Urkunden
Hans Honberger von Sießen ("Süssen") bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Anna Petrin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Sießen verliehen hat, das zuvor Hans Benz in Hubers Weise innehatte und dem Kloster wieder zurückgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn und 35 ß d Ravensburger Maßes und Währung zwischen Martini und Weihnachten, ferner 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 397
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 048 n. 04
B 522 II U 0308
- Maße
-
19,2 x 40,8 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Schaden: Pergament fleckig
Aussteller: Hans Honberger von Sießen ("Süssen")
Empfänger: Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten
Siegler: Martin Dischinger, Vogt zu Heiligenberg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
Benz, Hans
Dischinger, Martin, Vogt
Honberger, Anna
Honberger, Jos
Peter, Anna
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Sießen : Hasenweiler, Horgenzell RV
Sießen : Hasenweiler, Horgenzell RV; Einwohner
Süssen = Sießen : Hasenweiler, Horgenzell RV
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:51 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1468 Mai 27 (am fritag nach dem hailgen Uffarttag)
Ähnliche Objekte (12)
![Klaus Riser von Süssen (=Sießen) gibt das Gut Süssen, das er vom Kloster zu Lehen hatte, dem Abt Johannes [II. Blarer] von Weingarten auf. Der Aussteller konnte es nicht verzinsen ("dem ... gut laider nit gnug gesin") noch es in ordentlichem Zustand ("in eren und redlichem buw") erhalten. Der Abt kann damit nach Belieben verfahren.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Klaus Riser von Süssen (=Sießen) gibt das Gut Süssen, das er vom Kloster zu Lehen hatte, dem Abt Johannes [II. Blarer] von Weingarten auf. Der Aussteller konnte es nicht verzinsen ("dem ... gut laider nit gnug gesin") noch es in ordentlichem Zustand ("in eren und redlichem buw") erhalten. Der Abt kann damit nach Belieben verfahren.
![Hans Benz von Süssen (=Sießen) bekennt, daß ihm Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, auf Lebenszeit ein Gut in Süssen verliehen hat, auf dem früher sein verstorbener Vater saß. Die Beliehene muß das Gut in ordentlichem Zustand halten, es in eigener Person und in Baumanns Weise bewirtschaften und darf es nicht schlaizen. Er entrichtet zu Martini an Zins und Hubgeld, was bisher geleistet wurde und aus den klösterlichen Rödeln ersichtlich ist. Das Gut darf nicht verpfändet oder veräußert werden. Der Beliehene verliert es, wenn er sich nicht an die Leihebedingungen hält, eine Ungenossamenehe eingeht, namentlich nach dem Tod seiner jetzigen Ehefrau Englen, flüchtig oder ungehorsam wird. Bei seinem Tod haben Frau und Kinder keinen Anspruch auf das Gut, weil sie nicht Leibeigene sind. Beim Abzug besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Benz von Süssen (=Sießen) bekennt, daß ihm Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, auf Lebenszeit ein Gut in Süssen verliehen hat, auf dem früher sein verstorbener Vater saß. Die Beliehene muß das Gut in ordentlichem Zustand halten, es in eigener Person und in Baumanns Weise bewirtschaften und darf es nicht schlaizen. Er entrichtet zu Martini an Zins und Hubgeld, was bisher geleistet wurde und aus den klösterlichen Rödeln ersichtlich ist. Das Gut darf nicht verpfändet oder veräußert werden. Der Beliehene verliert es, wenn er sich nicht an die Leihebedingungen hält, eine Ungenossamenehe eingeht, namentlich nach dem Tod seiner jetzigen Ehefrau Englen, flüchtig oder ungehorsam wird. Bei seinem Tod haben Frau und Kinder keinen Anspruch auf das Gut, weil sie nicht Leibeigene sind. Beim Abzug besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
![Jos Rümelin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stemerin und ihren Kindern ein Gut in Hasenweiler verliehen hat, das vorher Gebhard Tobilin in Hubers Weise innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten, dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Zu St. Martin reichen sie jährlich an Zins und Hubgeld 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, und 10 ß d, alles Ravensburger Maßes bzw. Währung, dazu 50 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie aber nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jos Rümelin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stemerin und ihren Kindern ein Gut in Hasenweiler verliehen hat, das vorher Gebhard Tobilin in Hubers Weise innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten, dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Zu St. Martin reichen sie jährlich an Zins und Hubgeld 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, und 10 ß d, alles Ravensburger Maßes bzw. Währung, dazu 50 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie aber nicht.
![Benz Schmid von Hasenweiler bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gut in Hasenweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld zu Martini 30 ß d und 5 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, in Ravensburger Währung und Maß, 4 Herbsthühner, 2 Fasnachthennen. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Benz Schmid von Hasenweiler bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gut in Hasenweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld zu Martini 30 ß d und 5 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, in Ravensburger Währung und Maß, 4 Herbsthühner, 2 Fasnachthennen. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.
