Urkunden
1357, im 11. Jahr der Indiktion, des "veyrundzwentzich dagys des mandis der December ist genant", im 5. Regierungsjahr Papst Innocenz' VI., erschienen vor dem unterzeichneten Notar Gottfried (Gotzo) ehemaliger Truchseß des Grafen Walram von Sp. und seine Frau Gertrud (Trude) und bekundeten, Eigenleute des Grafen gewesen zu sein und noch zu sein. Sie versprachen, sich weder allein noch gemeinsam mit Leib und Gut, heimlich oder offen, aus Gewalt, Gebiet und Herrschaft des Grafen und seiner Erben zu entfernen. Sie übergaben Leib und Gut dem Grafen, der damit nach Willkür verfahren kann, und versprachen in die Hand des Ritters Eberhard Kindelman von Dirmstein (Dyrmesteyn) dem Grafen getreu und hold zu sein und seinen Schaden zu warnen. Brechen die Eheleute diese Zusicherungen, sind sie treulos, ehrlos und meineidig, in des Papstes Bann und des Reiches Acht und haben alles Recht verloren.Weltliche oder geistliche Freiheiten, Städte oder Landfrieden sollen sie davor nicht schützen. Dies geschah vor Schultheiß, Schöffen und Gericht zu Kreuznach (Crucenach). Die Eheleute haben dem Grafen in dieser Sache eine von der Stadt Oppenheim (Oppinheyrn) besiegelte Bestätigungsurkunde zu beschaffen. Sie haben (1) Johann Propst zu Pfaffen-Schwabenheim (Swabenh.), (2) Eberhard Kindelman, (3) Ulrich von Layen (Leyge), (4) Johann Pfarrer zu Kreuznach sowie (5) die Stadt Kreuznach um Besiegelung gebeten. Geschehen in der Stadt Kreuznach in der gemeinen Straße vor Nikolaus Cremers Haus. Zeugen: Eberhard Kindelman von Dirmstein und Ulrich von Layen, Ritter, Johann Pfarrer zu Kreuznach, Johann Brommo von Langenlonsheim (Lonsh.), Schultheiß, Jakob von Weinsheim (Wymesheym) und Johann Waldenhuser, Bürgermeister, derselbe Jakob, Konrad von Sobernheim (Sobernh.), Thilmann Schreiber, Meister Konrad Zymerman, Filmann (Vylo) in dem Hofe, Filmann (Vylo) Sellen Sohn, Wilhelm Verwer und Peter von Planig (Bleynchen), Schöffen, sowie andere, ehrbare Pfaffen, Laien und Bürger zu Kreuznach. Heinrich Hanneman, Kleriker der Diözese Köln (Colonien.), päpstlicher und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört und das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.
- Reference number
-
Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Grafschaft Sponheim Urkunden, BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 428
- Former reference number
-
Sp. U 295
- Language of the material
-
ger
- Further information
-
Ausstellungsort: Kreuznach
Originaldatierung: "veyrundzwentzich dagys des mandis der December ist genant"
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1357
Monat: Dezember
Tag: 24
Äußere Beschreibung: Ausf.: M Gft. Sp. U 428. Sienet: Kolbenkreuz auf Sockel. Sgg. angeh., braun. 1) wie Nr. 985, l. besch. 2) wie Nr. 648, besch. 3) rund, 2,4 cm DM, l. besch. Im Siegelfeld gelehnter Wappenschild (Sparren, von Steinen begleitet) mit Helm. U.: S' VLRICI.MILITIS.D(E).LEYI[N]. 4) rund, 2,1 cm DM, besch. Im Siegelfeld Wal, Jonas ausspeiend. U.: + SIGI[LIVM].IOHANNIS. 5) wie Nr. 570. Reg.: Mötsch, NAV Nr. 13
- Holding
-
Grafschaft Sponheim Urkunden
- Context
-
Grafschaft Sponheim Urkunden >> 1351-1400
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-
03.11.2023, 12:20 PM CET
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- Urkunden
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- Grafschaft Sponheim Urkunden
