Urkunden
Mathias, Sohn des ¿Konrad Ailinger zu Blümetsweiler ("Plumeswiler") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie den gemeinsamen künftigen Kindern auf Lebenszeit den halben Hof in Blümetsweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 8 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen, halb Hafer, 16 ß d, 2 Herbsthühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 598
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 017 n. 01
- Maße
-
19,8 x 34,2 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Ausstellungsort: Altdorf
Aussteller: Mathias, Sohn des ¿Konrad Ailinger zu Blümetsweiler ("Plumeswiler")
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Kaspar von Buchen, Landrichter in Schwaben zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Ailinger, Mathias
Bentelin von Ravensburg, Jodok; Abt von Weingarten
Buchen, Kaspar von; Landrichter
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Altdorf = Weingarten RV; Landrichter
Blümetsweiler : Zogenweiler, Horgenzell RV
Blümetsweiler : Zogenweiler, Horgenzell RV; Einwohner
Schwaben, Landrichter
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:48 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1472 Januar 16 (am donstag nach sant Hylarien tag)
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Hans Hutter von Aulendorf bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Rieff und ihren Kindern ein Gütlein in Münchenreute ("Münchrüty"), das früher ¿Katharina Keller besaß, auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 1 lb d sowie je 2 Scheffel Vesen und Hafer Ravensburger Maßes bzw. Währung, 100 Eier, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 1 "strichen" Vogtkernen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Zimmermann ("Zimberman") genannt Bümpperlin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Els Brulerin auf Lebenszeit das Gütlein zu Brügen (=Briach) verliehen hat, das die beiden bisher schon innehatten. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 1 lb d, je 1 Scheffel Vesen und Hafer, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Ferner leisten sie einen Fuhrdienst mit einem Pferd in der Weinernte ("rosswinlaity"). Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Zimmermann ("Zimberman") genannt Bümpperlin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Els Brulerin auf Lebenszeit das Gütlein zu Brügen (=Briach) verliehen hat, das die beiden bisher schon innehatten. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 1 lb d, je 1 Scheffel Vesen und Hafer, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Ferner leisten sie einen Fuhrdienst mit einem Pferd in der Weinernte ("rosswinlaity"). Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans, Sohn des Konrad Ailinger zu Blümeswyler (=Blümetsweiler), bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Anna Leckfaden ("Legkfädin") und ihren Kindern die Hälfte des Hofs in Blümetsweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich geben sie als Zins und Hubgeld zu Martini 8 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen, halb Hafer, 16 ß d, 2 Herbsthühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Die Beliehenen verlieren das Gut bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Flucht oder Ungehorsam sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Beim Abgang lassen sie Dritteil und Heurichte zurück. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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![Hans Hartmann von Atzenhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Els und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Peter Schmid besaß und dem Abt freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entrichten wie bisher üblich und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich. Der Aussteller will sich in den nächsten drei Jahren unter Ausfertigung einer Urkunde in die Leibeigenschaft des Klosters begeben. Dann gehört er ebenfalls zu den Beliehenen. Erwirbt er die Leibeigenschaft nicht, müssen er und seine Frau das Gütlein wieder abgeben. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hartmann von Atzenhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Els und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Peter Schmid besaß und dem Abt freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entrichten wie bisher üblich und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich. Der Aussteller will sich in den nächsten drei Jahren unter Ausfertigung einer Urkunde in die Leibeigenschaft des Klosters begeben. Dann gehört er ebenfalls zu den Beliehenen. Erwirbt er die Leibeigenschaft nicht, müssen er und seine Frau das Gütlein wieder abgeben. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Jakob, Sohn des Klaus Suner von Blönried ("Plenriedt") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Engel Müller und ihren Kindern das Gütlein in Blönried verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie je 1 Scheffel Vesen und Hafer an Zins und Hubgeld, dazu 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachtshenne. