Archivale
Claus Eberhard Bock von Blesheim und Gerstheim schreibt an seinen Vetter Philipp Ludwig Böcklin von Böcklinsau zu Straßburg: Als er dieser Tage in Gerstheim war, hat er feststellen müssen, dass die Untertanen von Obenheim von den in ihrem Bann liegenden öden Gütern die Matten mähen, der Obrigkeit aber die ihr zustehenden Gefälle, auch die Beede, nicht entrichten. Er berichtet dies dem Vetter, um dessen Meinung zu hören und schlägt vor, die Bauern auf den kommenden Adolfstag nach Straßburg zu zitieren und dort zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten, um kein Präjudiz aufkommen zu lassen.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg, U 101/1 Nr. 4536
- Former reference number
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N 14
- Extent
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1 Schr.
- Notes
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Schwarz, ZGO 1910, I. Urkunden, Nr. 634.
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg, U 101/1 Archiv der Freiherren Boecklin von Boecklinsau: Akten und Bände
- Context
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Archiv der Freiherren Boecklin von Boecklinsau: Akten und Bände >> 7 Besitzungen und Rechte >> 7.7 Gefälle >> 7.7.1 Abgaben und Dienste
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
25.04.2024, 10:05 AM CEST
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1645
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![Die gesamte Obrigkeit zu Obenheim, Wolfgang Friedrich und Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau, Franz Carl Bock von Bläsheim und Gerstheim, Johann Friedrich, Wolfgang Sigmund und W(ilhelm) R(einhard) C(hristian) Böcklin von Böcklinsau sowie Notar Johann Breu im Namen des Freiherrn von Sickingen belehnt Franz Joseph de Venez, Major im Schweizer Regiment Courton, auf neun Jahre mit ihrer Hälfte des großen und kleinen Fruchtzehnten zu Obenheim, wovon die andere Hälfte dem dortigen evangelischen Pfarrer gehört. Dafür soll er jährlich auf Martini 116 V Frucht, nämlich 29 V Weizen, 29 V Roggen, 29 V Gerste und 29 V Haber anteilig an die jeweiligen Herrschaften liefern, ausgenommen "Heer und Hagel". S.: die Aussteller (m. U.) U.: Franz Joseph de Venez Or. Pap. 6 S. Nachtrag: am 3. Februar 1740 verlängerte in Straßburg die gesamte Obrigkeit, nämlich Johann Friedrich Böcklin von Böcklinsau, Franz Carl Bock von Bläsheim, W. S., Jakob Christoph, Franz Jakob Christian und Franz Wolfgang Böcklin von Böcklinsau, Friedrich Heinrich von Bock zu Gerstheim und Johann Brew namens des Freiherrn und Statthalters von Sickingen, dem Major de Venez das Lehen auf weitere neun Jahre. M. U. der Beteiligten](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Die gesamte Obrigkeit zu Obenheim, Wolfgang Friedrich und Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau, Franz Carl Bock von Bläsheim und Gerstheim, Johann Friedrich, Wolfgang Sigmund und W(ilhelm) R(einhard) C(hristian) Böcklin von Böcklinsau sowie Notar Johann Breu im Namen des Freiherrn von Sickingen belehnt Franz Joseph de Venez, Major im Schweizer Regiment Courton, auf neun Jahre mit ihrer Hälfte des großen und kleinen Fruchtzehnten zu Obenheim, wovon die andere Hälfte dem dortigen evangelischen Pfarrer gehört. Dafür soll er jährlich auf Martini 116 V Frucht, nämlich 29 V Weizen, 29 V Roggen, 29 V Gerste und 29 V Haber anteilig an die jeweiligen Herrschaften liefern, ausgenommen "Heer und Hagel". S.: die Aussteller (m. U.) U.: Franz Joseph de Venez Or. Pap. 6 S. Nachtrag: am 3. Februar 1740 verlängerte in Straßburg die gesamte Obrigkeit, nämlich Johann Friedrich Böcklin von Böcklinsau, Franz Carl Bock von Bläsheim, W. S., Jakob Christoph, Franz Jakob Christian und Franz Wolfgang Böcklin von Böcklinsau, Friedrich Heinrich von Bock zu Gerstheim und Johann Brew namens des Freiherrn und Statthalters von Sickingen, dem Major de Venez das Lehen auf weitere neun Jahre. M. U. der Beteiligten
![Franz Jakob Christian Böcklin von Böcklinsau belehnt Hans Michel Philipp, Bürger und Fischer zu Straßburg, auf die folgenden sechs Jahre mit dem Recht, in der Herrschaft Obenheim Stare fangen zu dürfen, wofür er der Herrschaft für jeden Fang 4 fl., vor dem Fang zu entrichten, und, falls 1500 Stare gefangen werden, 50 davon in natura abzuliefern verspricht. U.: die Vertragspartner Or. Pap.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Franz Jakob Christian Böcklin von Böcklinsau belehnt Hans Michel Philipp, Bürger und Fischer zu Straßburg, auf die folgenden sechs Jahre mit dem Recht, in der Herrschaft Obenheim Stare fangen zu dürfen, wofür er der Herrschaft für jeden Fang 4 fl., vor dem Fang zu entrichten, und, falls 1500 Stare gefangen werden, 50 davon in natura abzuliefern verspricht. U.: die Vertragspartner Or. Pap.