Time of origin
- 1357 Dezember 24
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![Der Ritter Johann von Steinkallenfels (Steyne) bekundet, daß Walram Graf von Sp. oder seine Erben bei ihm oder seinen Erben jederzeit am Georgstag (23.04.) mit 100 Pfund Hellern zu Kreuznach (Crutzenach) gängiger Währung die 10 Malter Korngülte auslösen können, die Walram ausweislich einer Urkunde Johann zu Kreuznach reicht. Es werden dann keine Klagen und Forderungen erhoben werden. Siegel des Ausstellers.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/5db2f677-a31d-4f91-93dd-2bef8e1326ee/full/!306,450/0/default.jpg)
Der Ritter Johann von Steinkallenfels (Steyne) bekundet, daß Walram Graf von Sp. oder seine Erben bei ihm oder seinen Erben jederzeit am Georgstag (23.04.) mit 100 Pfund Hellern zu Kreuznach (Crutzenach) gängiger Währung die 10 Malter Korngülte auslösen können, die Walram ausweislich einer Urkunde Johann zu Kreuznach reicht. Es werden dann keine Klagen und Forderungen erhoben werden. Siegel des Ausstellers.
![1435, im 13. Jahr der Indiktion, im 5. Regierungsjahr Papst Eugens IV. "in dem mande zu latine genant November uff den seßten tag" erschienen zur Zeit der Non auf der Burg zu Kreuznach (Crutzenach) in der Stube gegenüber der Kapelle vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hucke Johann (Henne), Schultheiß, Nikolaus (Clais) Hober, Crißman, Lukas Smyt, Heinrich (Heincze) Snyder und Rosen Johann (Henne), alle Schöffen, Konrad (Contze) Hober, Konrad (Contze) Beyer und Nikolaus (Clais) Ybog, alle von Pfaffen-Schwabenheim (Swab-), und sagten aus, sie, ihre Vorfahren und das Dorf Pfaffen-Schwabenheim mit Zubehör hätten allezeit zur Grafschaft Sp. gehört und nicht nach Kreuznach. Sie seien Bescheiden der sp. Amtleute immer gehorsam gewesen mit Diensten auf Rhein und Mosel oder wohin man sie entboten habe. Nach dieser Aussage hat der Junker Walram von Koppenstein (Coppen-) im Namen des Johann Grafen zu Sp. den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen. Schultheiß, Schöffen und die übrigen von Pfaffen-Schwabenheim haben die Richtigkeit ihrer Aussage noch einmal bestätigt. Zeugen: die Ritter (1) Johann (Hans) von Müllenheim (Muln-) und (2) Rudolf Zorn von Bulach sowie die Junker (3) Konrad von Freyberg (Fryburg) zu Waal (Wale), (4) Rudolf von Hohenthann (Hoen-), (5) Hugo von Steinkallenfels (Stein) und (6) Friedrich von Lewenstein. Nikolaus Russe von Uhler (Owilr), Kleriker Trierer Bistums, im Stift Mainz (Mentz) zugelassener, kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument aufgesetzt, von einem anderen schreiben lassen und dann mit seinem Signet versehen. Außerdem haben die Zeugen ihre Siegel angehangen.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/b9b2c4d9-8ef9-46f1-b848-30ba76c1b597/full/!306,450/0/default.jpg)
1435, im 13. Jahr der Indiktion, im 5. Regierungsjahr Papst Eugens IV. "in dem mande zu latine genant November uff den seßten tag" erschienen zur Zeit der Non auf der Burg zu Kreuznach (Crutzenach) in der Stube gegenüber der Kapelle vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hucke Johann (Henne), Schultheiß, Nikolaus (Clais) Hober, Crißman, Lukas Smyt, Heinrich (Heincze) Snyder und Rosen Johann (Henne), alle Schöffen, Konrad (Contze) Hober, Konrad (Contze) Beyer und Nikolaus (Clais) Ybog, alle von