Urkunden
Cristan Füssinger zu Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Höny und ihren Kindern ein Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Hans Hartmann in Hubers Weise besaß und dem Abt übergeben hatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini reichen sie an Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus den klösterlichen Rödeln ersichtlich ist. Bei Zuwiderhandlung gegen die Leihebedingungen und Heirat mit Ungenossamen verlieren sie das Gütlein, ebenso wenn sie ungehorsam oder flüchtig werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 593
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 018 n. 12
- Maße
-
22,6 x 37,7 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Ausstellungsort: Altdorf
Aussteller: Cristan Füssinger zu Esenhausen ("Äsenhusen")
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Kaspar von Buchen, Landrichter in Schwaben zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Buchen, Kaspar von; Landrichter
Füssinger, Anna
Füssinger, Cristan
Hön, Anna
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Altdorf = Weingarten RV; Landrichter
Esenhausen : Wilhelmsdorf RV
Esenhausen : Wilhelmsdorf RV; Einwohner
Schwaben, Landrichter
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:49 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1471 Mai 7 (am zinstag nach dem sontag als man in der hailgen kirchen singet Jubilate)
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![Hans Hutter von Aulendorf bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ursula Rieff und ihren Kindern ein Gütlein in Münchenreute ("Münchrüty"), das früher ¿Katharina Keller besaß, auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 1 lb d sowie je 2 Scheffel Vesen und Hafer Ravensburger Maßes bzw. Währung, 100 Eier, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne und 1 "strichen" Vogtkernen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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![Peter Suter von Brügen (=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Riedin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Brügen genannt der Riedin Gütlin bzw. das Unter Gut verliehen hat, das bisher die Riedin innehatte und dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen sie an Zins und Hubgeld reichen, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)