![Vor dem Gericht zu Gerstheim verkauft Jean Henck, wohnhaft in dem Gässlein genannt Stein Gässel, Bürger zu Gerstheim, mit Zustimmung seiner Gattin Appollonia, seinem Mitbürger Christmann Kopf um 12 Livres tourn., deren Erhalt er quittiert, ein Stück Feld zu Gerstheim, einerseits zwischen dem Haus des Verkäufers und des Käufers und dem Steingässlein (ruelle des pierres) gelegen, andererseits gegen die Ill an den Verkäufer, gegen Rhein auf die Steingasse stoßend, eigen und unbelastet. Zeugen: Jean George Fischer, Vogt (prevost), und Ulrich Kurtzler, Bürger daselbst. S.: Gericht Gerstheim U.: R. Freiermut, Gerichtsschreiber (Greffier) Or. Perg. franz. S. ab](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Vor dem Gericht zu Gerstheim verkauft Jean Henck, wohnhaft in dem Gässlein genannt Stein Gässel, Bürger zu Gerstheim, mit Zustimmung seiner Gattin Appollonia, seinem Mitbürger Christmann Kopf um 12 Livres tourn., deren Erhalt er quittiert, ein Stück Feld zu Gerstheim, einerseits zwischen dem Haus des Verkäufers und des Käufers und dem Steingässlein (ruelle des pierres) gelegen, andererseits gegen die Ill an den Verkäufer, gegen Rhein auf die Steingasse stoßend, eigen und unbelastet. Zeugen: Jean George Fischer, Vogt (prevost), und Ulrich Kurtzler, Bürger daselbst. S.: Gericht Gerstheim U.: R. Freiermut, Gerichtsschreiber (Greffier) Or. Perg. franz. S. ab
![Philipp Ludwig, Jakob Friedrich, Wolf Jakob, Jakob Christoph Böckle von Böcklinsau, Vettern und Brüder, sowie Nikolaus Eberhard Bock von Gerstheim und Bläsheim, als gesamte Mitobrigkeit des Dorfes Obenheim beurkunden, dass Leonhard Huser, Bürger und Untertan zu Obenheim, und seine Ehefrau Juliana ihnen ihr Testament zur Verlesung, Aufnahme ins Gerichtsprotokoll und Beurkundung übergeben haben, welches folgendes vorsieht: Da sie keine Kinder hinterlassen, soll der überlebende Teil alles erben, ausgenommen, wenn einer der beiden seinen Anteil widerrufen sollte, in welchem Fall das gesamte Testament ungültig ist. Der überlebende Teil soll den nächsten Erben des Verstorbenen 6 fl. in bar auszahlen, ebenso der Anna Maria, Hanns Michel Thomans des Soldaten Tochter, 20 Gulden. Die Ehefrau vermacht zudem, sollte sie zuerst sterben, der Anna Maria, als ihrem Patenkind, alle ihre Kleider.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Philipp Ludwig, Jakob Friedrich, Wolf Jakob, Jakob Christoph Böckle von Böcklinsau, Vettern und Brüder, sowie Nikolaus Eberhard Bock von Gerstheim und Bläsheim, als gesamte Mitobrigkeit des Dorfes Obenheim beurkunden, dass Leonhard Huser, Bürger und Untertan zu Obenheim, und seine Ehefrau Juliana ihnen ihr Testament zur Verlesung, Aufnahme ins Gerichtsprotokoll und Beurkundung übergeben haben, welches folgendes vorsieht: Da sie keine Kinder hinterlassen, soll der überlebende Teil alles erben, ausgenommen, wenn einer der beiden seinen Anteil widerrufen sollte, in welchem Fall das gesamte Testament ungültig ist. Der überlebende Teil soll den nächsten Erben des Verstorbenen 6 fl. in bar auszahlen, ebenso der Anna Maria, Hanns Michel Thomans des Soldaten Tochter, 20 Gulden. Die Ehefrau vermacht zudem, sollte sie zuerst sterben, der Anna Maria, als ihrem Patenkind, alle ihre Kleider.