Pfaffen-Schwabenheim (Swab-), und sagten aus, sie, ihre Vorfahren und das Dorf Pfaffen-Schwabenheim mit Zubehör hätten allezeit zur Grafschaft Sp. gehört und nicht nach Kreuznach. Sie seien Bescheiden der sp. Amtleute immer gehorsam gewesen mit Diensten auf Rhein und Mosel oder wohin man sie entboten habe. Nach dieser Aussage hat der Junker Walram von Koppenstein (Coppen-) im Namen des Johann Grafen zu Sp. den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen. Schultheiß, Schöffen und die übrigen von Pfaffen-Schwabenheim haben die Richtigkeit ihrer Aussage noch einmal bestätigt. Zeugen: die Ritter (1) Johann (Hans) von Müllenheim (Muln-) und (2) Rudolf Zorn von Bulach sowie die Junker (3) Konrad von Freyberg (Fryburg) zu Waal (Wale), (4) Rudolf von Hohenthann (Hoen-), (5) Hugo von Steinkallenfels (Stein) und (6) Friedrich von Lewenstein. Nikolaus Russe von Uhler (Owilr), Kleriker Trierer Bistums, im Stift Mainz (Mentz) zugelassener, kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument aufgesetzt, von einem anderen schreiben lassen und dann mit seinem Signet versehen. Außerdem haben die Zeugen ihre Siegel angehangen.
![Schultheiß, Bürgermeister und Schöffen zu Kreuznach (Cruczenach) bekunden, "des fritagis nach unsir frauwen tag als sie geboren wart" eine mit 5 runden, grünen Wachssiegeln besiegelte Urkunde gesehen zu haben, die der von Abt Philipp und dem Konvent des Benediktinerklosters Sp. und den Regularkanonikern des Augustinerstiftes zu Pfaffen-Schwabenheim (Paffinswabeh.), Mainzer (Mentzer) Bistum, ausgestellten und besiegelten Kopie entspricht, an die sie zusammen mit diesem Zettel das Stadtsiegel als Transfix angehängt haben (1). (1) Nr. 1496.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3eb92664-43d0-4a8f-a559-96e48f0c5511/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Walram Graf von Sp. und seine Frau Elisabeth geloben, den Inhalt der Urkunde zu vollstrecken, der diese angeheftet (1) und die von den Rittern [Eberhard] Kindelman von Dirmstein (Dyrm-) und Simon von Argenschwang (Arnswank), Heinrich Pfarrer zu Kreuznach (Crutzen.) und den beiden Schreibern Johann und Johann als Treuhändern des + Grafen Johann von Sp. besiegelt ist, soweit diese Treuhänder oder deren Mehrheit darum bitten. Die Eheleute siegeln. (1) Nr. 747.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/8d62ef17-9eb4-4095-a242-81cb21883eb7/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Philipp Graf von Sp. gen. von Bolanden (Bolandin) und sein Schwager Raugraf Ruprecht bekunden, gemeinsam dem Ritter Wolf gen. Stelin, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde 260 Pfund Heller schuldig zu sein, die an Remigii (01.10.) fällig sind. Dafür setzen sie zu Bürgen: ihren Vetter Johann Grafen von Sp., den Ritter Eberhard gen. Kindelman von Dirmstein (Dyrm-), Gerhard von Uffhofen (Ofhoven), Jakob von Weinsheim (Wyms-), den Schultheißen Gottfried (Gotzen) und Konrad von Sobernheim (Sobirn-) zu Kreuznach (Cru{e}zenachen). Wird die Summe nicht termingerecht gezahlt, so haben diese auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in eine ihnen angewiesene Herberge zu Kreuznach zu kommen und zu bleiben, bis die Zahlung erfolgt ist. Verstorbene Bürgen sind binnen 4 Wochen zu ersetzen, sonst sind die übrigen zur Leistung verpflichtet. Ausfallende Pferde sollen verkauft und durch vollwertige ersetzt werden. