Tektonik
Herrschaftliche Ämter
Überlieferungsgeschichte
Im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden den weltlichen Fürsten und Grafen für ihre auf dem linken Rheinufer an Frankreich abgetretenen Besitzungen Entschädigungen durch Säkularisierung von Kirchengut und Mediatisierung der Reichsstädte zugeteilt. Durch die Rheinbundakte von 1806 erhielt Württemberg die Souveränität über die Besitzungen einiger dieser fürstlichen und gräflichen Familien. Württemberg war einer der ersten Staaten, der den Mediatisierten die Patrimonialgerichtsbarkeit entzog und damit die Bezirksorganisation vereinheitlichte. So wurde 1809 unter anderem die Kriminal-, Zivil-, Forst- und Polizeigerichtsbarkeit der Standesherren aufgehoben. Die deutsche Bundesakte von 1815 bestätigte jedoch deren Rechte. 1817 unternahm die württembergische Regierung mit dem Adelsstatut den vergeblichen Versuch, die Verhältnisse der Standesherren durch einseitigen Akt zu regeln. Durch Einzelverhandlungen konnten 1819-1839 mit 20 ehemals reichsständischen Häusern Deklarationen abgeschlossen werden. In der Revolution von 1848/49 ist die Patrimonialgerichtsbarkeit einschließlich der patrimonialen Forstverwaltung, Forstgerichtsbarkeit und Forstpolizei beseitigt worden.
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Untere Verwaltungsbehörden 1806-um 1945
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18.04.2024, 10:40 MESZ
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