![Philipp Ludwig, Jakob Friedrich, Wolf Jakob, Jakob Christoph Böckle von Böcklinsau, Vettern und Brüder, sowie Nikolaus Eberhard Bock von Gerstheim und Bläsheim, als gesamte Mitobrigkeit des Dorfes Obenheim, beurkunden, dass vor ihnen Hans Clauß, gewesener Bürger zu Bofftzenheim, jetzt Bürger und Untertan zu Obenheim, und seine Ehefrau Barbara das Testament, welches sie während der Krankheit des Ehemannes abgefasst hatten, zur Beurkundung vorgelegt haben. Da sie keine Nachkommen hinterlassen, bestimmen sie, dass der überlebende Teil Universalerbe sein soll, dafür aber den Erben des Verstorbenen 6 fl. auszahlen muß. Wird das Testament von einem Teil angefochten, so verliert es seine Gültigkeit. Zeugen: Michel Glaser der Schultheiß, Diebold Walther, der Heimbürger, Palamedes Theophilus der Pfarrer, Christmann Walther, Georg Pfister und Jakob Schmid, Bürger zu Obenheim.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Philipp Ludwig, Jakob Friedrich, Wolf Jakob, Jakob Christoph Böckle von Böcklinsau, Vettern und Brüder, sowie Nikolaus Eberhard Bock von Gerstheim und Bläsheim, als gesamte Mitobrigkeit des Dorfes Obenheim, beurkunden, dass vor ihnen Hans Clauß, gewesener Bürger zu Bofftzenheim, jetzt Bürger und Untertan zu Obenheim, und seine Ehefrau Barbara das Testament, welches sie während der Krankheit des Ehemannes abgefasst hatten, zur Beurkundung vorgelegt haben. Da sie keine Nachkommen hinterlassen, bestimmen sie, dass der überlebende Teil Universalerbe sein soll, dafür aber den Erben des Verstorbenen 6 fl. auszahlen muß. Wird das Testament von einem Teil angefochten, so verliert es seine Gültigkeit. Zeugen: Michel Glaser der Schultheiß, Diebold Walther, der Heimbürger, Palamedes Theophilus der Pfarrer, Christmann Walther, Georg Pfister und Jakob Schmid, Bürger zu Obenheim.
![Schloss Rust Franz Friedrich Sigmund August Böcklin von Böcklinsau, Reichsfreiherr, Herr zu Rust, Bischheim am Saum, Obenheim, Kehl Irckheim, Suntheim, Allmannsweier und Wittenweier und anderen Orten, belehnt den Adlerwirt Ludwig Gerber zu Obenheim auf sechs Jahre mit dem dortigen Umgeld, wofür dieser jährlich 65 fl. an den Aussteller bzw. 130 fl. an die gesamte Obrigkeit zu Obenheim entrichten soll. U.: der Aussteller der Beständer Or. Pap.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Schloss Rust Franz Friedrich Sigmund August Böcklin von Böcklinsau, Reichsfreiherr, Herr zu Rust, Bischheim am Saum, Obenheim, Kehl Irckheim, Suntheim, Allmannsweier und Wittenweier und anderen Orten, belehnt den Adlerwirt Ludwig Gerber zu Obenheim auf sechs Jahre mit dem dortigen Umgeld, wofür dieser jährlich 65 fl. an den Aussteller bzw. 130 fl. an die gesamte Obrigkeit zu Obenheim entrichten soll. U.: der Aussteller der Beständer Or. Pap.
