Urkunden
Hans Ortlieb bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] zu Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Habnitti und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Unhalden (=Einhalden) verliehen hat. Es war bisher im Besitz der Base des Ausstellers, Ursul, und ihres Ehemanns Ulrich Tobilin, die es dem Abt wieder aufgegeben hatten. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Terminen entrichten sie dem Siechmeister im Siechhaus an Zins und Hubgeld 6 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, sowie 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Darüber hinaus müssen sie das von Tobilin herrührende rückständige Hubgeld bezahlen, i.e. 15 Scheffel und 3 Strichen Vesen, 11 Scheffel und 1/2 Viertel Hafer sowie 1 lb d alten Zins. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, fällt das Gut heim, desgleichen wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig und ungehorsam werden. Nach dem Abzug müssen Dritteil und Heurichte auf dem Hof zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Reference number
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 637
- Former reference number
-
fasc. 050 n. 01
- Dimensions
-
18,1 x 34,2 (Höhe x Breite)
- Language of the material
-
Deutsch
- Further information
-
Aussteller: Hans Ortlieb
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] zu Weingarten
Siegler: Heinrich von Schellenberg von Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S. = Stück
- Context
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Holding
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Habnit, Gret
Ortlieb, Gret
Ortlieb, Hans
Schellenberg, Heinrich von
Töbeli(n), Ulrich
Töbeli(n), Ursula
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Einhalden : Hasenweiler, Horgenzell RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Unhalden = Einhalden : Hasenweiler, Horgenzell RV
Unhalden = Einhalden : Hasenweiler, Horgenzell RV; Einwohner
Wasserburg (Bodensee) LI; Einwohner
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:48 PM CET
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1474 April 19 (am zinstag vor sant Jergen tag)
Other Objects (12)
![Jos Rümelin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stemerin und ihren Kindern ein Gut in Hasenweiler verliehen hat, das vorher Gebhard Tobilin in Hubers Weise innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten, dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Zu St. Martin reichen sie jährlich an Zins und Hubgeld 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, und 10 ß d, alles Ravensburger Maßes bzw. Währung, dazu 50 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie aber nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jos Rümelin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stemerin und ihren Kindern ein Gut in Hasenweiler verliehen hat, das vorher Gebhard Tobilin in Hubers Weise innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten, dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Zu St. Martin reichen sie jährlich an Zins und Hubgeld 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, und 10 ß d, alles Ravensburger Maßes bzw. Währung, dazu 50 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie aber nicht.
![Benz Schmid von Hasenweiler bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gut in Hasenweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld zu Martini 30 ß d und 5 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, in Ravensburger Währung und Maß, 4 Herbsthühner, 2 Fasnachthennen. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Benz Schmid von Hasenweiler bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gut in Hasenweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld zu Martini 30 ß d und 5 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, in Ravensburger Währung und Maß, 4 Herbsthühner, 2 Fasnachthennen. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.
