Urkunden
Peter Suter von Brügen (=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Riedin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Brügen genannt der Riedin Gütlin bzw. das Unter Gut verliehen hat, das bisher die Riedin innehatte und dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen sie an Zins und Hubgeld reichen, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 600
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 038 n. 07
- Maße
-
19,2 x 35,2 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Ausstellungsort: Altdorf
Aussteller: Peter Suter von Brügen (=Briach)
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Kaspar von Buchen, Landrichter in Schwaben zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Buchen, Kaspar von; Landrichter
Ried, Els
Suter, Els
Suter, Peter
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Altdorf = Weingarten RV; Landrichter
Briach : Baienfurt RV
Briach : Baienfurt RV; Einwohner
Brügen = Briach : Baienfurt RV
Brügen = Briach : Baienfurt RV; Einwohner
Schwaben, Landrichter
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:50 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1472 Januar 28 (am zinstag vor Unß[er] lieben Frowen tag Liechtmesse)
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Hans Zimmermann ("Zimberman") genannt Bümpperlin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Els Brulerin auf Lebenszeit das Gütlein zu Brügen (=Briach) verliehen hat, das die beiden bisher schon innehatten. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 1 lb d, je 1 Scheffel Vesen und Hafer, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Ferner leisten sie einen Fuhrdienst mit einem Pferd in der Weinernte ("rosswinlaity"). Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Peter Felber von Brügen ("Prügen"=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er sie aus der Genossame des Klosters wählt, und den Kindern dieser Ehe das Gut in Prügen verliehen hat, das früher ¿Klas Felber, Vater des Ausstellers, in Hubers Weise innehatte. Er muß das Gut als Huber persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und darf es weder schlaizen, verpfänden noch verkaufen. Jährlich zu Martini reicht er als Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus dem Rodel des Klosters hervorgeht. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, ohne daß dabei ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestünde.
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Mathis Bentelin von Schlier bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Walburga Purin und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit das Gütlein in Bruyen (=Briach) verliehen hat, das bisher Peter Katzmayer von Herwisrüti (=Erbisreute) zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie Zins und Hubgeld gemäß den Urbarbüchern und Rödeln des Klosters. Das Lehen fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe, Flucht oder Ungehorsam. Es muß mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Mathias, Sohn des ¿Konrad Ailinger zu Blümetsweiler ("Plumeswiler") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie den gemeinsamen künftigen Kindern auf Lebenszeit den halben Hof in Blümetsweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 8 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen, halb Hafer, 16 ß d, 2 Herbsthühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Mathias, Sohn des ¿Konrad Ailinger zu Blümetsweiler ("Plumeswiler") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie den gemeinsamen künftigen Kindern auf Lebenszeit den halben Hof in Blümetsweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 8 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen, halb Hafer, 16 ß d, 2 Herbsthühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Hartmann von Atzenhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Els und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Peter Schmid besaß und dem Abt freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entrichten wie bisher üblich und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich. Der Aussteller will sich in den nächsten drei Jahren unter Ausfertigung einer Urkunde in die Leibeigenschaft des Klosters begeben. Dann gehört er ebenfalls zu den Beliehenen. Erwirbt er die Leibeigenschaft nicht, müssen er und seine Frau das Gütlein wieder abgeben. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hartmann von Atzenhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Els und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Peter Schmid besaß und dem Abt freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entrichten wie bisher üblich und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich. Der Aussteller will sich in den nächsten drei Jahren unter Ausfertigung einer Urkunde in die Leibeigenschaft des Klosters begeben. Dann gehört er ebenfalls zu den Beliehenen. Erwirbt er die Leibeigenschaft nicht, müssen er und seine Frau das Gütlein wieder abgeben. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
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Jos Veser ("Vässar") von Bruyen (=Briach) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Margretha Hugelerin und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit den Meierhof in Briach ("Bruyen") verliehen hat, den früher der Vater des Ausstellers, Peter Vässar, innehatte. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn nicht schlaizen und nichts entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld, was den Urbaren und Rödeln entspricht. Das Lehen fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe, Flucht oder Ungehorsam. Es muß mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Hutter von Aulendorf bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Rieff und ihren Kindern ein Gütlein in Münchenreute ("Münchrüty"), das früher ¿Katharina Keller besaß, auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 1 lb d sowie je 2 Scheffel Vesen und Hafer Ravensburger Maßes bzw. Währung, 100 Eier, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 1 "strichen" Vogtkernen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hutter von Aulendorf bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Rieff und ihren Kindern ein Gütlein in Münchenreute ("Münchrüty"), das früher ¿Katharina Keller besaß, auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 1 lb d sowie je 2 Scheffel Vesen und Hafer Ravensburger Maßes bzw. Währung, 100 Eier, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 1 "strichen" Vogtkernen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jakob, Sohn des Klaus Suner von Blönried ("Plenriedt") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Engel Müller und ihren Kindern das Gütlein in Blönried verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie je 1 Scheffel Vesen und Hafer an Zins und Hubgeld, dazu 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachtshenne. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesen Fällen sowie beim Tod der Beliehenen muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jakob, Sohn des Klaus Suner von Blönried ("Plenriedt") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Engel Müller und ihren Kindern das Gütlein in Blönried verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie je 1 Scheffel Vesen und Hafer an Zins und Hubgeld, dazu 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachtshenne. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesen Fällen sowie beim Tod der Beliehenen muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Konrad Schaigerlin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Moser und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Unter Edensbach, das früher Anna Küng besaß, verliehen hat. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand erhalten und weder schlaizen noch etwas daraus entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 15 ß d und 4 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, ferner 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Sie verlieren das Gut, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst flüchtig und ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)