Urkunden
Gebrüder Hans und Konrad die Hoenen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennen, daß sie mit ihrem Gut in Esenhausen Verfügungen ("endrung und wechsel") ohne Erlaubnis des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten getroffen haben. Außerdem haben sie Drohworte wegen des Guts genannt Unhalden (=Einhalden) geäußert, so daß sie der Abt ins Gefängnis gebracht hat. Anläßlich der Freilassung schwören sie Urfehde. Hans Hoen und Ehefrau Greta Unhalderin haben bei der Eidesleistung dem Abt das genannte Gut aufgegeben. Hans und Konrad Hoen werden sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsame Eigenleute sein und keinen anderen Herren oder Schirm suchen. In Streitigkeiten mit dem Kloster und seinen Leuten werden sie nur die ordentlichen Gerichte anrufen und keine fremden bei Strafe von 100 fl rh. Als Bürgen, denen sie Schadloshaltung versprechen, stellen sie Hans Stainibach von Lengenweiler ("Lengewyler") sowie Heinz Bollin und Kaspar Schmid von Esenhausen.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 420
- Former reference number
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02961
- Dimensions
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18,1 x 35,5 (Höhe x Breite)
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
-
Schaden: Pergament fleckig
Aussteller: Gebrüder Hans und Konrad die Hoenen von Esenhausen ("Äsenhusen")
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Junker Mark Schellenberg, Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Context
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Bollin, Heinz
Hön, Greta
Hön, Hans
Hön, Konrad
Schellenberg, Märk von, Unterlandvogt
Schmid, Kaspar
Stainibach, Hans
Unhalder, Greta
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Esenhausen : Wilhelmsdorf RV
Esenhausen : Wilhelmsdorf RV; Einwohner
Lengenweiler : Esenhausen, Wilhelmsdorf RV; Einwohner
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
Unhalden = Einhalden : Hasenweiler, Horgenzell RV
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:51 PM CET
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1457 März 30 (am mittwochen nach dem sontag als man singet in der hailigen kirchen Letare)
Other Objects (12)
![Heinz Bollin von Esenhausen verzichtet mit Zustimmung seiner Kinder und Erben, namentlich Els, Ehefrau des Hans Stengili zu Ilmensee, Anna, Hans Maigers Ehefrau zu Pfrungen, und Jenefe, Ehefrau des Jäck Ruch in Esenhausen, zugunsten von Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, auf sein Gut in Esenhausen, das er bisher als Huber innehatte.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Heinz Bollin von Esenhausen verzichtet mit Zustimmung seiner Kinder und Erben, namentlich Els, Ehefrau des Hans Stengili zu Ilmensee, Anna, Hans Maigers Ehefrau zu Pfrungen, und Jenefe, Ehefrau des Jäck Ruch in Esenhausen, zugunsten von Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, auf sein Gut in Esenhausen, das er bisher als Huber innehatte.
![Hans Hön d.Ä. von Esenhausen schwört Urfehde, nachdem er Drohworte gegen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ausgestoßen hatte und deshalb ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein und keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Ansprüche gegen die Gotteshausleute wird er nur vor den örtlich zuständigen Gerichten geltend machen. Bei Verstoß gegen seine Zusagen muß er eine Strafe von 100 lb d zahlen. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Bruder Konrad Hön, seinen Sohn Hans Hön, Schwestermann Heinz Riedel, ferner Hans Waldin, Hans Schnider und Bartholomäus Tatt von Esenhausen sowie Klas Seck ("Segk") von Lengenweiler ("Lengiwiler").](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hön d.Ä. von Esenhausen schwört Urfehde, nachdem er Drohworte gegen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ausgestoßen hatte und deshalb ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein und keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Ansprüche gegen die Gotteshausleute wird er nur vor den örtlich zuständigen Gerichten geltend machen. Bei Verstoß gegen seine Zusagen muß er eine Strafe von 100 lb d zahlen. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Bruder Konrad Hön, seinen Sohn Hans Hön, Schwestermann Heinz Riedel, ferner Hans Waldin, Hans Schnider und Bartholomäus Tatt von Esenhausen sowie Klas Seck ("Segk") von Lengenweiler ("Lengiwiler").
![Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Ruff Eberhart in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini muß an Zins und Hubgeld gereicht werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Ruff Eberhart in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini muß an Zins und Hubgeld gereicht werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
![Pfaff Johann Richtin, Leutpriester in Esenhausen, Stefan Müller, Amtmann in Flinswangen (=Fleischwangen), Heinz Bock genannt Egler von Esenhausen und Michel Rück von Lengenweiler, beide Heiligen- und Kirchenpfleger daselbst, verkaufen mit Zustimmung des Rudolf von Rechberg von Hohenrechberg, Landkomtur des Deutschen Ordens im Elsaß und Komtur in Altshausen, an Jos [Bentelin], Abt, und den Konvent von Weingarten das Mesnershaus mit Gärtlein in Esenhausen, unten im Dorf an der Straße gelegen, sowie ein Wieslein von einem Mannmahd in den "Breite Wiesen". Die Kirche von Esenhausen erhält dafür einen jährlichen Ewigzins von 12 ß d aus dem genannten Gütlein sowie aus Klaus Eglers Gut.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Pfaff Johann Richtin, Leutpriester in Esenhausen, Stefan Müller, Amtmann in Flinswangen (=Fleischwangen), Heinz Bock genannt Egler von Esenhausen und Michel Rück von Lengenweiler, beide Heiligen- und Kirchenpfleger daselbst, verkaufen mit Zustimmung des Rudolf von Rechberg von Hohenrechberg, Landkomtur des Deutschen Ordens im Elsaß und Komtur in Altshausen, an Jos [Bentelin], Abt, und den Konvent von Weingarten das Mesnershaus mit Gärtlein in Esenhausen, unten im Dorf an der Straße gelegen, sowie ein Wieslein von einem Mannmahd in den "Breite Wiesen". Die Kirche von Esenhausen erhält dafür einen jährlichen Ewigzins von 12 ß d aus dem genannten Gütlein sowie aus Klaus Eglers Gut.
![Hans Rusch von Aulwangen war auf Veranlassung seines Leibherrn, des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen, weil er seine Ehefrau Grete Bösch mißhandelt hatte. Anläßlich seiner Freilassung schwört er Urfehde. Er wird sich am Kloster nicht rächen und seine Frau künftig wie ein ehrbarer Mann behandeln. Dem Kloster wird er gehorsam und unfluchtbar sein. Bei künftigen Streitigkeiten mit dessen Leuten wird er nur die zuständigen, nicht fremde Gerichte anrufen. Als Bürgen, denen er Schadloshaltung verspricht, stellt er seinen Bruder Michel Rusch von Lengenweiler, seinen Vetter Hans Schnider von Esenhausen ("Asenhusen"), Heinrich Schnider von Inntobel und Hans Bodmer, Amtmann von Weingarten. Bei Zuwiderhandlungen muß er eine Strafe von 100 fl rh zahlen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Rusch von Aulwangen war auf Veranlassung seines Leibherrn, des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen, weil er seine Ehefrau Grete Bösch mißhandelt hatte. Anläßlich seiner Freilassung schwört er Urfehde. Er wird sich am Kloster nicht rächen und seine Frau künftig wie ein ehrbarer Mann behandeln. Dem Kloster wird er gehorsam und unfluchtbar sein. Bei künftigen Streitigkeiten mit dessen Leuten wird er nur die zuständigen, nicht fremde Gerichte anrufen. Als Bürgen, denen er Schadloshaltung verspricht, stellt er seinen Bruder Michel Rusch von Lengenweiler, seinen Vetter Hans Schnider von Esenhausen ("Asenhusen"), Heinrich Schnider von Inntobel und Hans Bodmer, Amtmann von Weingarten. Bei Zuwiderhandlungen muß er eine Strafe von 100 fl rh zahlen.
![Peter Weber von Esenhausen und Ehefrau Anna Säckin sowie der Sohn Hans Weber verzichten zugunsten von Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, auf ihre bisher erhobenen Ansprüche auf das Gut in Esenhausen, das man "des Sacks Hof" nennt und den bisher Ulrich Kesenheimer innehatte. Sie versprechen an Eides statt, künftig keine Ansprüche mehr zu erheben. Bei Zuwiderhandlung zahlen sie eine Strafe von 50 fl, wofür sie als Bürgen Barthlome Tatt und Konrad Vetter zu Esenhausen sowie Konrad Sigg von Wengen stellen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Weber von Esenhausen und Ehefrau Anna Säckin sowie der Sohn Hans Weber verzichten zugunsten von Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, auf ihre bisher erhobenen Ansprüche auf das Gut in Esenhausen, das man "des Sacks Hof" nennt und den bisher Ulrich Kesenheimer innehatte. Sie versprechen an Eides statt, künftig keine Ansprüche mehr zu erheben. Bei Zuwiderhandlung zahlen sie eine Strafe von 50 fl, wofür sie als Bürgen Barthlome Tatt und Konrad Vetter zu Esenhausen sowie Konrad Sigg von Wengen stellen.
![Hans Caspar zu Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grethe Schulerin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das bisher Heinz Bollin innehatte. Die Beliehenen sollen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. An Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 2 Scheffel Vesen, 1 Scheffel Hafer, 9 ß d Zins, 3 Herbsthühner, 30 Eier und 1 Fasnachthenne, ferner 11 ß d Zins vom gemeinen Brühl. Sie verlieren das Gütlein, wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)