![Hans Bibernuß bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Ursula Hägny, Tochter des ¿Hans Hagen von Ringgenweiler, und ihren Kindern auf Lebenszeit die drei Güter des Klosters in Wechsetsweiler ("Wechsselswyler") verliehen hat, die früher Peter Blum innehatte. Die Beliehenen müssen sie in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen sie nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie zwischen Martini und Weihnachten je 6 Scheffel Vesen und Hafer sowie 2 lb d Ravensburger Münze bzw. Währung, dazu 6 Herbsthühner, 3 Fasnachthennen und 150 Eier. Bei Ungenossamenehe und Ungehorsam fallen die Güter dem Kloster heim. Beim Abzug oder im Todesfall müssen sie mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Da dem Aussteller selbst nichts verliehen wurde, stellt er die Siegelbitte namens seiner Ehefrau.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Bibernuß bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Ursula Hägny, Tochter des ¿Hans Hagen von Ringgenweiler, und ihren Kindern auf Lebenszeit die drei Güter des Klosters in Wechsetsweiler ("Wechsselswyler") verliehen hat, die früher Peter Blum innehatte. Die Beliehenen müssen sie in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen sie nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie zwischen Martini und Weihnachten je 6 Scheffel Vesen und Hafer sowie 2 lb d Ravensburger Münze bzw. Währung, dazu 6 Herbsthühner, 3 Fasnachthennen und 150 Eier. Bei Ungenossamenehe und Ungehorsam fallen die Güter dem Kloster heim. Beim Abzug oder im Todesfall müssen sie mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Da dem Aussteller selbst nichts verliehen wurde, stellt er die Siegelbitte namens seiner Ehefrau.
![Hans Ortlieb bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Habnitti und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Unhalden (=Einhalden) verliehen hat. Es war bisher im Besitz der Base des Ausstellers, Ursul, und ihres Ehemanns Ulrich Tobilin, die es dem Abt wieder aufgegeben hatten. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Terminen entrichten sie dem Siechmeister im Siechhaus an Zins und Hubgeld 6 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, sowie 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Darüber hinaus müssen sie das von Tobilin herrührende rückständige Hubgeld bezahlen, i.e. 15 Scheffel und 3 Strichen Vesen, 11 Scheffel und 1/2 Viertel Hafer sowie 1 lb d alten Zins. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, fällt das Gut heim, desgleichen wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig und ungehorsam werden. Nach dem Abzug müssen Dritteil und Heurichte auf dem Hof zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Ortlieb bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Habnitti und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Unhalden (=Einhalden) verliehen hat. Es war bisher im Besitz der Base des Ausstellers, Ursul, und ihres Ehemanns Ulrich Tobilin, die es dem Abt wieder aufgegeben hatten. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Terminen entrichten sie dem Siechmeister im Siechhaus an Zins und Hubgeld 6 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, sowie 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Darüber hinaus müssen sie das von Tobilin herrührende rückständige Hubgeld bezahlen, i.e. 15 Scheffel und 3 Strichen Vesen, 11 Scheffel und 1/2 Viertel Hafer sowie 1 lb d alten Zins. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, fällt das Gut heim, desgleichen wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig und ungehorsam werden. Nach dem Abzug müssen Dritteil und Heurichte auf dem Hof zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jakob Lang zu Einöde ("Ainöd") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und Ehefrau Ursula Metz ("Mötzin") sowie ihren Kindern die Gattenmühle verliehen hat. Die Beliehenen werden sie persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden sie weder schlaizen noch verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu St. Martin müssen 5 lb d Ravensburger Münze als Zins entrichtet werden, ferner 4 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 50 Eier zu den jeweils üblichen Zeiten. Wenn die Leihebedingungen nicht eingehalten werden oder eine Ungenossamenehe geschlossen wird, fällt die Mühle dem Kloster heim. Streitigkeiten mit dem derzeitigen Huber der Mühle oder späteren Hubern müssen vor den Amtleuten des Klosters ausgetragen werden. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jakob Lang zu Einöde ("Ainöd") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und Ehefrau Ursula Metz ("Mötzin") sowie ihren Kindern die Gattenmühle verliehen hat. Die Beliehenen werden sie persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden sie weder schlaizen noch verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu St. Martin müssen 5 lb d Ravensburger Münze als Zins entrichtet werden, ferner 4 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 50 Eier zu den jeweils üblichen Zeiten. Wenn die Leihebedingungen nicht eingehalten werden oder eine Ungenossamenehe geschlossen wird, fällt die Mühle dem Kloster heim. Streitigkeiten mit dem derzeitigen Huber der Mühle oder späteren Hubern müssen vor den Amtleuten des Klosters ausgetragen werden. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden.
![Frik von Lochen und Ehefrau Salome ("Salme") von Hornstein verkaufen Konrad Schorrer, Bürger zu Ravensburg, für 685 lb h die von Hermann und Yta von Hornstein, Eltern der Salme, ererbten Güter und Rechte, namentlich Anteil an der Burg Hasenweiler, Kirchsatz, Widdum und verschiedene Güter, Vogtei in der Öw (=Eyb) sowie am Zehnten in Süssen (=Sießen), Ibach, Ringenhausen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)