Urkunden

Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.

Archivaliensignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 335
Alt-/Vorsignatur
00920
B 522 II U 0247

Maße
51,2 x 73,1 (Höhe x Breite)
Sprache der Unterlagen
Deutsch
Sonstige Erschließungsangaben
Aussteller: Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz

Empfänger: Erhard [Fridang], Abt, und Konvent zu Weingarten

Siegler: Aussteller (Sekretsiegel der Stadt)

Überlieferungsart: Ausfertigung

Siegelbeschreibung: 1 S., abg.

Kontext
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I

Indexbegriff Person
Indexbegriff Ort
Hagnau am Bodensee FN; Vogt
Hagnau am Bodensee FN; Vogtei
Hagnau am Bodensee FN; Weingartener Eigenleute
Hofen : Friedrichshafen FN; Kloster, Vogtei
Hundweiler : Ittendorf, Markdorf FN; Einwohner
Huntwil = Hundweiler : Ittendorf, Markdorf FN
Ittendorf : Markdorf FN
Ittendorf : Markdorf FN; Vogt
Konstanz KN; Bürgermeister und Rat
Überlingen FN; Bürgermeister und Rat
Weingarten RV; Kloster, Abt und Konvent

Laufzeit
1455 August 14 (uff Unser lieben Frowen aubend assumpcionis)

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
20.01.2023, 16:50 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1455 August 14 (uff Unser lieben Frowen aubend assumpcionis)

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