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. Dies haben sie für sich und ihre Erben beschworen. Zum Zeichen dessen siegeln (1) Philipp und (2) Ruprecht. (3) Graf Johann, (4) Eberhard Kindelman, (5) Gerhard, (6) Jakob, (7) Gottfried und (8) Konrad übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln ebenfalls.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/b7ce2060-c200-4b3f-a047-ee5dfc157ec4/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Ruprecht Pfalzgraf bei Rhein (Rine) und Herzog in Bayern (Beyern) teilt seinem Oheim [Johann Grafen zu Sp.] mit: sein Vater Pfalzgraf Ludwig hat einen der vier Teile Johanns an der Grafschaft Sp. zu Kreuznach (Crutzenach) für 20 000 rheinische Gulden auf Rückkauf erworben und bereits vor einiger Zeit 6 000 Gulden gezahlt; während der Pfalzgraf in Preußen (Prußen) war, sind seine Räte in Kreuznach gewesen und haben dem Grafen weitere 2 000 Gulden übergeben; die übrigen 12 000 Gulden sollen bis Weihnachten zu Kreuznach gezahlt werden; der Graf hat dann Ruprecht und seinem Vater eine von Philipp von Daun (Dune), Herrn zu Oberstein (-steyn), Reinhard von Remchingen und Johann von Sötern (Sotern) mitbesiegelte Urkunde zu übergeben und Bürger und Untertanen in Kreuznach und den zugehörigen Städten, Märkten, Tälern und Dörfern aufzufordern, dem Pfalzgrafen wegen des Viertels gehorsam zu sein. Entsprechend den von den Räten zu Kreuznach überreichten Schriftstücken (noteln), von denen beide Seiten Abschriften haben, werden Graf Johann, Philipp von Daun, Herr zu Oberstein, Reinhard von Remchingen und Johann von Sötern gebeten, sich am Freitag nach Lucien (18.12.) zu Kreuznach aufzuhalten oder ihre Freunde mit ihren Siegeln dorthin zu schicken; dort soll dann der Austausch der Urkunden und die Zahlung der Restsumme durch die Räte des Pfalzgrafen stattfinden.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/27a83f3b-5cc7-4eb7-a36a-3ad0752c1e1b/full/!306,450/0/default.jpg)
Ruprecht Pfalzgraf bei Rhein (Rine) und Herzog in Bayern (Beyern) teilt seinem Oheim [Johann Grafen zu Sp.] mit: sein Vater Pfalzgraf Ludwig hat einen der vier Teile Johanns an der Grafschaft Sp. zu Kreuznach (Crutzenach) für 20 000 rheinische Gulden auf Rückkauf erworben und bereits vor einiger Zeit 6 000 Gulden gezahlt; während der Pfalzgraf in Preußen (Prußen) war, sind seine Räte in Kreuznach gewesen und haben dem Grafen weitere 2 000 Gulden übergeben; die übrigen 12 000 Gulden sollen bis Weihnachten zu Kreuznach gezahlt werden; der Graf hat dann Ruprecht und seinem Vater eine von Philipp von Daun (Dune), Herrn zu Oberstein (-steyn), Reinhard von Remchingen und Johann von Sötern (Sotern) mitbesiegelte Urkunde zu übergeben und Bürger und Untertanen in Kreuznach und den zugehörigen Städten, Märkten, Tälern und Dörfern aufzufordern, dem Pfalzgrafen wegen des Viertels gehorsam zu sein. Entsprechend den von den Räten zu Kreuznach überreichten Schriftstücken (noteln), von denen beide Seiten Abschriften haben, werden Graf Johann, Philipp von Daun, Herr zu Oberstein, Reinhard von Remchingen und Johann von Sötern gebeten, sich am Freitag nach Lucien (18.12.) zu Kreuznach aufzuhalten oder ihre Freunde mit ihren Siegeln dorthin zu schicken; dort soll dann der Austausch der Urkunden und die Zahlung der Restsumme durch die Räte des Pfalzgrafen stattfinden.
