Urkunden
Abt Erhard und der Konvent von Weingarten beurkunden die Ablösung einer Gült von 6 Schilling durch das Kloster Weißenau, welche dasselbe auf einem jetzt an Weingarten verkauften Gut zu Sießen versichert gehabt hatte.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 523 U 3625
- Alt-/Vorsignatur
-
B 523 Bü 329
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Siegler: Aussteller
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: mit Siegel
- Kontext
-
Weißenau, Prämonstratenserkloster, Teil 1: Urkunden >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 523 I Weißenau, Prämonstratenserkloster, Teil 1: Urkunden
- Indexbegriff Person
- Indexbegriff Ort
-
Sießen : Hasenweiler, Horgenzell RV
Weingarten RV; Kloster
Weißenau : Eschach, Ravensburg RV; Kloster, Zinssachen
- Laufzeit
-
1449 Februar 6 (St. Dorothea)
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:52 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1449 Februar 6 (St. Dorothea)
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![Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt, daß er vom Amt des Abts zurücktritt und sich deshalb mit Prior und Konvent über eine Provision oder Versorgung geeinigt hat, darüber auch eine Urkunde mit Genehmigung des Bischofs von Konstanz ausgestellt wurde. Mit verliegender Urkunde verzichtet er auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche auf höhere Provision.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt, daß er vom Amt des Abts zurücktritt und sich deshalb mit Prior und Konvent über eine Provision oder Versorgung geeinigt hat, darüber auch eine Urkunde mit Genehmigung des Bischofs von Konstanz ausgestellt wurde. Mit verliegender Urkunde verzichtet er auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche auf höhere Provision.
![Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.
![Hans Widenmann vom Wald bekennt, daß ihm Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, die Mühle "zu der Horlachen" (=Harlachen) bei Hagnau mit zugehörigen Äckern, Wiesen und Weingärten auf sechs Jahre verliehen hat. Er gibt jährlich am 1. März ("ze angändem Mertzen") in den Mönchhof zu Hagnau 4 Scheffel Kernen Ravensburger Maßes und 3 lb d derselben Währung sowie aus dem Weingarten den dritten Eimer Weins. Nach Stetten an St. Peter gehen 6 ß d.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Widenmann vom Wald bekennt, daß ihm Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, die Mühle "zu der Horlachen" (=Harlachen) bei Hagnau mit zugehörigen Äckern, Wiesen und Weingärten auf sechs Jahre verliehen hat. Er gibt jährlich am 1. März ("ze angändem Mertzen") in den Mönchhof zu Hagnau 4 Scheffel Kernen Ravensburger Maßes und 3 lb d derselben Währung sowie aus dem Weingarten den dritten Eimer Weins. Nach Stetten an St. Peter gehen 6 ß d.
![Bürgermeister und Rat in Überlingen entscheiden in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, einerseits, Amman, Gericht und Gemeinde zu Hagnau andererseits über einen Weiher bzw. eine Fischgrube, welche die Gemeinde von Konrad Ainser gekauft hat, sowie ein Haus im "sew wert" neben der Kelter des Klosters.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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![Johann [III. Fuchs], Abt, sowie Prior und Konvent zu Weißenau verkaufen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent von Weingarten für 50 fl rh ihre wirklichen oder vermeintlichen Rechte an einem Gut in Sießen, das Konrad Mayerriser bewirtschaftet. Weingarten erläßt Weißenau einen Ewigzins von 6 ß d Ravensburger Währung, herstammend von Zehnten in Ravensburg vor dem Kestlistor in den Krautgärten oberhalb und unterhalb der Straße.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Johann [III. Fuchs], Abt, sowie Prior und Konvent zu Weißenau verkaufen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent von Weingarten für 50 fl rh ihre wirklichen oder vermeintlichen Rechte an einem Gut in Sießen, das Konrad Mayerriser bewirtschaftet. Weingarten erläßt Weißenau einen Ewigzins von 6 ß d Ravensburger Währung, herstammend von Zehnten in Ravensburg vor dem Kestlistor in den Krautgärten oberhalb und unterhalb der Straße.
![Jakob Truchseß von Waldburg, Hofmeister und Landvogt, und Hans Vogt von Summerau zu Praßberg bekennen, daß sie Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, 600 fl rh schuldig sind. Der Betrag ist bis Martini nach Ausstellung der Urkunde zurückzuzahlen, widrigenfalls das Kloster mit und ohne gerichtliche Hilfe das Vermögen der Aussteller pfänden kann.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jakob Truchseß von Waldburg, Hofmeister und Landvogt, und Hans Vogt von Summerau zu Praßberg bekennen, daß sie Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, 600 fl rh schuldig sind. Der Betrag ist bis Martini nach Ausstellung der Urkunde zurückzuzahlen, widrigenfalls das Kloster mit und ohne gerichtliche Hilfe das Vermögen der Aussteller pfänden kann.
![Lic. iur. can. Ludwig Nithart, Kustos der Domkirche in Konstanz und Offizial, entscheidet in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, sowie dem Konvent in Weingarten einerseits, der Bruderschaft an der Domkirche in Konstanz andererseits. Die Parteien streiten darüber, ob ein jährlicher Zins von 1 lb d, der vom Kloster als Entschädigung für überschwemmte Weinberge in Hagnau an die Bruderschaft gezahlt werden muß, in Konstanzer oder Hagnauer Währung zu entrichten ist.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)