Urkunden
Ursula Ortliebin, Ehefrau des Ulrich Töbilin von Unhalden (=Einhalden), gibt mit Zustimmung ihres Mannes das ihr verliehene Gütlein in Unhalden Abt Jos [Bentelin] von Weingarten auf.
- Reference number
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 U 1036
- Former reference number
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B 515 U 1036
Hasenweiler Amt fasc. 022 n. 04
- Dimensions
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12,6 x 38 (Höhe x Breite)
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
-
Schaden: Pergament kleines Loch
Aussteller: Ursula Ortliebin, Ehefrau des Ulrich Töbilin von Unhalden (=Einhalden)
Empfänger: Abt Jos [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Heinrich von Schellenberg zu Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Context
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden >> Urkunden
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden
Ortlieb, Ursula
Schellenberg, Heinrich von
Töbilin, Ulrich
Töbilin, Ursula
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Einhalden : Hasenweiler, Horgenzell RV; Einwohner
Unhalden = Einhalden : Hasenweiler, Horgenzell RV
Wasserburg (Bodensee) LI
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:51 PM CET
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1474 April 11 (mentag nach dem hailgen ostertag)
Other Objects (12)
![Der Offizial zu Konstanz erläßt ein Mandat betreffen die Herausgabe von Urkunden durch Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, zur Vorlage in einem Prozeß vor Bürgermeister und Rat zu Überlingen zwischen Jakob Lang von Ainat (=Einöde) und Ulrich Stübuf, vormals auf der Gattenmühle. Rückseitig Exekutionsvermerk des Priors von Weingarten.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Der Offizial zu Konstanz erläßt ein Mandat betreffen die Herausgabe von Urkunden durch Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, zur Vorlage in einem Prozeß vor Bürgermeister und Rat zu Überlingen zwischen Jakob Lang von Ainat (=Einöde) und Ulrich Stübuf, vormals auf der Gattenmühle. Rückseitig Exekutionsvermerk des Priors von Weingarten.
![Hermann [III. von Breitenlandenberg], Bischof von Konstanz, beurkundet Urteil in Streit zwischen Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, und Ulrich Stübuf betreffend Ersatz von Aufwendungen für die Gattenmühle. Nach Parteieid seitens des Abts wurde zu seinen Gunsten erkannt, wogegen Stübuf an den Kaiser appelliert.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hermann [III. von Breitenlandenberg], Bischof von Konstanz, beurkundet Urteil in Streit zwischen Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, und Ulrich Stübuf betreffend Ersatz von Aufwendungen für die Gattenmühle. Nach Parteieid seitens des Abts wurde zu seinen Gunsten erkannt, wogegen Stübuf an den Kaiser appelliert.
![Hans Ortlieb bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Habnitti und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Unhalden (=Einhalden) verliehen hat. Es war bisher im Besitz der Base des Ausstellers, Ursul, und ihres Ehemanns Ulrich Tobilin, die es dem Abt wieder aufgegeben hatten. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Terminen entrichten sie dem Siechmeister im Siechhaus an Zins und Hubgeld 6 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, sowie 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Darüber hinaus müssen sie das von Tobilin herrührende rückständige Hubgeld bezahlen, i.e. 15 Scheffel und 3 Strichen Vesen, 11 Scheffel und 1/2 Viertel Hafer sowie 1 lb d alten Zins. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, fällt das Gut heim, desgleichen wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig und ungehorsam werden. Nach dem Abzug müssen Dritteil und Heurichte auf dem Hof zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Ortlieb bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Habnitti und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Unhalden (=Einhalden) verliehen hat. Es war bisher im Besitz der Base des Ausstellers, Ursul, und ihres Ehemanns Ulrich Tobilin, die es dem Abt wieder aufgegeben hatten. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Terminen entrichten sie dem Siechmeister im Siechhaus an Zins und Hubgeld 6 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, sowie 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Darüber hinaus müssen sie das von Tobilin herrührende rückständige Hubgeld bezahlen, i.e. 15 Scheffel und 3 Strichen Vesen, 11 Scheffel und 1/2 Viertel Hafer sowie 1 lb d alten Zins. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, fällt das Gut heim, desgleichen wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig und ungehorsam werden. Nach dem Abzug müssen Dritteil und Heurichte auf dem Hof zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Benz Schmid von Hasenweiler schwört Urfehde, nachdem er von Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten wegen frevelhafter Worte und Mißachtung von Befehlen ins Gefängnis gebracht worden war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein, auch keinen fremden Herren oder Schirm annehmen. Bei Streitigkeiten mit dem Kloster und dessen Leuten wird er sich nur an die zuständigen Gerichte wenden. Bei Zuwiderhandlung fällt er in eine Strafe von 100 rh fl. Zu Bürgen setzt er unter Vesprechen der Schadloshaltung Heinz Hermann genannt Ruman, Hans Wehenflad und Konrad Schärpflin, alle Bürger zu Altdorf.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Benz Schmid von Hasenweiler schwört Urfehde, nachdem er von Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten wegen frevelhafter Worte und Mißachtung von Befehlen ins Gefängnis gebracht worden war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein, auch keinen fremden Herren oder Schirm annehmen. Bei Streitigkeiten mit dem Kloster und dessen Leuten wird er sich nur an die zuständigen Gerichte wenden. Bei Zuwiderhandlung fällt er in eine Strafe von 100 rh fl. Zu Bürgen setzt er unter Vesprechen der Schadloshaltung Heinz Hermann genannt Ruman, Hans Wehenflad und Konrad Schärpflin, alle Bürger zu Altdorf.
![Ritter Heinrich von Hasenweiler genannt Gliz stiftet Abt und Konvent von Weingarten aus Verehrung für das Hl. Blut als Seelgerät namentlich genannte Leibeigene, die Hofstatt ("area") genannt Riuwental in Hasenweiler, Äcker im Ried, die er von Rudolf von Oberdorf und Heinrich von Winterbach gekauft hat, eine Wiese "zwischen den Ahen".](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)