Urkunden
Kaiser Ludwig verleiht seinem lieben getreuen Chunrad Waltstromeyr, Forstmeister zu Nuremberg die Gnade, dass keiner ihn vor dem Kaiser oder vor anderen Gerichten kämpflich ansprechen solle, sondern er und sein Erben sollen alle Rechte und Freiheiten gleich den Bürgern von Nürnberg genießen. - Siegler: der Aussteller.
Beilage: Abschrift (15. Jh.).
Hinweis: Inseriert in Urkunde von 1358 VIII 27.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden 29
- Alt-/Vorsignatur
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LS/D Nr. 16; BayHStA, Kaiser-Ludwig-Selekt Nr. 937; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 648*
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: München
Literatur: Regesta Boica 8, 1
Originaldatierung: der geben ist ze Mu{e}nchen an freytag nach dem obersten tag etc. 1344.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1344
Monat: 1
Tag: 9
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. (19,6 x 54,5cm, Plica 4,5cm) mit an blau-grüner Seidenschnur anh. Sg. (leicht besch.; mit Rücksg.). - Beilage: Papier.
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden >> Losungamt, 39 Laden >> Verträge, Transaktionen, Käufe, Veränderungen, Gütererwerbungen durch Krieg und kaiserliche Konzessionen >> Wälder um die Stadt Nürnberg (Lade LS/D)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden
- Indexbegriff Sache
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Kampfgericht
- Indexbegriff Person
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Ludwig "der Bayer", Kaiser
Waldstromer, Konrad
- Indexbegriff Ort
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München, Ausstellungsort
Nürnberg, Gerichte
- Laufzeit
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1344 Januar 9
- Weitere Objektseiten
- Digitalisat im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
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23.05.2025, 11:50 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1344 Januar 9
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Der Rat der Stadt Nürnberg schließt einen Vertrag mit Conrad Waldstromer wegen seines am Dorf Gostenhof habenden Teils, wie es daselbst sowohl seiner Wohnung halber als auch mit den Gewandmachern, Wirten, Becken, Fleischhackern, Schneidern, Schustern und Hufschmieden alldort gehalten werden solle. Dabei wird ausbedungen, dass alle Tore daselbst abgetan und keine Häuser mehr von Neuem gebaut sowie auch keine weiteren Handwerker daselbst an- und aufgenommen werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. erteilt Cunrat dem jungen Waltstromayr einen Versicherungsbrief dahin, dass, falls jemand ihn, den Kaiser, um das Forstmeisteramt an dem Wald bei Nürnberg gebeten und es zu Lehen empfangen hätte, dies den Ansprüchen C. Waltstromayrs auf das genannte Amt unschädlich sein solle. - Siegler: der Aussteller.

Karl IV., römischer König, erteilt Cunrad dem Jungen Waltstromeyr einen Versicherungsbrief dahin, dass eine etwaige durch ihn, den Kaiser, erfolgte Weiterverleihung der Fürreuten vor dem Nürnberger Wald, die genannter Waldstromer zum Ersatz für die verbotenen Kohlemeiler vom Reich empfangen hat, oder ein Verkauf, wozu er oder sein Vater nach der Zeit des Auflaufs zu Nürnberg genötigt worden wären, seinen Lehenrechten an diesen Fürreuten unschädlich sein solle. - Siegler: der Aussteller.

Das Landgericht des Burggraftums Nürnberg vidimiert die Urkunde Kaiser Ludwig vom Pintztag in der Osterwochen (8. April) 1344, in welcher er Cunrad Waltstromeyr, oberstem Forstmeister zu Nürnberg, eine von Reiche zu Lehen gehende Forsthube zu Reichersdorf, eine halbe Forsthube zu Eibach, eine ganze Forsthube zu Zerzabelsdorf und eine Zeidelhube zu Netzstall erbweise verleiht.

Heinrich Geuder, Schultheiß, und die Schöffen des Gerichts zu Nürnberg beurkunden, dass dem Conrad Waldstromer in der zwischen seinen Brüdern und ihm gesehenen Abteilung neben einem Teil des Gostenhofes auch andere Güter zu Mandtlach im Nordgau, Netzstall, Lauffenholz zu Nürnberg und ein Hof bei St. Jakob, darin vor Jahren der Burggraf gesessen, durch Los angefallen seien.

Karl IV., römischer König, erteilt Cvnrad dem Jungen Waltstromeir einen Versicherungsbrief dahin, dass, falls jemand von ihm, dem König, das Forstamt über den Wald bei Nürnberg nach dem Auflauf zu Nürnberg zu Lehen empfangen habe, diese Verleihung nicht zu Recht bestehen solle. - Siegler: der Aussteller.

Der römische König Karl (IV.) ("Wir Karel von Gocz gnaden Romyscher kunich, ze allen zeiten merer des reichs vnd kunich ze Peheim") verbietet im Nürnberger Reichswald Kohlen zu brennen, zu scharren, Pech zu sammeln, Glasöfen zu errichten und Wagenholz und "Pu{e}tenholz" darin zu hauen. Zum Entgelt für die dem Reich und dessen Amtleuten im Wald, dem Waldstromer und Forstmeister, entgehenden Einkünfte belehnt er letztern mit zweihundert Morgen Fürreut und dem "Dorneich" bei Ro{e}tenbach gelegen und einem Teil bei Eybach und einem Teil bei des Stromeyrs Weiher gelegen, wie dies alles mit Marksteinen bezeichnet ist. - Siegler: der Aussteller.
