Urkunden
Thomas Ringgenburger schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ins Gefängnis gekommen war. Er hatte ein Gut in Ringgenburg, das ihm, seiner Ehefrau Barbara Stainhuserin und ihren Kindern verliehen war, dem Abt mit einer darüber errichteten Urkunde zurückgegeben, dessen ungeachtet aber weiter widerrechtlich Besitz daran gehabt und es genutzt. Er wird sich für das Gefängnis nicht rächen und sich an den Übergabebrief halten. Künftige Ansprüche wird er nur vor den zuständigen Gerichten geltend machen, alles bei Strafe von 50 lb d. Zu Bürgen setzt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Bruder Heinz Ringgenburger, Heinz Kesenheimer von Nassach, Bartholomäus Tatt und Hans Rueff, beide von Esenhausen, Jakob Stainhuser von Weiler ("Wiler") und Hans Schmotzlin daselbst.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 574
- Dimensions
-
24 x 32,8 (Höhe x Breite)
- Language of the material
-
Deutsch
- Further information
-
Schaden: Pergament fleckig
Ausstellungsort: Altdorf
Aussteller: Thomas Ringgenburger
Empfänger: Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Kaspar von Buchen, Landrichter in Schwaben zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Context
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Holding
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Buchen, Kaspar von; Landrichter
Kesenheimer, Heinz
Ringgenburger, Barbara
Ringgenburger, Heinz
Ringgenburger, Thomas
Rueff, Hans
Schmotzlin, Hans
Stainhuser, Barbara
Stainhuser, Jakob
Tatt, Bartholomäus
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Altdorf = Weingarten RV; Landrichter
Esenhausen : Wilhelmsdorf RV; Einwohner
Nassach : Esenhausen, Wilhelmsdorf RV; Einwohner
Ringgenburg : Esenhausen, Wilhelmsdorf RV
Ringgenburg : Esenhausen, Wilhelmsdorf RV; Einwohner
Schwaben, Landrichter
Weiler : Berg RV; Einwohner
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:51 PM CET
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1469 Dezember 22 (am fritag vor dem hailgen Wyhennaht tag)
Other Objects (12)
![Cristan Füssinger zu Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Höny und ihren Kindern ein Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Hans Hartmann in Hubers Weise besaß und dem Abt übergeben hatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini reichen sie an Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus den klösterlichen Rödeln ersichtlich ist. Bei Zuwiderhandlung gegen die Leihebedingungen und Heirat mit Ungenossamen verlieren sie das Gütlein, ebenso wenn sie ungehorsam oder flüchtig werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Cristan Füssinger zu Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Höny und ihren Kindern ein Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Hans Hartmann in Hubers Weise besaß und dem Abt übergeben hatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini reichen sie an Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus den klösterlichen Rödeln ersichtlich ist. Bei Zuwiderhandlung gegen die Leihebedingungen und Heirat mit Ungenossamen verlieren sie das Gütlein, ebenso wenn sie ungehorsam oder flüchtig werden. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Heinz Bollin von Esenhausen verzichtet mit Zustimmung seiner Kinder und Erben, namentlich Els, Ehefrau des Hans Stengili zu Ilmensee, Anna, Hans Maigers Ehefrau zu Pfrungen, und Jenefe, Ehefrau des Jäck Ruch in Esenhausen, zugunsten von Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, auf sein Gut in Esenhausen, das er bisher als Huber innehatte.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Heinz Bollin von Esenhausen verzichtet mit Zustimmung seiner Kinder und Erben, namentlich Els, Ehefrau des Hans Stengili zu Ilmensee, Anna, Hans Maigers Ehefrau zu Pfrungen, und Jenefe, Ehefrau des Jäck Ruch in Esenhausen, zugunsten von Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, auf sein Gut in Esenhausen, das er bisher als Huber innehatte.
