Urkunden
Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, transskribiert auf Bitten seiner Leibeigenen Hans Veser vom Rain, Gret, Ursul und Barbara Veser sowie Peter Suter von Brügen (=Briach) und Martin Maiger von Baienfurt folgende ins. Urkunde: Johann [I. von Essendorf], Abt, und der Konvent von Weingarten verkaufen Heinrich Buwman und Ehefrau Äll für 64 lb d den Luppoltzhof (Leupolzhof = Mündele), der jährlich an die Messe in der St. Leonhardskapelle 7 Hühner und 60 Eier entrichtet, St. Agtentag (5. Februar) 1406.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 U 1160
- Alt-/Vorsignatur
-
B 515 U 1160
Karseer Amt fasc. 008 n. 03
- Maße
-
19,3 x 30,8 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Jos [Bentelin], Abt von Weingarten
Empfänger: Hans Veser vom Rain u.a.
Siegler: Aussteller
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden >> Urkunden
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden
Buwman, Äll
Buwman, Heinrich
Essendorf, Johann I. von; Abt zu Weingarten
Maiger, Martin
Suter, Peter
Veser, Barbara
Veser, Gret
Veser, Hans
Veser, Ursula
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Weingarten, Johann I. von Essendorf; Abt
Briach : Baienfurt RV; Einwohner
Brügen = Briach : Baienfurt RV
Leupolzhof = Mündele : Amtzell RV
Lupoltzhoven (Leupolzhof) = Mündele : Amtzell RV
Mündele : Amtzell RV
Rain : Baienfurt RV; Einwohner
Weingarten RV; Kloster, Abt und Konvent
Weingarten RV; Kloster, St. Leonhards-Kapelle
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:52 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1476 April 6 (am samstag vor dem hailgen balmen tag)
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![Hans Veser vom Rain, Greth, Ursula und Barbara Veser, Peter Suter von Brügen (=Briach) und Martin Maiger von Baienfurt versprechen Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, daß sie sich als Besitzer des Leupolzhofs an einen Kaufbrief über diesen Hof halten wollen. Ins.: Johann [I. von Essendorf], Abt, und der Konvent zu Weingarten, verkaufen für 64 lb d Heinrich Buwman und Ehefrau Äll oder Adelheid das Gut Lüppoltzhof, St. Agathen Tag (5. Februar) 1406.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Veser vom Rain, Greth, Ursula und Barbara Veser, Peter Suter von Brügen (=Briach) und Martin Maiger von Baienfurt versprechen Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, daß sie sich als Besitzer des Leupolzhofs an einen Kaufbrief über diesen Hof halten wollen. Ins.: Johann [I. von Essendorf], Abt, und der Konvent zu Weingarten, verkaufen für 64 lb d Heinrich Buwman und Ehefrau Äll oder Adelheid das Gut Lüppoltzhof, St. Agathen Tag (5. Februar) 1406.
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Elsa Riedin, Witwe Peter Sutters von Bruyen (=Briach), gibt mit Zustimmung ihrer Vögte Kaspar Schutz, Amtmann des Klosters Weingarten, und Hans Mayer von Baienfurt sowie ihrer Söhne Jos und Hans Veser ("Vässer") dem Abt Hartmann [von Burgau] ihren Meierhof in Briach auf, zusammen mit den beiden dazu gehörenden Gütlein, von denen eines "der Riedinen" Gütlein genannt wird, und verzichtet auf alle Ansprüche darauf.