![Ludwig III. von der Pfalz (genannt "der Bärtige") beurkundet: Sein Oheim Graf Johann (V.) von Sponheim-Starkenburg hat ihm ein Viertel seines Anteils an der Vorderen Grafschaft Sponheim [Sponheim-Kreuznach] verkauft, und zwar laut der darüber am Vortag ausgestellten Urkunde (inseriert) unter dem Vorbehalt eines Rückkaufsrechts für sich und seine Erben. Ludwig verspricht, sich daran zu halten, sein ältester Sohn Ruprecht bestätigt diese Zusagen seines Vaters ebenfalls; S 1 = A; S 2 = Ruprecht von der Pfalz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Ludwig III. von der Pfalz (genannt "der Bärtige") beurkundet: Sein Oheim Graf Johann (V.) von Sponheim-Starkenburg hat ihm ein Viertel seines Anteils an der Vorderen Grafschaft Sponheim [Sponheim-Kreuznach] verkauft, und zwar laut der darüber am Vortag ausgestellten Urkunde (inseriert) unter dem Vorbehalt eines Rückkaufsrechts für sich und seine Erben. Ludwig verspricht, sich daran zu halten, sein ältester Sohn Ruprecht bestätigt diese Zusagen seines Vaters ebenfalls; S 1 = A; S 2 = Ruprecht von der Pfalz.
![Die Ritter Gerhard Rattan (Ratdan), Anselm von Albig (Albichen) und Emmerich Monxhorn (Munkis-) bekunden, gegenüber Johann Grafen von Sp. [-Kreuznach] für 144 Pfund Heller gebürgt zu haben wegen des Johann Schultheißen von Heimersheim, den sie für diese Summe ausgelöst haben. Die Hälfte des Geldes ist an Martini (11.11.), die andere an Weihnachten fällig. Geschieht das nicht, haben sie an Martini mit 1 Pferd und 1 Knecht nach Kreuznach (Cruc.) in eine offene, ihnen angewiesene Herberge zum Einlager zu kommen und zu bleiben, bis das Geld gezahlt ist; die gleiche Regelung gilt für Weihnachten mit 2 Pferden und 2 Knechten; ausfallende Pferde sind binnen 3 Tagen zu ersetzen. (1) Gerhard und (2) Anselm siegeln. Emmerich, der kein Siegel hat, bittet seinen Bruder, den Ritter [Sibodo] Burger von Alzey (Alzeien) um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/77222066-604e-4cde-9b25-8698da1a4ee9/full/!306,450/0/default.jpg)
Die Ritter Gerhard Rattan (Ratdan), Anselm von Albig (Albichen) und Emmerich Monxhorn (Munkis-) bekunden, gegenüber Johann Grafen von Sp. [-Kreuznach] für 144 Pfund Heller gebürgt zu haben wegen des Johann Schultheißen von Heimersheim, den sie für diese Summe ausgelöst haben. Die Hälfte des Geldes ist an Martini (11.11.), die andere an Weihnachten fällig. Geschieht das nicht, haben sie an Martini mit 1 Pferd und 1 Knecht nach Kreuznach (Cruc.) in eine offene, ihnen angewiesene Herberge zum Einlager zu kommen und zu bleiben, bis das Geld gezahlt ist; die gleiche Regelung gilt für Weihnachten mit 2 Pferden und 2 Knechten; ausfallende Pferde sind binnen 3 Tagen zu ersetzen. (1) Gerhard und (2) Anselm siegeln. Emmerich, der kein Siegel hat, bittet seinen Bruder, den Ritter [Sibodo] Burger von Alzey (Alzeien) um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an.