![Philipp Christian, Wolf Friedrich, Jakob Christoph und Wolf Sigmund Böcklin von Böcklinsau und in deren Namen Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau, Stettmeister und Fünfzehner der Stadt Straßburg, als Mitobrigkeit zu Obenheim überlassen der dortigen Bürgerschaft die im Bann des Dorfes gelegene sogenannte Hanselmatt, die unter die dortigen Bürger und Untertanen aufgeteilt ist und die diese bereits um jährlich 24 fl. Zins, wovon 12 fl. an Philipp Christian Böcklin, den Senior der Familie, und 12 fl. an die restlichen Familienmitglieder zu bezahlen sind, innehaben, weiterhin auf neun Jahre, nachdem Schultheiß und Gericht, nämlich Jakob Gyselbrecht, Hans Bähr, Heimburger, Hans Breysacher, Hans Wallter, Andreas Hannsler und Hans Georg Kaderer, Gerichtspersonen, sich vor Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau, als Bevollmächtigtem seiner Verwandten, bereit erklärt haben, die Belehnung um den selben Zins aufrechterhalten zu wollen und diesen Zins auf Martini, erstmals 1727, zu entrichten. S.: Philipp Christian Böcklin von Böcklinsau Wolfgang Friedrich Böcklin von Böcklinsau Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau (alle m. U.) U.: Wolf Sigmund Böcklin von Böcklinsau Jakob Giselbrecht, Schultheiß Andreas Hansler Hans Bähr (Handzeichen) Hans Wallter (Handzeichen) Georg Kaderer (Handzeichen) Or. Pap. Lib. 3 S.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Philipp Christian, Wolf Friedrich, Jakob Christoph und Wolf Sigmund Böcklin von Böcklinsau und in deren Namen Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau, Stettmeister und Fünfzehner der Stadt Straßburg, als Mitobrigkeit zu Obenheim überlassen der dortigen Bürgerschaft die im Bann des Dorfes gelegene sogenannte Hanselmatt, die unter die dortigen Bürger und Untertanen aufgeteilt ist und die diese bereits um jährlich 24 fl. Zins, wovon 12 fl. an Philipp Christian Böcklin, den Senior der Familie, und 12 fl. an die restlichen Familienmitglieder zu bezahlen sind, innehaben, weiterhin auf neun Jahre, nachdem Schultheiß und Gericht, nämlich Jakob Gyselbrecht, Hans Bähr, Heimburger, Hans Breysacher, Hans Wallter, Andreas Hannsler und Hans Georg Kaderer, Gerichtspersonen, sich vor Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau, als Bevollmächtigtem seiner Verwandten, bereit erklärt haben, die Belehnung um den selben Zins aufrechterhalten zu wollen und diesen Zins auf Martini, erstmals 1727, zu entrichten. S.: Philipp Christian Böcklin von Böcklinsau Wolfgang Friedrich Böcklin von Böcklinsau Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau (alle m. U.) U.: Wolf Sigmund Böcklin von Böcklinsau Jakob Giselbrecht, Schultheiß Andreas Hansler Hans Bähr (Handzeichen) Hans Wallter (Handzeichen) Georg Kaderer (Handzeichen) Or. Pap. Lib. 3 S.