![Benz Helbler von Helblen, seßhaft zu Weeg ("zum Weg"), hat von den Geschwistern Peter, Hans, Elsa, Ursula, Barbara und Greta, Kinder des ¿Jos Veser oder Vesar ab dem Rain, bzw. den Ehemännern Barbaras und Ursulas, Jagk Stil und Konrad Notzenhusen, Bürger von Altdorf, sowie von Konrad Bodmer, Amtmann in Weingarten, als Vogt von Elsa und Greta, den "satz" seines Eigenguts zum Weeg gekauft für einen Ewigzins von jährlich 4 1/2 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Der Aussteller verspricht für sich und alle künftigen Inhaber des Guts, diesen Zins zu entrichten. Im Säumnisfall kann sein ganzes Vermögen einschließlich des gekauften Satzes gepfändet werden.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Benz Helbler von Helblen, seßhaft zu Weeg ("zum Weg"), hat von den Geschwistern Peter, Hans, Elsa, Ursula, Barbara und Greta, Kinder des ¿Jos Veser oder Vesar ab dem Rain, bzw. den Ehemännern Barbaras und Ursulas, Jagk Stil und Konrad Notzenhusen, Bürger von Altdorf, sowie von Konrad Bodmer, Amtmann in Weingarten, als Vogt von Elsa und Greta, den "satz" seines Eigenguts zum Weeg gekauft für einen Ewigzins von jährlich 4 1/2 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Der Aussteller verspricht für sich und alle künftigen Inhaber des Guts, diesen Zins zu entrichten. Im Säumnisfall kann sein ganzes Vermögen einschließlich des gekauften Satzes gepfändet werden.
![Hans Veser ("Vässar") zu Bruyen (=Briach) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Barbara Bosch und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf ihre drei Leben die beiden Gütlein zu Bruyen verliehen hat, von denen eines der Rüdinnen Gütlein genannt wird. Die beiden Gütlein hatten bisher der Stiefvater des Ausstellers, ¿Peter Sutter, und seine Mutter Els Rüdin zu Lehen. Die Beliehenen müssen die Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts schlaizen, verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld, was Urbarbuch und Rödel des Klosters ausweisen. Bei Tod der Beliehenen, Nichteinhaltung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Ungehorsam fallen die Gütlein dem Kloster heim. Sie müssen dann mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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Jos Veser ("Vässar") von Bruyen (=Briach) bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Margretha Hugelerin und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit den Meierhof in Briach ("Bruyen") verliehen hat, den früher der Vater des Ausstellers, Peter Vässar, innehatte. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn nicht schlaizen und nichts entfremden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgeld, was den Urbaren und Rödeln entspricht. Das Lehen fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe, Flucht oder Ungehorsam. Es muß mit Dritteil und Heurichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Peter Suter von Brügen (=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Riedin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Brügen genannt der Riedin Gütlin bzw. das Unter Gut verliehen hat, das bisher die Riedin innehatte und dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen sie an Zins und Hubgeld reichen, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Peter Suter von Brügen (=Briach) und Ehefrau Elsa Riedin bekennen, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit ein Gütlein in Brügen verliehen hat, das derzeit die Schwiegermutter bzw. Mutter ("swiger und muter") innehat. Die Beliehenen müssen es in Ordnung halten, dürfen es nicht schlaizen und nichts entfremden. Jährlich auf Martini entrichten sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Bei Verletzung der Leihebedingungen verlieren sie das Gütlein. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Suter von Brügen (=Briach) und Ehefrau Elsa Riedin bekennen, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit ein Gütlein in Brügen verliehen hat, das derzeit die Schwiegermutter bzw. Mutter ("swiger und muter") innehat. Die Beliehenen müssen es in Ordnung halten, dürfen es nicht schlaizen und nichts entfremden. Jährlich auf Martini entrichten sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Bei Verletzung der Leihebedingungen verlieren sie das Gütlein. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Peter Felber von Brügen (=Briach) schwört Urfehde, nachdem er sich gegen seinen Leibherrn, Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten vergangen hatte. Er war ins Gefängnis gekommen, weil er Gebote seiner Amtleute mißachtet hatte. Nach der Freilassung wird er sich nicht am Kloster rächen und diesem gehorsam und "unfluchtsam" sein wie andere Eigenleute. Insbesondere wird er Grete Egin, seine Ehefrau, behandeln, wie es ein "biderb" Mann tun soll. Streitigkeiten mit dem Kloster und dessen Leuten wird er nicht vor fremden Gerichten austragen. Bei Zuwiderhandlung zahlt er eine Strafe von 100 fl rh. Als Bürgen, denen er Schadloshaltung verspricht, stellt er Peter Vesar von Brügen sowie Klaus und Michel die Hussen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Felber von Brügen (=Briach) schwört Urfehde, nachdem er sich gegen seinen Leibherrn, Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten vergangen hatte. Er war ins Gefängnis gekommen, weil er Gebote seiner Amtleute mißachtet hatte. Nach der Freilassung wird er sich nicht am Kloster rächen und diesem gehorsam und "unfluchtsam" sein wie andere Eigenleute. Insbesondere wird er Grete Egin, seine Ehefrau, behandeln, wie es ein "biderb" Mann tun soll. Streitigkeiten mit dem Kloster und dessen Leuten wird er nicht vor fremden Gerichten austragen. Bei Zuwiderhandlung zahlt er eine Strafe von 100 fl rh. Als Bürgen, denen er Schadloshaltung verspricht, stellt er Peter Vesar von Brügen sowie Klaus und Michel die Hussen.
