Urkunden
Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 474
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 042 n. 02
- Maße
-
18,8 x 30,3 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Peter Gebhart von Hasenweiler
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Hans Fridower, Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Fridower, Hans; Unterlandvogt
Gebhart, Grete
Gebhart, Peter
Hagny, Grete
Rümelin, Jos
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Hasenweiler : Horgenzell RV; Einwohner
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:51 MEZ
Ähnliche Objekte (12)
![Jos Rümelin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stemerin und ihren Kindern ein Gut in Hasenweiler verliehen hat, das vorher Gebhard Tobilin in Hubers Weise innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten, dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Zu St. Martin reichen sie jährlich an Zins und Hubgeld 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, und 10 ß d, alles Ravensburger Maßes bzw. Währung, dazu 50 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie aber nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jos Rümelin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stemerin und ihren Kindern ein Gut in Hasenweiler verliehen hat, das vorher Gebhard Tobilin in Hubers Weise innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten, dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Zu St. Martin reichen sie jährlich an Zins und Hubgeld 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, und 10 ß d, alles Ravensburger Maßes bzw. Währung, dazu 50 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie aber nicht.
![Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Ruff Eberhart in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini muß an Zins und Hubgeld gereicht werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Ruff Eberhart in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini muß an Zins und Hubgeld gereicht werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
![Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
![Greta Hägin, Ehefrau des Hans Lang, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut in Lützelbach, das früher Kunz Zil innehatte, verliehen bzw. daß sie es mit Zustimmung ihres Ehemanns unter folgenden Bedingungen empfangen hat. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Sie werden jährlich zu Martini an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel oder Urbarbuch ergibt. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil oder Heurichte zurücklassen, Aufwendungsersatz erhalten sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Greta Hägin, Ehefrau des Hans Lang, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut in Lützelbach, das früher Kunz Zil innehatte, verliehen bzw. daß sie es mit Zustimmung ihres Ehemanns unter folgenden Bedingungen empfangen hat. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Sie werden jährlich zu Martini an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel oder Urbarbuch ergibt. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil oder Heurichte zurücklassen, Aufwendungsersatz erhalten sie nicht.
![Klaus Bosch von Köpfingen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern das Gut in Köpfingen verliehen hat, das früher Klaus Rotenhüsler ("Rothüsler") innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel entrichten. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug sind Dritteil und Heurichte zurückzulassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Klaus Bosch von Köpfingen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern das Gut in Köpfingen verliehen hat, das früher Klaus Rotenhüsler ("Rothüsler") innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel entrichten. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug sind Dritteil und Heurichte zurückzulassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Benz Schmid von Hasenweiler bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gut in Hasenweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld zu Martini 30 ß d und 5 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, in Ravensburger Währung und Maß, 4 Herbsthühner, 2 Fasnachthennen. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Benz Schmid von Hasenweiler bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gut in Hasenweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld zu Martini 30 ß d und 5 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, in Ravensburger Währung und Maß, 4 Herbsthühner, 2 Fasnachthennen. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Bauhofer ("Buwhofer") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Maygin und ihren Kindern ein Gut in Feldmoos verliehen haben, das früher Peter Sorg in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es nicht schlaizen und nichts daraus versetzen oder verkaufen. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die sich aus dem klösterliche Rodel ergeben. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam und "flüchtig" werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Bauhofer ("Buwhofer") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Maygin und ihren Kindern ein Gut in Feldmoos verliehen haben, das früher Peter Sorg in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es nicht schlaizen und nichts daraus versetzen oder verkaufen. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die sich aus dem klösterliche Rodel ergeben. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam und "flüchtig" werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Konrad Gebhart bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Klara Besitz und Nutzung eines klösterlichen Guts in Arnswyler (=Arensweiler) bis auf Widerruf gestattet hat. Sie müssen es in gutem Zustand erhalten und dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. An Zins und Hubgeld entrichten sie, was bisher üblich war und aus dem Rodel des Klosters hervorgeht. Der Abt bekommt die Hälfte des Gartenertrags. Er hat dem Aussteller erlaubt, an dem Rain oberhalb des Hauses, der an den Baumgarten grenzt, auf eigene Kosten Reben anzupflanzen. Beim Abzug bekommen die Besitzer keinen Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Konrad Gebhart bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Klara Besitz und Nutzung eines klösterlichen Guts in Arnswyler (=Arensweiler) bis auf Widerruf gestattet hat. Sie müssen es in gutem Zustand erhalten und dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. An Zins und Hubgeld entrichten sie, was bisher üblich war und aus dem Rodel des Klosters hervorgeht. Der Abt bekommt die Hälfte des Gartenertrags. Er hat dem Aussteller erlaubt, an dem Rain oberhalb des Hauses, der an den Baumgarten grenzt, auf eigene Kosten Reben anzupflanzen. Beim Abzug bekommen die Besitzer keinen Aufwendungsersatz.
![Betha Hess, Ehefrau des Heinz Ringgenburger aus dem Ringgenburg, bekennt mit Zustimmung ihres Ehemanns, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern ein Gut im Ringgenburg auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus entfremden. Jährlich zwischen Martini und Weihnachten müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was bisher aus dem Gut gegeben wurde und aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich ist. Ihrer Schwiegermutter ("swiger") Els Ringgenburgerin gewähren sie ein lebenslanges Wohnrecht sowie Essen und Beleuchtung. Halten sie die Leihebedingungen nicht ein oder schließen sie eine Ungenossamenehe, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie gemäß Landessitte Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)