![Hans Hartmann von Atzenhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Els und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Peter Schmid besaß und dem Abt freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entrichten wie bisher üblich und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich. Der Aussteller will sich in den nächsten drei Jahren unter Ausfertigung einer Urkunde in die Leibeigenschaft des Klosters begeben. Dann gehört er ebenfalls zu den Beliehenen. Erwirbt er die Leibeigenschaft nicht, müssen er und seine Frau das Gütlein wieder abgeben. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hartmann von Atzenhofen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten seiner Ehefrau Els und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Peter Schmid besaß und dem Abt freiwillig aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entrichten wie bisher üblich und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich. Der Aussteller will sich in den nächsten drei Jahren unter Ausfertigung einer Urkunde in die Leibeigenschaft des Klosters begeben. Dann gehört er ebenfalls zu den Beliehenen. Erwirbt er die Leibeigenschaft nicht, müssen er und seine Frau das Gütlein wieder abgeben. Beim Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Peter Weber von Esenhausen und Ehefrau Anna Säckin sowie der Sohn Hans Weber verzichten zugunsten von Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, auf ihre bisher erhobenen Ansprüche auf das Gut in Esenhausen, das man "des Sacks Hof" nennt und den bisher Ulrich Kesenheimer innehatte. Sie versprechen an Eides statt, künftig keine Ansprüche mehr zu erheben. Bei Zuwiderhandlung zahlen sie eine Strafe von 50 fl, wofür sie als Bürgen Barthlome Tatt und Konrad Vetter zu Esenhausen sowie Konrad Sigg von Wengen stellen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Weber von Esenhausen und Ehefrau Anna Säckin sowie der Sohn Hans Weber verzichten zugunsten von Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, auf ihre bisher erhobenen Ansprüche auf das Gut in Esenhausen, das man "des Sacks Hof" nennt und den bisher Ulrich Kesenheimer innehatte. Sie versprechen an Eides statt, künftig keine Ansprüche mehr zu erheben. Bei Zuwiderhandlung zahlen sie eine Strafe von 50 fl, wofür sie als Bürgen Barthlome Tatt und Konrad Vetter zu Esenhausen sowie Konrad Sigg von Wengen stellen.
![Hans Hön d.Ä. von Esenhausen schwört Urfehde, nachdem er Drohworte gegen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ausgestoßen hatte und deshalb ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein und keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Ansprüche gegen die Gotteshausleute wird er nur vor den örtlich zuständigen Gerichten geltend machen. Bei Verstoß gegen seine Zusagen muß er eine Strafe von 100 lb d zahlen. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Bruder Konrad Hön, seinen Sohn Hans Hön, Schwestermann Heinz Riedel, ferner Hans Waldin, Hans Schnider und Bartholomäus Tatt von Esenhausen sowie Klas Seck ("Segk") von Lengenweiler ("Lengiwiler").](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hön d.Ä. von Esenhausen schwört Urfehde, nachdem er Drohworte gegen Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ausgestoßen hatte und deshalb ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein und keinen fremden Herrn oder Schirm annehmen. Ansprüche gegen die Gotteshausleute wird er nur vor den örtlich zuständigen Gerichten geltend machen. Bei Verstoß gegen seine Zusagen muß er eine Strafe von 100 lb d zahlen. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Bruder Konrad Hön, seinen Sohn Hans Hön, Schwestermann Heinz Riedel, ferner Hans Waldin, Hans Schnider und Bartholomäus Tatt von Esenhausen sowie Klas Seck ("Segk") von Lengenweiler ("Lengiwiler").
![Pfaff Johann Richtin, Leutpriester in Esenhausen, Stefan Müller, Amtmann in Flinswangen (=Fleischwangen), Heinz Bock genannt Egler von Esenhausen und Michel Rück von Lengenweiler, beide Heiligen- und Kirchenpfleger daselbst, verkaufen mit Zustimmung des Rudolf von Rechberg von Hohenrechberg, Landkomtur des Deutschen Ordens im Elsaß und Komtur in Altshausen, an Jos [Bentelin], Abt, und den Konvent von Weingarten das Mesnershaus mit Gärtlein in Esenhausen, unten im Dorf an der Straße gelegen, sowie ein Wieslein von einem Mannmahd in den "Breite Wiesen". Die Kirche von Esenhausen erhält dafür einen jährlichen Ewigzins von 12 ß d aus dem genannten Gütlein sowie aus Klaus Eglers Gut.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Pfaff Johann Richtin, Leutpriester in Esenhausen, Stefan Müller, Amtmann in Flinswangen (=Fleischwangen), Heinz Bock genannt Egler von Esenhausen und Michel Rück von Lengenweiler, beide Heiligen- und Kirchenpfleger daselbst, verkaufen mit Zustimmung des Rudolf von Rechberg von Hohenrechberg, Landkomtur des Deutschen Ordens im Elsaß und Komtur in Altshausen, an Jos [Bentelin], Abt, und den Konvent von Weingarten das Mesnershaus mit Gärtlein in Esenhausen, unten im Dorf an der Straße gelegen, sowie ein Wieslein von einem Mannmahd in den "Breite Wiesen". Die Kirche von Esenhausen erhält dafür einen jährlichen Ewigzins von 12 ß d aus dem genannten Gütlein sowie aus Klaus Eglers Gut.
![Klaus, Sohn des Heinz Mor von Staig schwört Urfehde, nachdem er auf Veranlassung von Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten wegen Ungehorsam ins Gefängnis gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, künftig gehorsam und unflüchtig sein, auch keinen fremden Herren oder Schirm suchen. Seine Ansprüche wird er nur vor den zuständigen Gerichten geltend machen, alles bei Strafe von 100 rh fl. Als Bürgen stellt er unter Versprechen der Schadloshaltung seinen Vater Heinz Mor, seinen Bruder Matthäus und Hans Vetter, alle zu Staig.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)