![Hans Honberger von Sießen ("Süssen") bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Anna Petrin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Sießen verliehen hat, das zuvor Hans Benz in Hubers Weise innehatte und dem Kloster wieder zurückgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn und 35 ß d Ravensburger Maßes und Währung zwischen Martini und Weihnachten, ferner 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Honberger von Sießen ("Süssen") bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Anna Petrin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Sießen verliehen hat, das zuvor Hans Benz in Hubers Weise innehatte und dem Kloster wieder zurückgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn und 35 ß d Ravensburger Maßes und Währung zwischen Martini und Weihnachten, ferner 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Stefan Hagen von Ringgenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ag[a]the Schnöwlin und ihren Kindern auf Lebenszeit den Hof in Ringgenweiler samt dem Gütlein verliehen hat, das früher die Fussin besaß. Die Beliehenen werden den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden ihn "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich geben sie an Zins und Hubgeld je 6 Scheffel Vesen und Hafer, 30 ß d Zins, 6 Herbsthühner, 60 Eier und 2 Fasnachthennen, und zwar Korn und Geld an Martini, die sonstigen Abgaben an den üblichen Terminen. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie den Hof. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Stefan Hagen von Ringgenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ag[a]the Schnöwlin und ihren Kindern auf Lebenszeit den Hof in Ringgenweiler samt dem Gütlein verliehen hat, das früher die Fussin besaß. Die Beliehenen werden den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden ihn "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich geben sie an Zins und Hubgeld je 6 Scheffel Vesen und Hafer, 30 ß d Zins, 6 Herbsthühner, 60 Eier und 2 Fasnachthennen, und zwar Korn und Geld an Martini, die sonstigen Abgaben an den üblichen Terminen. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie den Hof. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Oswald Ortlieb von Wollmarshofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Drägerin und ihren Kindern das Gut in Wollmarshofen, auf dem er sitzt, verliehen hat, dazu ein Drittel an der Wiese genannt Rosenhartsbrühl und den Wiesflecken ("wispletzen") unterhalb des genannten Brühls. Den Brühl hatte das Kloster vom Aussteller und dessen Geschwistern gekauft. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten müssen sie an Zins und Hubgeld zugunsten des klösterlichen Siechhauses entrichten: 13 ß d, 8 Scheffel Hafer, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 100 Eier. Das Bruderhaus erhält 10 ß d und 3 Scheffel Vesen, der Abt von der Wiese 2 lb d und vom Holz am Kunfeld 6 d. Wenn die Beliehenen eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig und ungehorsam sind, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, bekommen aber keinen Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Oswald Ortlieb von Wollmarshofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Drägerin und ihren Kindern das Gut in Wollmarshofen, auf dem er sitzt, verliehen hat, dazu ein Drittel an der Wiese genannt Rosenhartsbrühl und den Wiesflecken ("wispletzen") unterhalb des genannten Brühls. Den Brühl hatte das Kloster vom Aussteller und dessen Geschwistern gekauft. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten müssen sie an Zins und Hubgeld zugunsten des klösterlichen Siechhauses entrichten: 13 ß d, 8 Scheffel Hafer, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 100 Eier. Das Bruderhaus erhält 10 ß d und 3 Scheffel Vesen, der Abt von der Wiese 2 lb d und vom Holz am Kunfeld 6 d. Wenn die Beliehenen eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig und ungehorsam sind, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, bekommen aber keinen Aufwendungsersatz.
![Ulrich Kesenheimer zu Rimmersberg ("zum Rünnsperg") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Katharina Sack ("Sagkin") und ihren Kindern auf Lebenszeit den halben Hof zum Rennsperg verliehen hat, den vorher Martin Luggberger besaß und dem Abt mit einer Urkunde aufgab. Die Beliehenen werden den halben Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden ihn "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 7 Scheffel Vesen und Hafer, 30 ß d Zins, 2 Herbsthühner, 50 Eier und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Ulrich Kesenheimer zu Rimmersberg ("zum Rünnsperg") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Katharina Sack ("Sagkin") und ihren Kindern auf Lebenszeit den halben Hof zum Rennsperg verliehen hat, den vorher Martin Luggberger besaß und dem Abt mit einer Urkunde aufgab. Die Beliehenen werden den halben Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden ihn "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 7 Scheffel Vesen und Hafer, 30 ß d Zins, 2 Herbsthühner, 50 Eier und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Heinz Stainhuser von Weiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner (namentlich nicht genannten) Ehefrau und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut in Weiler verliehen hat, das früher ¿Hans Vilgut besaß. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten geben sie an Zins und Hubgeld je 6 Scheffel Vesen und Hafer, 13 ß d, 4 Herbsthühner, 100 Eier und 1 Fasnachthenne. Ferner müssen sie jährlich in der Ernte ("in dem herpst") eine Weinfuhre an den Bodensee machen, jedoch ist man ihnen kein Futter schuldig. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)