![1381, im vierten Jahr der Indiktion und im vierten Regierungsjahr Papst Urbans VI., "in dem mande den man nennet zu latyne Iunius uff den siebendin dag" erschienen zur Zeit der Vesper in dem früher von Lombarden bewohnten Hof zu Kreuznach (Crutzenachin) Simon Graf von Sp. und Vianden (Vyanden), seine Frau Maria und ihre Kinder Walram und Elisabeth. Elisabeth erklärte ihren Verzicht auf die Grafschaften Sp. und Vianden mit Städten, Burgen, Festen, Dörfern, Land, Leuten, Gülten, Gütern, Zinsen, Renten und allem Zubehör, Erbe oder Lehen, und den gesamten Besitz des Vaters. Vater und Mutter haben ihr dafür urkundlich ein Zugeld angewiesen. Sterben aber Vater, Mutter und Bruder ohne eheliche Leibeserben, fallen alle Rechte, zu denen sie geboren ist, wieder Elisabeth zu. Hierzu hatte Graf Simon Heinrich (Heyntze) Schaff Schultheißen zu Kreuznach, Johann Kannengießer, Konrad Waldenhuser, Hermann von Winzenheim (Wintzinh.) und Johann (Henne) Nepchin, Schöffen daselbst, gebeten, wie es Recht ist. Anschließend ersuchte der Graf den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Zeugen: Hermann Herr zu Brandenburg (-borg), die Ritter Wilhelm von Orley und Eitel Wolf von Sp. sowie die Knappen Nikolaus (Clas) von Planig (Bleynichin) Pastor zu Münsterappel (Munster Appelan), Wilhelm (Wylche) von Dill (Dylle), Johann (Henne) von Kreuznach, Walram von Koppenstein (Koppinsteyn) und Johann von Weinsheim (Wymsh.). Peter Hertwins Sohn von Kreuznach, Pastor zu Windesheim (Windinsheym) im Mainzer (Mentzer) Bistum und kaiserlicher Notar, war bei allem zugegen, hat alles gesehen und gehört und das Instrument mit eigener Hand geschrieben.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/677526b3-19c9-4b08-ab4b-76e3e2906123/full/!306,450/0/default.jpg)
1381, im vierten Jahr der Indiktion und im vierten Regierungsjahr Papst Urbans VI., "in dem mande den man nennet zu latyne Iunius uff den siebendin dag" erschienen zur Zeit der Vesper in dem früher von Lombarden bewohnten Hof zu Kreuznach (Crutzenachin) Simon Graf von Sp. und Vianden (Vyanden), seine Frau Maria und ihre Kinder Walram und Elisabeth. Elisabeth erklärte ihren Verzicht auf die Grafschaften Sp. und Vianden mit Städten, Burgen, Festen, Dörfern, Land, Leuten, Gülten, Gütern, Zinsen, Renten und allem Zubehör, Erbe oder Lehen, und den gesamten Besitz des Vaters. Vater und Mutter haben ihr dafür urkundlich ein Zugeld angewiesen. Sterben aber Vater, Mutter und Bruder ohne eheliche Leibeserben, fallen alle Rechte, zu denen sie geboren ist, wieder Elisabeth zu. Hierzu hatte Graf Simon Heinrich (Heyntze) Schaff Schultheißen zu Kreuznach, Johann Kannengießer, Konrad Waldenhuser, Hermann von Winzenheim (Wintzinh.) und Johann (Henne) Nepchin, Schöffen daselbst, gebeten, wie es Recht ist. Anschließend ersuchte der Graf den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Zeugen: Hermann Herr zu Brandenburg (-borg), die Ritter Wilhelm von Orley und Eitel Wolf von Sp. sowie die Knappen Nikolaus (Clas) von Planig (Bleynichin) Pastor zu Münsterappel (Munster Appelan), Wilhelm (Wylche) von Dill (Dylle), Johann (Henne) von Kreuznach, Walram von Koppenstein (Koppinsteyn) und Johann von Weinsheim (Wymsh.). Peter Hertwins Sohn von Kreuznach, Pastor zu Windesheim (Windinsheym) im Mainzer (Mentzer) Bistum und kaiserlicher Notar, war bei allem zugegen, hat alles gesehen und gehört und das Instrument mit eigener Hand geschrieben.
