Urkunden
Peter Schmid zu Esenhausen ("Äsenhausen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Ann Brecht ("Brächtin") und ihren Kindern auf Lebenszeit Haus, Hofraite und Garten in Esenhausen verliehen hat. Das Haus hatte vorher ¿Els Loherin in Hubers Weise inne. Dazu werden 12 Juchart Ackerland verliehen, die Thomas Lutz gerodet und dem Abt aufgegeben hatte. Diese liegen im öden Assach, im Büchelin, im Braitenloch und am Bergacker. Die Beliehenen müssen Haus und Äcker persönlich in Hubers Weise nutzen und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts schlaizen oder entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen als Zins und Hubgeld gereicht werden 1 lb d, 6 Hühner, 60 Eier, 2 Fasnachthennen, 3 Scheffel Vesen und 2 Scheffel Hafer. Wenn die Leihebedingungen nicht eingehalten werden oder eine Ungenossamenehe geschlossen wird, fällt das Gut heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 546
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 018 n. 10
- Maße
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24,1 x 32,9 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Peter Schmid zu Esenhausen
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Hans Fridower, Unterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Brecht, Ann
Fridower, Hans; Unterlandvogt
Loher, Els
Lutz, Thomas
Schmid, Peter
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Esenhausen : Wilhelmsdorf RV; Einwohner
Esenhausen : Wilhelmsdorf RV; Flurstücke
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:48 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1468 März 15 (am zinstag nach dem sontag als man singet in der hailgen kirchen Reminiscere in der vasten)
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Cristan Füssinger zu Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Höny und ihren Kindern ein Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Hans Hartmann in Hubers Weise besaß und dem Abt übergeben hatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini reichen sie an Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus den klösterlichen Rödeln ersichtlich ist. Bei Zuwiderhandlung gegen die Leihebedingungen und Heirat mit Ungenossamen verlieren sie das Gütlein, ebenso wenn sie ungehorsam oder flüchtig werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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![Hans Hartmann von Atzenhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Els und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Peter Schmid besaß und dem Abt freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entrichten wie bisher üblich und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich. Der Aussteller will sich in den nächsten drei Jahren unter Ausfertigung einer Urkunde in die Leibeigenschaft des Klosters begeben. Dann gehört er ebenfalls zu den Beliehenen. Erwirbt er die Leibeigenschaft nicht, müssen er und seine Frau das Gütlein wieder abgeben. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hartmann von Atzenhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Els und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Peter Schmid besaß und dem Abt freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entrichten wie bisher üblich und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich. Der Aussteller will sich in den nächsten drei Jahren unter Ausfertigung einer Urkunde in die Leibeigenschaft des Klosters begeben. Dann gehört er ebenfalls zu den Beliehenen. Erwirbt er die Leibeigenschaft nicht, müssen er und seine Frau das Gütlein wieder abgeben. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Martin Luggberger bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seinen Kindern Gretlin und Peter, die er von seiner früheren Ehefrau ¿Jenefe Kesenheimer hat, auf Lebenszeit das Gut in Esenhausen ("Äsenhusen") genannt des Sacks ("Sagks") Hof verliehen hat. Diesen besaß vorher Ulrich Kesenheimer, der ihn dem Abt mit einer Urkunde aufgab. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten geben sie an Zins und Hubgeld je 10 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb d, 6 Herbsthühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne, ferner 6 Viertel Kern vom Stockacker ("stogk agker"), 2 ß d von der Hofstatt, auf der der Stadel steht, und 10 ß d Zins von der Wiese, die dem Aussteller zusammen mit dem Gut verliehen ist. Werden die Leihebedingungen nicht eingehalten, wird eine Ungenossamenehe geschlossen oder sind die Beliehenen dem Kloster ungehorsam und flüchtig, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Martin Luggberger bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seinen Kindern Gretlin und Peter, die er von seiner früheren Ehefrau ¿Jenefe Kesenheimer hat, auf Lebenszeit das Gut in Esenhausen ("Äsenhusen") genannt des Sacks ("Sagks") Hof verliehen hat. Diesen besaß vorher Ulrich Kesenheimer, der ihn dem Abt mit einer Urkunde aufgab. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten geben sie an Zins und Hubgeld je 10 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb d, 6 Herbsthühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne, ferner 6 Viertel Kern vom Stockacker ("stogk agker"), 2 ß d von der Hofstatt, auf der der Stadel steht, und 10 ß d Zins von der Wiese, die dem Aussteller zusammen mit dem Gut verliehen ist. Werden die Leihebedingungen nicht eingehalten, wird eine Ungenossamenehe geschlossen oder sind die Beliehenen dem Kloster ungehorsam und flüchtig, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Hön d.Ä. von Esenhausen schwört Urfehde, nachdem er Drohworte gegen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ausgestoßen hatte und deshalb ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein und keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Ansprüche gegen die Gotteshausleute wird er nur vor den örtlich zuständigen Gerichten geltend machen. Bei Verstoß gegen seine Zusagen muß er eine Strafe von 100 lb d zahlen. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Bruder Konrad Hön, seinen Sohn Hans Hön, Schwestermann Heinz Riedel, ferner Hans Waldin, Hans Schnider und Bartholomäus Tatt von Esenhausen sowie Klas Seck ("Segk") von Lengenweiler ("Lengiwiler").](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hön d.Ä. von Esenhausen schwört Urfehde, nachdem er Drohworte gegen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ausgestoßen hatte und deshalb ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein und keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Ansprüche gegen die Gotteshausleute wird er nur vor den örtlich zuständigen Gerichten geltend machen. Bei Verstoß gegen seine Zusagen muß er eine Strafe von 100 lb d zahlen. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Bruder Konrad Hön, seinen Sohn Hans Hön, Schwestermann Heinz Riedel, ferner Hans Waldin, Hans Schnider und Bartholomäus Tatt von Esenhausen sowie Klas Seck ("Segk") von Lengenweiler ("Lengiwiler").
![Peter Inselin ("Ynselin") von Frimmenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau und ihren Kindern einen Hof in Frimmenweiler auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 12 Scheffel Vesen und Hafer, 2 lb d, 150 Eier, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Halten sie die Leihebedingungen nicht ein, heiraten Ungenossame oder werden dem Kloster ungehorsam und flüchtig, verlieren sie den Hof. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Inselin ("Ynselin") von Frimmenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau und ihren Kindern einen Hof in Frimmenweiler auf Lebenszeit verliehen hat. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen ihn "niendert" schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 12 Scheffel Vesen und Hafer, 2 lb d, 150 Eier, 4 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Halten sie die Leihebedingungen nicht ein, heiraten Ungenossame oder werden dem Kloster ungehorsam und flüchtig, verlieren sie den Hof. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
![Gebrüder Hans und Konrad die Hoenen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennen, daß sie mit ihrem Gut in Esenhausen Verfügungen ("endrung und wechsel") ohne Erlaubnis des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten getroffen haben. Außerdem haben sie Drohworte wegen des Guts genannt Unhalden (=Einhalden) geäußert, so daß sie der Abt ins Gefängnis gebracht hat. Anläßlich der Freilassung schwören sie Urfehde. Hans Hoen und Ehefrau Greta Unhalderin haben bei der Eidesleistung dem Abt das genannte Gut aufgegeben. Hans und Konrad Hoen werden sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsame Eigenleute sein und keinen anderen Herren oder Schirm suchen. In Streitigkeiten mit dem Kloster und seinen Leuten werden sie nur die ordentlichen Gerichte anrufen und keine fremden bei Strafe von 100 fl rh. Als Bürgen, denen sie Schadloshaltung versprechen, stellen sie Hans Stainibach von Lengenweiler ("Lengewyler") sowie Heinz Bollin und Kaspar Schmid von Esenhausen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)