegel bekräftigt. Gegeben zu Memmingen, 1453 Montag nach St. Veitstag. Orig. Perg., 1 S. fehlt.
![Bitte der Stadt Munderkingen um Rückzahlung der der oberösterreichischen Hofkammer bereits vor etlichen Jahren auf Ersuchen Erzherzog Leopolds V. vorgestreckten 10 000 fl samt zwischenzeitlich verfallener Zinsen oder um Verpfändung der Herrschaft Emerkingen (zu welchem Zweck das Darlehen ursprünglich gewährt worden war) an sie. Bereitung genannter Herrschaft durch eine erzfürstliche Kommission. Verschiedene Beschwerden (der Untertanen der Herrschaft Emerkingen (insbesondere über die den Freiherren von Stain zu leistenden ungemessenen Frondienste)](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bitte der Stadt Munderkingen um Rückzahlung der der oberösterreichischen Hofkammer bereits vor etlichen Jahren auf Ersuchen Erzherzog Leopolds V. vorgestreckten 10 000 fl samt zwischenzeitlich verfallener Zinsen oder um Verpfändung der Herrschaft Emerkingen (zu welchem Zweck das Darlehen ursprünglich gewährt worden war) an sie. Bereitung genannter Herrschaft durch eine erzfürstliche Kommission. Verschiedene Beschwerden (der Untertanen der Herrschaft Emerkingen (insbesondere über die den Freiherren von Stain zu leistenden ungemessenen Frondienste)
![Erzherzog Albrecht von Österreich urteilt in dem Streit zwischen dem Kloster Rot und seinen Untertanen, der in Wurzach ausgestellte Spruchbrief der Untertanen wird ungültig erklärt, der Abt muß seinen kaiserlichen Freiheitsbrief vorweisen und wegen der übrigen Streitigkeiten wird beiden Parteien ein Termin gesetzt, zu dem sie nach Rotenburg a.N. vor den Erzherzog kommen sollen. Bis zu dessen Spruch dürfen Heinz Widmann, Ctrarad Lemp von Bonlanden, Jörg Stecher, Hanselmann Räm und Konrad Mark kein Rotisches Gebiet betreten. Geschehen zu Rotenburg am Neckar, Donnerstag nach St. Philipp und Jakobstag. 1453. Orig. Papier - 1 Papier Siegel aufgedrückt](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Erzherzog Albrecht von Österreich urteilt in dem Streit zwischen dem Kloster Rot und seinen Untertanen, der in Wurzach ausgestellte Spruchbrief der Untertanen wird ungültig erklärt, der Abt muß seinen kaiserlichen Freiheitsbrief vorweisen und wegen der übrigen Streitigkeiten wird beiden Parteien ein Termin gesetzt, zu dem sie nach Rotenburg a.N. vor den Erzherzog kommen sollen. Bis zu dessen Spruch dürfen Heinz Widmann, Ctrarad Lemp von Bonlanden, Jörg Stecher, Hanselmann Räm und Konrad Mark kein Rotisches Gebiet betreten. Geschehen zu Rotenburg am Neckar, Donnerstag nach St. Philipp und Jakobstag. 1453. Orig. Papier - 1 Papier Siegel aufgedrückt
![Jörg Hagen und Hans Menschor, die von Abt Heinrich von Kloster Rot dem Erzherzog Sigmund von Österreich in seinem Feldzug gegen die Venediger gestellt wurden, bestätigen den Amtleuten des Klosters, den Sold und sonstige Forderungen für die vergangenen Monate richtig erhalten zu haben und auf Grund dieser Quittung keine weiteren Ansprüche zu stellen. Siegler: Heinrich Löhlin, Bürger und Rat zu Memmingen. 1487, Montag vor St. Verenen, der hl. Jungfrauen Tag. Orig. Perg., 1 S. fehlt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Hagen und Hans Menschor, die von Abt Heinrich von Kloster Rot dem Erzherzog Sigmund von Österreich in seinem Feldzug gegen die Venediger gestellt wurden, bestätigen den Amtleuten des Klosters, den Sold und sonstige Forderungen für die vergangenen Monate richtig erhalten zu haben und auf Grund dieser Quittung keine weiteren Ansprüche zu stellen. Siegler: Heinrich Löhlin, Bürger und Rat zu Memmingen. 1487, Montag vor St. Verenen, der hl. Jungfrauen Tag. Orig. Perg., 1 S. fehlt.