![Hofmeister Heinrich von Sottern, der Trarbacher Oberamtmann Hug von Wildeck und Kanzler Emrich von Simmern vidimieren für Herzog Johann (I.) von Pfalz-Simmern, Graf zu Sponheim, eine Urkunde vom 14.12.1422 (inseriert). Darin bestätigt Ludwig (III.) von der Pfalz dem Grafen Johann (V.) von Sponheim-Starkenburg dessen Rückkaufsvorbehalt wegen des verkauften Viertels an dessen Anteil an der (Teil-)Grafschaft Sponheim-Kreuznach. Im Insert inseriert findet sich die durch Graf Johann (V.) von Sponheim-Starkenburg wegen des Rückkaufvorbehalts ausgestellte Urkunde vom 13.12.1422. S1 = A1. S2 = A2. S3 = A3](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/1f2170eb-3ed5-40c3-aefd-4b78ac450c0a/full/!306,450/0/default.jpg)
Hofmeister Heinrich von Sottern, der Trarbacher Oberamtmann Hug von Wildeck und Kanzler Emrich von Simmern vidimieren für Herzog Johann (I.) von Pfalz-Simmern, Graf zu Sponheim, eine Urkunde vom 14.12.1422 (inseriert). Darin bestätigt Ludwig (III.) von der Pfalz dem Grafen Johann (V.) von Sponheim-Starkenburg dessen Rückkaufsvorbehalt wegen des verkauften Viertels an dessen Anteil an der (Teil-)Grafschaft Sponheim-Kreuznach. Im Insert inseriert findet sich die durch Graf Johann (V.) von Sponheim-Starkenburg wegen des Rückkaufvorbehalts ausgestellte Urkunde vom 13.12.1422. S1 = A1. S2 = A2. S3 = A3
![Der Faut Nikolaus (Clese) Spieß, die Schöffen Johann (Henne) Muller, Johann (Henne) Hofeman, Christian (Chrisman) Schaup, Johann (Henchin) Glockener, Nikolaus Basenheimer, Peter Lu{o}rmann und Peter Niclas sowie die Gemeinde des Dorfes Gensingen (Gentzingen) bekunden: bei ihnen sind der Junker Meinhard von Koppenstein (-steyn) und der Truchseß Johann (Hensechin) gewesen und haben sie gefragt, wohin sie gehören. Sie haben dazu ausgesagt, daß sie seit Menschengedenken zu Simon Grafen zu Sp. bzw. nach dessen Tod zu seiner + Tochter Elisabeth gehört haben. Diesen und ihren in Burg und Stadt Kreuznach (Cruczenach) gesessenen Amtleuten sind sie gehorsam gewesen; deren Befehle haben sie befolgt. Danach sind sie an Johann Grafen zu Sp. gefallen und haben diesem und dessen in Burg und Stadt Kreuznach gesessenen Amtleuten gehorcht. Der Graf und die Amtleute haben sie aufgefordert, dem [Pfalzgrafen und] Herzog Ludwig von Bayern (Beyern) zu huldigen und gehorsam zu sein wegen des fünften Teils an Gülten, Renten, Freveln und anderen Gefällen. Später sind sie wegen eines weiteren Fünftels nochmals dazu aufgefordert worden. Beide Male sind sie dem nachgekommen. Sie haben den in Burg und Stadt Kreuznach gesessenen Amtleuten des Pfalzgrafen gehorcht; das Geld haben sie an die beiden Truchsessen der Herren in Kreuznach gezahlt, das Korn wegen Mühle und Backhaus an die beiden dortigen Kellner geliefert; Leute, die Unrecht getan hatten, sind den Amtleuten in Kreuznach zur Bestrafung übergeben worden. Anschließend wurden die Aussteller gefragt, ob sie zur Grafschaft Sp. oder nach Kreuznach gehörten. Sie haben geantwortet, sie gehörten zur Grafschaft und seien nie einem Bürger gehorsam gewesen, es sei denn, dieser war Truchseß. Der Faut Nikolaus Spieß siegelt; Schöffen und Gemeinde bedienen sich dieses Siegels.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/d1415bdc-4d8b-401a-ac13-d320cf043975/full/!306,450/0/default.jpg)