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesen Fällen sowie beim Tod der Beliehenen muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jakob, Sohn des Klaus Suner von Blönried ("Plenriedt") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Engel Müller und ihren Kindern das Gütlein in Blönried verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie je 1 Scheffel Vesen und Hafer an Zins und Hubgeld, dazu 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachtshenne. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesen Fällen sowie beim Tod der Beliehenen muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Gebrüder Klaus, Ulrich und Konrad Oswalt von Ankenreute schwören Urfehde, nachdem sie auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten wegen Ungehorsams ins Gefängnis gekommen waren. Alle drei hatten Frauen geheiratet, die nicht Leibeigene des Klosters waren ("Ungenossame"). Die Aussteller werden sich für das Gefängnis nicht am Kloster rächen und das Gut, das ihre verstorbenen Eltern innehatten, räumen. Sie werden künftig gehorsam und unflüchtig sein und keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Eventuelle Ansprüche werden sie vor den zuständigen Gerichten geltend machen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Gebrüder Klaus, Ulrich und Konrad Oswalt von Ankenreute schwören Urfehde, nachdem sie auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten wegen Ungehorsams ins Gefängnis gekommen waren. Alle drei hatten Frauen geheiratet, die nicht Leibeigene des Klosters waren ("Ungenossame"). Die Aussteller werden sich für das Gefängnis nicht am Kloster rächen und das Gut, das ihre verstorbenen Eltern innehatten, räumen. Sie werden künftig gehorsam und unflüchtig sein und keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Eventuelle Ansprüche werden sie vor den zuständigen Gerichten geltend machen.
![Peter Käser d.J. von Wielatsried ("Wylhartzried") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner künftigen Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie den Kindern aus dieser Ehe auf Lebenszeit ein aus Haus und Hofraite in Fronhofen bestehendes Gütlein verliehen hat. Dieses hatte bisher die Hartmännin inne, die es inzwischen dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise nutzen und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus verleihen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten geben sie als Zins und Hubgeld 1 lb d Landswährung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Wenn der Aussteller die Leihebedingungen nicht einhält, eine Ungenossame heiratet oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig wird, verliert er das Gütlein.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Käser d.J. von Wielatsried ("Wylhartzried") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner künftigen Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie den Kindern aus dieser Ehe auf Lebenszeit ein aus Haus und Hofraite in Fronhofen bestehendes Gütlein verliehen hat. Dieses hatte bisher die Hartmännin inne, die es inzwischen dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise nutzen und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus verleihen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten geben sie als Zins und Hubgeld 1 lb d Landswährung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Wenn der Aussteller die Leihebedingungen nicht einhält, eine Ungenossame heiratet oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig wird, verliert er das Gütlein.
![Galle Knüttel von Irrenberg bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Straußerin und ihren Kindern ein Gut in Irrenberg auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich an St. Martin bzw. zur üblichen Zeit entrichten sie als Zins und Hubgeld 14 Scheffel beider Korn, halb Vesen und halb Hafer, 1 lb 5 ß d, 100 Eier, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthuhn.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Galle Knüttel von Irrenberg bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Straußerin und ihren Kindern ein Gut in Irrenberg auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich an St. Martin bzw. zur üblichen Zeit entrichten sie als Zins und Hubgeld 14 Scheffel beider Korn, halb Vesen und halb Hafer, 1 lb 5 ß d, 100 Eier, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthuhn.
![Hans Maiger, Sohn des Konrad Lehenmaiger ("Lechenmaiger") von Berg bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm den Hof zu Ettishofen, den früher Peter Kessler innehatte, für 15 Jahre verliehen hat. Der Beliehene muß den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Er darf ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reicht er an Zins und Hubgeld 24 Scheffel beider Korn, halb Vesen und halb Hafer, 4 lb d Steuer und Zins, 200 Eier, 6 Herbsthühner, 3 Fasnachthennen. Der Aussteller muß darüber hinaus jedes Jahr um Stroh für den Abt den Zehnten einfahren, hat aber keinen Anspruch auf eine Garbe für die Fahr. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt der Hof dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)