![Franz Friedrich Sigmund August, Baron von Böcklin zu Böcklinsau, Herr zu Rust, Bischheim am Saum, Obenheim, Kehl, Irckheim, Suntheim, Allmanns- und Wittenweier, befreit den Juden und Petschaftstecher zu Bischheim am Saum, Salomon Sax, der um die Freiheit nachgesucht und versprochen hat, dafür der Herrschaft für die Zeit der Schirmgeldfreiheit alle benötigten Siegel und Petschafte gratis stechen zu wollen, von dieser Auflage, jedoch ohne Präjudiz dessen, was sein Tochtermann Benjamin Wolf zu zahlen hat. U.: der Aussteller Or. Pap. (Titelzeile gedruckt)](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Franz Friedrich Sigmund August, Baron von Böcklin zu Böcklinsau, Herr zu Rust, Bischheim am Saum, Obenheim, Kehl, Irckheim, Suntheim, Allmanns- und Wittenweier, befreit den Juden und Petschaftstecher zu Bischheim am Saum, Salomon Sax, der um die Freiheit nachgesucht und versprochen hat, dafür der Herrschaft für die Zeit der Schirmgeldfreiheit alle benötigten Siegel und Petschafte gratis stechen zu wollen, von dieser Auflage, jedoch ohne Präjudiz dessen, was sein Tochtermann Benjamin Wolf zu zahlen hat. U.: der Aussteller Or. Pap. (Titelzeile gedruckt)
![Claus Eberhard Bock von Blesheim und Gerstheim schreibt an NN Böcklin von Böcklinsau, Mitobrigkeit und Bannherrn zu Obenheim in Straßburg: Als er dieser Tage in Obenheim war, musste er feststellen, dass der Schäfer mit der ganzen Schafherde auf den Matten gewesen war, wodurch das Gras mit der Wurzel herausgezogen wurde und kein Heu mehr zu erwarten ist. In Abwesenheit des Schultheißen, dem er sonst seine Meinung gesagt hätte, musste er ferner feststellen, dass die Bauern diese Unsitte eher fördern. Sie verstecken den Schäfer und behaupten, es sei Brauch, bis Georgi auf der Matte zu weiden, was eine Unsitte ist, besonders, da von den Gültgütern, von denen einige der Obrigkeit gehören, etliche 100 Feld Acker brachliegen, die als Weide geeigneter wären. Der Lehenherr bekommt also nicht nur keine Gült von den Gütern, sondern auch kein Heu von der Matte und die Bauern weigern sich zudem, das jährliche Weidegeld zu zahlen. Deshalb ersucht er seine Mitoberen, den Schultheißen besser an seinen Eid zu erinnern. Ändert sich nichts, so braucht sich niemand zu wundern, wenn sich die Mitobrigkeiten ihren Schaden einzeln von den Bauern ersetzen lassen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Claus Eberhard Bock von Blesheim und Gerstheim schreibt an NN Böcklin von Böcklinsau, Mitobrigkeit und Bannherrn zu Obenheim in Straßburg: Als er dieser Tage in Obenheim war, musste er feststellen, dass der Schäfer mit der ganzen Schafherde auf den Matten gewesen war, wodurch das Gras mit der Wurzel herausgezogen wurde und kein Heu mehr zu erwarten ist. In Abwesenheit des Schultheißen, dem er sonst seine Meinung gesagt hätte, musste er ferner feststellen, dass die Bauern diese Unsitte eher fördern. Sie verstecken den Schäfer und behaupten, es sei Brauch, bis Georgi auf der Matte zu weiden, was eine Unsitte ist, besonders, da von den Gültgütern, von denen einige der Obrigkeit gehören, etliche 100 Feld Acker brachliegen, die als Weide geeigneter wären. Der Lehenherr bekommt also nicht nur keine Gült von den Gütern, sondern auch kein Heu von der Matte und die Bauern weigern sich zudem, das jährliche Weidegeld zu zahlen. Deshalb ersucht er seine Mitoberen, den Schultheißen besser an seinen Eid zu erinnern. Ändert sich nichts, so braucht sich niemand zu wundern, wenn sich die Mitobrigkeiten ihren Schaden einzeln von den Bauern ersetzen lassen.
![Konrad Ulman Böcklin von Böcklinsau bevollmächtigt nach dem am 13./3. Januar erfolgten Ableben des bisherigen Lehenträgers und ältesten der Familie, Wolf Jakob Böcklin von Böcklinsau, und nachdem der jetzige Senior, Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau im Namen der Agnaten zum Lehenträger über die Reichslehen, nämlich 60 V Korngeldes in Dorf und Bann Ebersheim, bestimmt worden ist, seinen Vetter Philipp Joachim Böcklin von Böcklinsau, für ihn die Urkunden des neuen Lehenträgers zu unterschreiben, da er dann nicht in Straßburg sein wird.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)