- Archivaliensignatur
-
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 465 m Nr. 11390
- Alt-/Vorsignatur
-
465a/55/23/8/458
- Umfang
-
11 Blatt
- Kontext
-
Spruchkammer Pforzheim >> Spruchkammerverfahren >> Verfahrensakten >> Büchenbronn (23) >> V
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 465 m Spruchkammer Pforzheim
- Indexbegriff Person
- Indexbegriff Ort
-
Sießen : Hasenweiler, Horgenzell RV
Weingarten RV; Kloster
Weißenau : Eschach, Ravensburg RV; Kloster, Zinssachen
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
04.04.2025, 08:00 MESZ
Datenpartner
Landesarchiv Baden-Württemberg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Personenakten
Ähnliche Objekte (12)
![Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.
![Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt, daß er vom Amt des Abts zurücktritt und sich deshalb mit Prior und Konvent über eine Provision oder Versorgung geeinigt hat, darüber auch eine Urkunde mit Genehmigung des Bischofs von Konstanz ausgestellt wurde. Mit verliegender Urkunde verzichtet er auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche auf höhere Provision.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt, daß er vom Amt des Abts zurücktritt und sich deshalb mit Prior und Konvent über eine Provision oder Versorgung geeinigt hat, darüber auch eine Urkunde mit Genehmigung des Bischofs von Konstanz ausgestellt wurde. Mit verliegender Urkunde verzichtet er auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche auf höhere Provision.
![Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt: Der Konventherr Hans Schmid hat die Gütlein in Englisreute, die früher seiner Familie gehörten, einschließlich jenes Gütleins, das er von der klösterlichen Kammer als Leibgeding hatte, in die Hände des Abts aufgegeben. Entsprechend dem Ertrag der Gütlein erhält der Konventherr dafür ein Leibgeding von jährlich 2 lb 2 ß d und 10 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 100 Eier auf Ostern, 7 Herbsthühner. Das Korn erhält er aus der Pfisterei und das Geld aus dem Zinsamt genannt Michelsamt. Ältere von ihm gekaufte Leibgedinge werden weiter gereicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt: Der Konventherr Hans Schmid hat die Gütlein in Englisreute, die früher seiner Familie gehörten, einschließlich jenes Gütleins, das er von der klösterlichen Kammer als Leibgeding hatte, in die Hände des Abts aufgegeben. Entsprechend dem Ertrag der Gütlein erhält der Konventherr dafür ein Leibgeding von jährlich 2 lb 2 ß d und 10 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 100 Eier auf Ostern, 7 Herbsthühner. Das Korn erhält er aus der Pfisterei und das Geld aus dem Zinsamt genannt Michelsamt. Ältere von ihm gekaufte Leibgedinge werden weiter gereicht.
![Eberhard vom Stain zu Emerkingen bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt, sowie der Konvent von Weingarten seinen Sohn Friedrich in das Kloster aufgenommen haben. Er wird dort jeweils ein Jahr im weltlichen und im geistlichen Gewand verbringen. Sagt er dem Kloster dann zu, kann er dort verbleiben, für welchen Fall ihn der Aussteller in die Gewalt des Ordens übergibt. Schickt man ihn heim, wird er das am Kloster nicht rächen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Eberhard vom Stain zu Emerkingen bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt, sowie der Konvent von Weingarten seinen Sohn Friedrich in das Kloster aufgenommen haben. Er wird dort jeweils ein Jahr im weltlichen und im geistlichen Gewand verbringen. Sagt er dem Kloster dann zu, kann er dort verbleiben, für welchen Fall ihn der Aussteller in die Gewalt des Ordens übergibt. Schickt man ihn heim, wird er das am Kloster nicht rächen.