![Vidimus des Abts Jos von Kloster Ytenburen (Ottobeuren) über ein Schreiben König Friedrichs (Kaiser Friedrichs III.) an die Armenleute des Klosters Rot wegen des Urteils der Landvögte Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg in dem Streit der Armenleute gegen das Kloster. Darin wird das Urteil für ungültig erklärt, weil dadurch die Freiheiten, Gnaden, Rechte usw. des Klosters geschmälert wurden. Zum Richter wird Albrecht, Erzherzog zu Österreich, des Königs Bruder eingesetzt, bis zu dessen Spruch die Armenleute dem Abt und Kloster zu gehorchen haben, wie dieser sie nicht unnötig bedrängen soll. Gegeben zu Wien, am Samstag vor St. Stephanstag (31. Juli) 1451. Besiegelt von Abt Jos. 1451, auf Donnerstag nach unserer lieben Frauen Tag Assumptionis. Orig. Perg., 1 S. fehlt.Vgl. U 136.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Vidimus des Abts Jos von Kloster Ytenburen (Ottobeuren) über ein Schreiben König Friedrichs (Kaiser Friedrichs III.) an die Armenleute des Klosters Rot wegen des Urteils der Landvögte Jakob und Jörg Truchseß zu Waldburg in dem Streit der Armenleute gegen das Kloster. Darin wird das Urteil für ungültig erklärt, weil dadurch die Freiheiten, Gnaden, Rechte usw. des Klosters geschmälert wurden. Zum Richter wird Albrecht, Erzherzog zu Österreich, des Königs Bruder eingesetzt, bis zu dessen Spruch die Armenleute dem Abt und Kloster zu gehorchen haben, wie dieser sie nicht unnötig bedrängen soll. Gegeben zu Wien, am Samstag vor St. Stephanstag (31. Juli) 1451. Besiegelt von Abt Jos. 1451, auf Donnerstag nach unserer lieben Frauen Tag Assumptionis. Orig. Perg., 1 S. fehlt.Vgl. U 136.
![Notariatsinstrument des Martin Felber zu Weingarten, Amtmanns des Klosters daselbst, über die Martin Schlaich, neugewähltem Amt von Kloster Rot, dargebrachte Erbhuldigung aller Untertanen des Klosters. Anwesend sind die Prälaten Mathias und Ludwig von Minderau und Schussenried, Balthasar Wuecherer, Bischof zu Askalon und Weihbischof zu Konstanz, die Prälaten Johann und Gallus von Ochsenhausen und Ottenbeuren, sowie Junker Adam vom Stain, Obervogt zu Ottenbeuren. Zeugen des Notars sind Meister Johann von der Ameyden und Meister Matheus Knopf, Maler und Bürger zu Memmingen. Bestätigt mit dem Notarszeichen. Orig. Perg., ohne Siegel.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Notariatsinstrument des Martin Felber zu Weingarten, Amtmanns des Klosters daselbst, über die Martin Schlaich, neugewähltem Amt von Kloster Rot, dargebrachte Erbhuldigung aller Untertanen des Klosters. Anwesend sind die Prälaten Mathias und Ludwig von Minderau und Schussenried, Balthasar Wuecherer, Bischof zu Askalon und Weihbischof zu Konstanz, die Prälaten Johann und Gallus von Ochsenhausen und Ottenbeuren, sowie Junker Adam vom Stain, Obervogt zu Ottenbeuren. Zeugen des Notars sind Meister Johann von der Ameyden und Meister Matheus Knopf, Maler und Bürger zu Memmingen. Bestätigt mit dem Notarszeichen. Orig. Perg., ohne Siegel.
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