Tektonik

Standesherrschaften

Überlieferungsgeschichte

Die Rechtsverhältnisse des in Baden 1806 mediatisierten reichsständischen, seither als standesherrlich bezeichneten Adels wurden erstmals im 3. Konstitutionsedikt über die Standesherrlichkeitsverfassung vom 22. Juli 1807 auf der Grundlage der Bestimmungen der Rheinbundakte von 1806 geregelt; weitere Regelungen ergingen in den Folgejahren, insbesondere aufgrund der Wiener Bundesakte von 1815 und der Badischen Vefassung von 1818. Die Standesherren wurden in die erste Klasse des Adels eingeordnet. Ihre alten Privilegien, soweit sie nicht ausdrücklich bestätigt wurden, und die hergebrachten Hoheitsrechte galten als erloschen. Jedoch blieben den standesherrlichen Ämtern als Teil der Landesverwaltung gewisse öffentliche Verwaltungs- und Jurisdiktionsbefugnisse erhalten. Die verbliebenen Vorrechte des standesherrlichen Adels und die standesherrlichen Ämter waren in den folgenden Jahrzehnten Gegenstand mehrerer öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen zwischen dem Land Baden und den standesherrlichen Familien (sog. Deklarationen) und wurden sukzessive reduziert; die endgültige Beseitigung der Adelsvorrechte erfolgte nach dem Ende des Ersten Weltkriegs.

Context
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> Standesherrschaften; Selbstverw.körperschaften; Körperschaften; Anstalten u. Stiftungen öffent. Rechts

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24.04.2024, 2:36 PM CEST

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