![Hans Senner von Baienfurt verkauft Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, für 50 lb h Landswährung sein Haus in Baienfurt, das an das Weingarter Feld und Hans Hüglins Hofreite grenzt, dazu einen Gartenbletz genannt "in der Legy". Aus dem Haus gehen in das Schloß Waldburg 2 Strichen Hafer und 2 d als Vogtrecht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Senner von Baienfurt verkauft Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, für 50 lb h Landswährung sein Haus in Baienfurt, das an das Weingarter Feld und Hans Hüglins Hofreite grenzt, dazu einen Gartenbletz genannt "in der Legy". Aus dem Haus gehen in das Schloß Waldburg 2 Strichen Hafer und 2 d als Vogtrecht.
![Christa, Margretha, Anna und Lucia Vetter, Balthus Veser, alle zu Staig, Jakob Veser zu Baienfurt ("Bayerfurth") und Klaus Vetter zu Esenhausen verkaufen ihrem Bruder bzw. Schwager Melchior Vetter, Schmied zu Staig, für 30 fl Landswährung 1/2 Juchart Acker in Bettna, neben Staig, den Lehenäckern des Bartholomäus Keßler und Hans Mors gelegen. Das Grundstück ist mit einem Bodenzins von 1 Batzen sowie Reise, Steuer und Zehnt für das Kloster Weingarten belastet.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Christa, Margretha, Anna und Lucia Vetter, Balthus Veser, alle zu Staig, Jakob Veser zu Baienfurt ("Bayerfurth") und Klaus Vetter zu Esenhausen verkaufen ihrem Bruder bzw. Schwager Melchior Vetter, Schmied zu Staig, für 30 fl Landswährung 1/2 Juchart Acker in Bettna, neben Staig, den Lehenäckern des Bartholomäus Keßler und Hans Mors gelegen. Das Grundstück ist mit einem Bodenzins von 1 Batzen sowie Reise, Steuer und Zehnt für das Kloster Weingarten belastet.
![Peter Felber von Brügen ("Prügen"=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er sie aus der Genossame des Klosters wählt, und den Kindern dieser Ehe das Gut in Prügen verliehen hat, das früher ¿Klas Felber, Vater des Ausstellers, in Hubers Weise innehatte. Er muß das Gut als Huber persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und darf es weder schlaizen, verpfänden noch verkaufen. Jährlich zu Martini reicht er als Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus dem Rodel des Klosters hervorgeht. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, ohne daß dabei ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestünde.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Felber von Brügen ("Prügen"=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er sie aus der Genossame des Klosters wählt, und den Kindern dieser Ehe das Gut in Prügen verliehen hat, das früher ¿Klas Felber, Vater des Ausstellers, in Hubers Weise innehatte. Er muß das Gut als Huber persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und darf es weder schlaizen, verpfänden noch verkaufen. Jährlich zu Martini reicht er als Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus dem Rodel des Klosters hervorgeht. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, ohne daß dabei ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestünde.
![Hans Zimmermann ("Zimberman") genannt Bümpperlin bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Els Brulerin auf Lebenszeit das Gütlein zu Brügen (=Briach) verliehen hat, das die beiden bisher schon innehatten. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 1 lb d, je 1 Scheffel Vesen und Hafer, 2 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Ferner leisten sie einen Fuhrdienst mit einem Pferd in der Weinernte ("rosswinlaity"). Bei Verletzung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe sowie Flucht und Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. In diesem Fall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)