Urkunden
Eberhard vom Stain zu Emerkingen bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt, sowie der Konvent von Weingarten seinen Sohn Friedrich in das Kloster aufgenommen haben. Er wird dort jeweils ein Jahr im weltlichen und im geistlichen Gewand verbringen. Sagt er dem Kloster dann zu, kann er dort verbleiben, für welchen Fall ihn der Aussteller in die Gewalt des Ordens übergibt. Schickt man ihn heim, wird er das am Kloster nicht rächen.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 U 231
- Former reference number
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B 515 U 0231
A 2.1.298
- Dimensions
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19 x 29,9 (Höhe x Breite)
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
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Aussteller: Eberhard vom Stain zu Emerkingen
Empfänger: Erhard [Fridang], Abt, sowie der Konvent von Weingarten
Siegler: Aussteller, David vom Stain, Ritter (Sohn des Ausstellers)
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 2 S.
- Context
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden >> Urkunden
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden
- Indexentry person
- Indexentry place
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Emerkingen UL
Weingarten RV; Kloster, Abt und Konvent
Weingarten RV; Kloster, Novizen
- Date of creation
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1451 April 16 (fritag vor dem hailigen palmtag)
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:52 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1451 April 16 (fritag vor dem hailigen palmtag)
Other Objects (12)
![Heinrich Schmid von Mindelheim bekennt, daß Abt Erhard [Fridang] und der Konvent zu Weingarten seinen Sohn Cristan ins Kloster aufgenommen haben. Er wird dort ein Probejahr in "layschem" Schülergewand absolvieren. Akzeptiert ihn das Kloster danach nicht, kann es ihn wieder heimschicken, in welchem Fall sich der Aussteller nicht dafür rächen wird. Ebenso kann der Sohn das Kloster ohne Behinderung verlassen, wenn es ihm dort nicht gefällt. Bleibt er dort, muß er ein weiteres Jahr im Ordensgewand zubringen, nach dem das Kloster ihn annehmen oder wieder wegschicken kann. Für den Fall, daß er dort bleibt, übergibt ihn der Aussteller in die Gewalt des Ordens.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Heinrich Schmid von Mindelheim bekennt, daß Abt Erhard [Fridang] und der Konvent zu Weingarten seinen Sohn Cristan ins Kloster aufgenommen haben. Er wird dort ein Probejahr in "layschem" Schülergewand absolvieren. Akzeptiert ihn das Kloster danach nicht, kann es ihn wieder heimschicken, in welchem Fall sich der Aussteller nicht dafür rächen wird. Ebenso kann der Sohn das Kloster ohne Behinderung verlassen, wenn es ihm dort nicht gefällt. Bleibt er dort, muß er ein weiteres Jahr im Ordensgewand zubringen, nach dem das Kloster ihn annehmen oder wieder wegschicken kann. Für den Fall, daß er dort bleibt, übergibt ihn der Aussteller in die Gewalt des Ordens.
![Jos Dietenheimer, Bürger zu Ulm, bekennt, daß Johann [II. Blarer], Abt, sowie der Konvent von Weingarten seinen Sohn Jos in das Kloster aufgenommen haben. Er wird dort jeweils ein Jahr im weltlichen und im geistlichen Gewand verbringen. Sagt er dem Kloster dann zu, kann er dort verbleiben, für welchen Fall ihn der Aussteller in die Gewalt des Ordens übergibt. Schickt man ihn heim, wird er das am Kloster nicht rächen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jos Dietenheimer, Bürger zu Ulm, bekennt, daß Johann [II. Blarer], Abt, sowie der Konvent von Weingarten seinen Sohn Jos in das Kloster aufgenommen haben. Er wird dort jeweils ein Jahr im weltlichen und im geistlichen Gewand verbringen. Sagt er dem Kloster dann zu, kann er dort verbleiben, für welchen Fall ihn der Aussteller in die Gewalt des Ordens übergibt. Schickt man ihn heim, wird er das am Kloster nicht rächen.
![Jerg von Bitzenhofen, Bürger zu Ravensburg, bekennt, daß Johann [II. Blarer], Abt, sowie der Konvent von Weingarten seinen Sohn Jos in das Kloster aufgenommen haben. Er wird dort jeweils ein Jahr im weltlichen und im geistlichen Gewand verbringen. Sagt er dem Kloster dann zu, kann er dort verbleiben, für welchen Fall ihn der Aussteller in die Gewalt des Ordens übergibt. Schickt man ihn heim, wird er das am Kloster nicht rächen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)