Urkunden
Conrad und Hans die Waldstromer urkunden über eine Abteilung, welche beide des Dorfes Gostenhof halber mit einander gehalten haben.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden 94/1
- Former reference number
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BF/C Nr. 2; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 1766
- Language of the material
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ger
- Further information
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Originaldatierung: mitwoch vor Walburgis
Unternummer: 1
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1377
Monat: 4
Tag: 29
Äußere Beschreibung: Ausf., Perg. mit 2 anh. Sg. (Sg.1 besch.).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden >> Losungamt, 39 Laden >> Verträge, Transaktionen, Käufe, Veränderungen, Gütererwerbungen durch Krieg und kaiserliche Konzessionen >> Gostenhof (Lade BF/C)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden
- Indexentry person
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Waldstromer, Konrad
Waldstromer, Johann
- Indexentry place
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Gostenhof (Nürnberg)
- Date of creation
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1377 April 29
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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23.05.2025, 11:50 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1377 April 29
Other Objects (12)

Der Rat der Stadt Nürnberg schließt einen Vertrag mit Conrad Waldstromer wegen seines am Dorf Gostenhof habenden Teils, wie es daselbst sowohl seiner Wohnung halber als auch mit den Gewandmachern, Wirten, Becken, Fleischhackern, Schneidern, Schustern und Hufschmieden alldort gehalten werden solle. Dabei wird ausbedungen, dass alle Tore daselbst abgetan und keine Häuser mehr von Neuem gebaut sowie auch keine weiteren Handwerker daselbst an- und aufgenommen werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

Heinrich Geuder, Schultheiß, und die Schöffen des Gerichts zu Nürnberg beurkunden, dass dem Conrad Waldstromer in der zwischen seinen Brüdern und ihm gesehenen Abteilung neben einem Teil des Gostenhofes auch andere Güter zu Mandtlach im Nordgau, Netzstall, Lauffenholz zu Nürnberg und ein Hof bei St. Jakob, darin vor Jahren der Burggraf gesessen, durch Los angefallen seien.

Karl IV., römischer König, erteilt Cunrad dem Jungen Waltstromeyr einen Versicherungsbrief dahin, dass eine etwaige durch ihn, den Kaiser, erfolgte Weiterverleihung der Fürreuten vor dem Nürnberger Wald, die genannter Waldstromer zum Ersatz für die verbotenen Kohlemeiler vom Reich empfangen hat, oder ein Verkauf, wozu er oder sein Vater nach der Zeit des Auflaufs zu Nürnberg genötigt worden wären, seinen Lehenrechten an diesen Fürreuten unschädlich sein solle. - Siegler: der Aussteller.

Der römische König Karl (IV.) ("Wir Karel von Gocz gnaden Romyscher kunich, ze allen zeiten merer des reichs vnd kunich ze Peheim") verbietet im Nürnberger Reichswald Kohlen zu brennen, zu scharren, Pech zu sammeln, Glasöfen zu errichten und Wagenholz und "Pu{e}tenholz" darin zu hauen. Zum Entgelt für die dem Reich und dessen Amtleuten im Wald, dem Waldstromer und Forstmeister, entgehenden Einkünfte belehnt er letztern mit zweihundert Morgen Fürreut und dem "Dorneich" bei Ro{e}tenbach gelegen und einem Teil bei Eybach und einem Teil bei des Stromeyrs Weiher gelegen, wie dies alles mit Marksteinen bezeichnet ist. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Ludwig verleiht seinem lieben getreuen Chunrad Waltstromeyr, Forstmeister zu Nuremberg die Gnade, dass keiner ihn vor dem Kaiser oder vor anderen Gerichten kämpflich ansprechen solle, sondern er und sein Erben sollen alle Rechte und Freiheiten gleich den Bürgern von Nürnberg genießen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. erteilt Cunrat dem jungen Waltstromayr einen Versicherungsbrief dahin, dass, falls jemand ihn, den Kaiser, um das Forstmeisteramt an dem Wald bei Nürnberg gebeten und es zu Lehen empfangen hätte, dies den Ansprüchen C. Waltstromayrs auf das genannte Amt unschädlich sein solle. - Siegler: der Aussteller.
