Urkunden
Jos Rümelin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Stemerin und ihren Kindern ein Gut in Hasenweiler verliehen hat, das vorher Gebhard Tobilin in Hubers Weise innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten, dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Zu St. Martin reichen sie jährlich an Zins und Hubgeld 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, und 10 ß d, alles Ravensburger Maßes bzw. Währung, dazu 50 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie aber nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 475
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 044 n. 04
- Maße
-
18,7 x 30 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Jos Rümelin zu Hasenweiler
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Hans Fridower, Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Fridower, Hans; Unterlandvogt
Rümelin, Anna
Rümelin, Jos
Stemer, Anna
Töbeli(n), Gebhard
Tobilin s. Töbeli(n)
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Hasenweiler : Horgenzell RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:52 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1462 Juli 8 (am zinstag vor sant Vits tag)
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Benz Schmid von Hasenweiler bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gut in Hasenweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld zu Martini 30 ß d und 5 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen und halb Hafer, in Ravensburger Währung und Maß, 4 Herbsthühner, 2 Fasnachthennen. Sie verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Hans Lötz bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern die zur Kustorei des Klosters gehörende Luppenmühle auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise nutzen und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es weder schlaizen noch etwas daraus verpfänden oder verkaufen. Als Zins und Hubgeld entrichten sie zu St. Martin jährlich 1 lb d und 3 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, ferner 4 Herbsthühner, 1 Fasnachthuhn und 60 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gut dem Kloster heim. In diesem Fall muß es mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Hans Bauhofer ("Buwhofer") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Maygin und ihren Kindern ein Gut in Feldmoos verliehen haben, das früher Peter Sorg in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es nicht schlaizen und nichts daraus versetzen oder verkaufen. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die sich aus dem klösterliche Rodel ergeben. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam und "flüchtig" werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
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