Der Faut Nikolaus (Clese) Spieß, die Schöffen Johann (Henne) Muller, Johann (Henne) Hofeman, Christian (Chrisman) Schaup, Johann (Henchin) Glockener, Nikolaus Basenheimer, Peter Lu{o}rmann und Peter Niclas sowie die Gemeinde des Dorfes Gensingen (Gentzingen) bekunden: bei ihnen sind der Junker Meinhard von Koppenstein (-steyn) und der Truchseß Johann (Hensechin) gewesen und haben sie gefragt, wohin sie gehören. Sie haben dazu ausgesagt, daß sie seit Menschengedenken zu Simon Grafen zu Sp. bzw. nach dessen Tod zu seiner + Tochter Elisabeth gehört haben. Diesen und ihren in Burg und Stadt Kreuznach (Cruczenach) gesessenen Amtleuten sind sie gehorsam gewesen; deren Befehle haben sie befolgt. Danach sind sie an Johann Grafen zu Sp. gefallen und haben diesem und dessen in Burg und Stadt Kreuznach gesessenen Amtleuten gehorcht. Der Graf und die Amtleute haben sie aufgefordert, dem [Pfalzgrafen und] Herzog Ludwig von Bayern (Beyern) zu huldigen und gehorsam zu sein wegen des fünften Teils an Gülten, Renten, Freveln und anderen Gefällen. Später sind sie wegen eines weiteren Fünftels nochmals dazu aufgefordert worden. Beide Male sind sie dem nachgekommen. Sie haben den in Burg und Stadt Kreuznach gesessenen Amtleuten des Pfalzgrafen gehorcht; das Geld haben sie an die beiden Truchsessen der Herren in Kreuznach gezahlt, das Korn wegen Mühle und Backhaus an die beiden dortigen Kellner geliefert; Leute, die Unrecht getan hatten, sind den Amtleuten in Kreuznach zur Bestrafung übergeben worden. Anschließend wurden die Aussteller gefragt, ob sie zur Grafschaft Sp. oder nach Kreuznach gehörten. Sie haben geantwortet, sie gehörten zur Grafschaft und seien nie einem Bürger gehorsam gewesen, es sei denn, dieser war Truchseß. Der Faut Nikolaus Spieß siegelt; Schöffen und Gemeinde bedienen sich dieses Siegels.
![Friedrich (I.) von der Pfalz verspricht am 28.2.1450 als Vormund des Pfalzgrafen Philipp einen mit den beiden Grafen von Sponheim, nämlich Herzog Friedrich (I.) von Pfalz-Simmern und Markgraf Jakob von Baden geschlossenen Burgfrieden einhalten zu wollen. Der Burgfrieden gilt in folgenden Orten: Burg und Stadt (Bad) Kreuznach, Burg und Stadt Ebernburg, Burg und Tal Gutenburg, Burg Argenschwang, Burg "Nuwenburgk" [wohl Neubamberg], Burg und Tal Koppenstein, Burg und Stadt Gemünden, Stadt Kirchberg. S=A.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/369d0116-5dd0-4662-92aa-d4ebf48a6bd6/full/!306,450/0/default.jpg)