![Bürgermeister und Rat der Stadt Meersburg verleihen als Pfleger der Kirche St. Peter in Stetten, zwischen Meersburg und Hagnau gelegen, Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, für ewige Zeiten 5 Jucharten Holz und Feld, gelegen ob der Horlachen (=Harlachen) nächst beim Acker des Spitals zu Konstanz, oberhalb an das Hölzli des Hans Murat von Meersburg und unten an die Landstraße grenzend, die von Hagnau nach Meersburg führt. Der Abt zahlt dafür jährlich zu Martini aus dem Münchhof in Hagnau einen Zins von 6 ß d Meersburger Währung an die Kirche von Stetten.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bürgermeister und Rat der Stadt Meersburg verleihen als Pfleger der Kirche St. Peter in Stetten, zwischen Meersburg und Hagnau gelegen, Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, für ewige Zeiten 5 Jucharten Holz und Feld, gelegen ob der Horlachen (=Harlachen) nächst beim Acker des Spitals zu Konstanz, oberhalb an das Hölzli des Hans Murat von Meersburg und unten an die Landstraße grenzend, die von Hagnau nach Meersburg führt. Der Abt zahlt dafür jährlich zu Martini aus dem Münchhof in Hagnau einen Zins von 6 ß d Meersburger Währung an die Kirche von Stetten.
![Bürgermeister und Rat zu Ravensburg schließen einen Vergleich mit Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent von Weingarten im Streit über das Wasser der Scherzach ("Schärtz" oder "Schärtzi"), das vom Kloster für die Bewässerung der Wiesen beansprucht wird, während es die Stadt Ravensburg für ihre Bleiche und Walke ("blaichy und walky") benötigt. Ravensburg darf auf eigene Kosten einen Graben durch die Wiese der Rotenhüslerin ausheben und unterhalten, um Wasser auf die Walke zu leiten.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bürgermeister und Rat zu Ravensburg schließen einen Vergleich mit Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent von Weingarten im Streit über das Wasser der Scherzach ("Schärtz" oder "Schärtzi"), das vom Kloster für die Bewässerung der Wiesen beansprucht wird, während es die Stadt Ravensburg für ihre Bleiche und Walke ("blaichy und walky") benötigt. Ravensburg darf auf eigene Kosten einen Graben durch die Wiese der Rotenhüslerin ausheben und unterhalten, um Wasser auf die Walke zu leiten.
![Bürgermeister und Rat in Überlingen entscheiden in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, einerseits, Amman, Gericht und Gemeinde zu Hagnau andererseits über einen Weiher bzw. eine Fischgrube, welche die Gemeinde von Konrad Ainser gekauft hat, sowie ein Haus im "sew wert" neben der Kelter des Klosters.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bürgermeister und Rat in Überlingen entscheiden in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, einerseits, Amman, Gericht und Gemeinde zu Hagnau andererseits über einen Weiher bzw. eine Fischgrube, welche die Gemeinde von Konrad Ainser gekauft hat, sowie ein Haus im "sew wert" neben der Kelter des Klosters.
![Hans Widenmann vom Wald bekennt, daß ihm Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, die Mühle "zu der Horlachen" (=Harlachen) bei Hagnau mit zugehörigen Äckern, Wiesen und Weingärten auf sechs Jahre verliehen hat. Er gibt jährlich am 1. März ("ze angändem Mertzen") in den Mönchhof zu Hagnau 4 Scheffel Kernen Ravensburger Maßes und 3 lb d derselben Währung sowie aus dem Weingarten den dritten Eimer Weins. Nach Stetten an St. Peter gehen 6 ß d.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Widenmann vom Wald bekennt, daß ihm Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, die Mühle "zu der Horlachen" (=Harlachen) bei Hagnau mit zugehörigen Äckern, Wiesen und Weingärten auf sechs Jahre verliehen hat. Er gibt jährlich am 1. März ("ze angändem Mertzen") in den Mönchhof zu Hagnau 4 Scheffel Kernen Ravensburger Maßes und 3 lb d derselben Währung sowie aus dem Weingarten den dritten Eimer Weins. Nach Stetten an St. Peter gehen 6 ß d.
![Jakob Truchseß von Waldburg, Hofmeister und Landvogt, und Hans Vogt von Summerau zu Praßberg bekennen, daß sie Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, 600 fl rh schuldig sind. Der Betrag ist bis Martini nach Ausstellung der Urkunde zurückzuzahlen, widrigenfalls das Kloster mit und ohne gerichtliche Hilfe das Vermögen der Aussteller pfänden kann.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)