Urkunden
Jakob, Sohn des Klaus Suner von Blönried ("Plenriedt") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Engel Müller und ihren Kindern das Gütlein in Blönried verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie je 1 Scheffel Vesen und Hafer an Zins und Hubgeld, dazu 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachtshenne. Wenn die Beliehenen die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesen Fällen sowie beim Tod der Beliehenen muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 569
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 017 n. 03
- Maße
-
18,8 x 28 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Ausstellungsort: Altdorf
Aussteller: Jakob, Sohn des Klaus Suner von Blönried ("Plenriedt")
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Kaspar von Buchen, Landrichter in Schwaben zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Buchen, Kaspar von; Landrichter
Müller, Engel
Suner, Engel
Suner, Jakob
Suner, Klaus
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Altdorf = Weingarten RV; Landrichter
Blönried : Aulendorf RV
Blönried : Aulendorf RV; Einwohner
Schwaben, Landrichter
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:52 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1469 September 26 (am zinstag vor sant Michels tag)
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Cristan Füssinger zu Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Höny und ihren Kindern ein Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Hans Hartmann in Hubers Weise besaß und dem Abt übergeben hatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini reichen sie an Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus den klösterlichen Rödeln ersichtlich ist. Bei Zuwiderhandlung gegen die Leihebedingungen und Heirat mit Ungenossamen verlieren sie das Gütlein, ebenso wenn sie ungehorsam oder flüchtig werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Hans Zimmermann ("Zimberman") genannt Bümpperlin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Els Brulerin auf Lebenszeit das Gütlein zu Brügen (=Briach) verliehen hat, das die beiden bisher schon innehatten. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 1 lb d, je 1 Scheffel Vesen und Hafer, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Ferner leisten sie einen Fuhrdienst mit einem Pferd in der Weinernte ("rosswinlaity"). Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Mathias, Sohn des ¿Konrad Ailinger zu Blümetsweiler ("Plumeswiler") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie den gemeinsamen künftigen Kindern auf Lebenszeit den halben Hof in Blümetsweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 8 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen, halb Hafer, 16 ß d, 2 Herbsthühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Mathias, Sohn des ¿Konrad Ailinger zu Blümetsweiler ("Plumeswiler") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie den gemeinsamen künftigen Kindern auf Lebenszeit den halben Hof in Blümetsweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 8 Scheffel beiderlei Korn, halb Vesen, halb Hafer, 16 ß d, 2 Herbsthühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Peter, Sohn des Heinz Lublin zu Dietenhofen, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau, falls er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gütlein zu Baienbach ("Byenbach") verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers besessen hatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich an Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen und halb Hafer, 15 ß d, 2 [Herbst-]Hühner, 50 Eier und 1 Fasnachthenne. Jedes Jahr im Herbst leisten sie eine halbe Weinfuhre ("winfart") von Hagnau am Bodensee. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gütlein dem Kloster heim, ebenso wenn die Beliehenen flüchtig und ungehorsam werden. Sie müssen dann Dritteil und Heurichte darauf zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter, Sohn des Heinz Lublin zu Dietenhofen, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau, falls er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gütlein zu Baienbach ("Byenbach") verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers besessen hatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich an Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 8 Scheffel beider Korn, halb Vesen und halb Hafer, 15 ß d, 2 [Herbst-]Hühner, 50 Eier und 1 Fasnachthenne. Jedes Jahr im Herbst leisten sie eine halbe Weinfuhre ("winfart") von Hagnau am Bodensee. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gütlein dem Kloster heim, ebenso wenn die Beliehenen flüchtig und ungehorsam werden. Sie müssen dann Dritteil und Heurichte darauf zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Peter Suter von Brügen (=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Riedin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Brügen genannt der Riedin Gütlin bzw. das Unter Gut verliehen hat, das bisher die Riedin innehatte und dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen sie an Zins und Hubgeld reichen, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Suter von Brügen (=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Riedin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Brügen genannt der Riedin Gütlin bzw. das Unter Gut verliehen hat, das bisher die Riedin innehatte und dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen sie an Zins und Hubgeld reichen, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Konrad Schaigerlin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Moser und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Unter Edensbach, das früher Anna Küng besaß, verliehen hat. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand erhalten und weder schlaizen noch etwas daraus entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 15 ß d und 4 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, ferner 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Sie verlieren das Gut, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst flüchtig und ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Konrad Schaigerlin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Moser und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Unter Edensbach, das früher Anna Küng besaß, verliehen hat. Die Beliehenen werden es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand erhalten und weder schlaizen noch etwas daraus entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld 15 ß d und 4 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, ferner 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 30 Eier. Sie verlieren das Gut, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst flüchtig und ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
![Michel Vetter d.J., Sohn des Jos Vetter von Blitzenreute, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, sofern er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie den Kindern aus dieser Ehe auf Lebenszeit das Gütlein in Blitzenreute verliehen hat, das bisher der Vater des Ausstellers besaß, jetzt aber mit einer schriftlichen Urkunde dem Kloster wieder zurückgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld, was bisher aus dem Gütlein gegeben wurde und aus dem Rödel des Klosters ersichtlich ist. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michel Vetter d.J., Sohn des Jos Vetter von Blitzenreute, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, sofern er eine Leibeigene des Klosters heiratet, sowie den Kindern aus dieser Ehe auf Lebenszeit das Gütlein in Blitzenreute verliehen hat, das bisher der Vater des Ausstellers besaß, jetzt aber mit einer schriftlichen Urkunde dem Kloster wieder zurückgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld, was bisher aus dem Gütlein gegeben wurde und aus dem Rödel des Klosters ersichtlich ist. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Galle Knüttel von Irrenberg bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Straußerin und ihren Kindern ein Gut in Irrenberg auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich an St. Martin bzw. zur üblichen Zeit entrichten sie als Zins und Hubgeld 14 Scheffel beider Korn, halb Vesen und halb Hafer, 1 lb 5 ß d, 100 Eier, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthuhn.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Galle Knüttel von Irrenberg bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Straußerin und ihren Kindern ein Gut in Irrenberg auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich an St. Martin bzw. zur üblichen Zeit entrichten sie als Zins und Hubgeld 14 Scheffel beider Korn, halb Vesen und halb Hafer, 1 lb 5 ß d, 100 Eier, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthuhn.
![Peter Müller von Segelbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Gret Katzmaigerin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut in Münchenreute ("Münchrüty") verliehen hat, das früher ¿Klaus Klein in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen bzw. etwas davon verpfänden oder verkaufen. Die von Klein nicht entrichteten Rückstände an Hubgeld von 23 Scheffel beider Korn müssen nachentrichtet werden, und zwar jährlich 3 Scheffel altes Hubgeld zusammen mit dem neuen, das ausweislich der klösterlichen Rödel zu leisten ist. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Eingehen einer Ungenossamenehe verlieren die Beliehenen ihr Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)