Urkunden
Hans Spiess zum Berg (=Karsee-Berg) gibt Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, die Güter Hohenburg (=Hochberg) und Berg, die er vom Kloster zu Lehen hatte, auf.
- Reference number
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 U 1185
- Former reference number
-
B 515 U 1185
Karseer Amt fasc. 006 n. 03
- Dimensions
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13,1 x 30,4 (Höhe x Breite)
- Language of the material
-
Deutsch
- Further information
-
Aussteller: Hans Spiess zum Berg
Empfänger: Erhard [Fridang], Abt von Weingarten
Siegler: Heinrich von Reischach, Unterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Context
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden >> Urkunden
- Holding
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden
- Indexentry person
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Fridang, Erhard; Abt von Weingarten
Reischach, Heinrich von, Unterlandvogt
Spiess, Hans
Weingarten, Erhard Fridang; Abt
- Indexentry place
-
Berg = Karsee-Berg : Karsee, Wangen im Allgäu RV
Hochberg : Karsee, Wangen im Allgäu RV
Hochberg : Karsee, Wangen im Allgäu RV; Einwohner
Hohenburg = Hochberg : Karsee, Wangen im Allgäu RV
Karsee-Berg : Karsee, Wangen im Allgäu RV
Karsee-Berg : Karsee, Wangen im Allgäu RV; Einwohner
- Date of creation
-
1444 Juni 5 (fritag in der hailigen pfingstwochen)
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:49 PM CET
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1444 Juni 5 (fritag in der hailigen pfingstwochen)
Other Objects (12)
![Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt, daß er vom Amt des Abts zurücktritt und sich deshalb mit Prior und Konvent über eine Provision oder Versorgung geeinigt hat, darüber auch eine Urkunde mit Genehmigung des Bischofs von Konstanz ausgestellt wurde. Mit verliegender Urkunde verzichtet er auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche auf höhere Provision.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt, daß er vom Amt des Abts zurücktritt und sich deshalb mit Prior und Konvent über eine Provision oder Versorgung geeinigt hat, darüber auch eine Urkunde mit Genehmigung des Bischofs von Konstanz ausgestellt wurde. Mit verliegender Urkunde verzichtet er auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche auf höhere Provision.
![Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.
![Hans Vogt von Summerau, seßhaft zu Praßberg, bekennt, daß ihm Abt Erhard [Fridang] von Weingarten den See zu Karsee für fünf Jahre verliehen hat, beginnend mit St. Hilarientag (13. Januar) nach Ausfertigung dieser Urkunde. Der Aussteller wird den See und die daran gelegenen Fischerhäuslein in gutem Zustand halten. Der Abt bzw. die Gotteshausleute haben Wege- und Weiderecht auf dem um den See herum liegenden Grund und Boden, dürfen dort jedoch nicht fischen. Der Aussteller hat seinerseits ein Wegerecht mit den Fischen vom und zum See. Er zahlt jährlich zu St. Martin einen Zins von 3 lb d Landswährung und verpfändet dafür seine Mühle zum Leupolz ("Liutpoltz").](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Vogt von Summerau, seßhaft zu Praßberg, bekennt, daß ihm Abt Erhard [Fridang] von Weingarten den See zu Karsee für fünf Jahre verliehen hat, beginnend mit St. Hilarientag (13. Januar) nach Ausfertigung dieser Urkunde. Der Aussteller wird den See und die daran gelegenen Fischerhäuslein in gutem Zustand halten. Der Abt bzw. die Gotteshausleute haben Wege- und Weiderecht auf dem um den See herum liegenden Grund und Boden, dürfen dort jedoch nicht fischen. Der Aussteller hat seinerseits ein Wegerecht mit den Fischen vom und zum See. Er zahlt jährlich zu St. Martin einen Zins von 3 lb d Landswährung und verpfändet dafür seine Mühle zum Leupolz ("Liutpoltz").
![Bürgermeister und Rat in Überlingen entscheiden in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, einerseits, Amman, Gericht und Gemeinde zu Hagnau andererseits über einen Weiher bzw. eine Fischgrube, welche die Gemeinde von Konrad Ainser gekauft hat, sowie ein Haus im "sew wert" neben der Kelter des Klosters.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bürgermeister und Rat in Überlingen entscheiden in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, einerseits, Amman, Gericht und Gemeinde zu Hagnau andererseits über einen Weiher bzw. eine Fischgrube, welche die Gemeinde von Konrad Ainser gekauft hat, sowie ein Haus im "sew wert" neben der Kelter des Klosters.
![Jakob Truchseß von Waldburg, Hofmeister und Landvogt, und Hans Vogt von Summerau zu Praßberg bekennen, daß sie Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, 600 fl rh schuldig sind. Der Betrag ist bis Martini nach Ausstellung der Urkunde zurückzuzahlen, widrigenfalls das Kloster mit und ohne gerichtliche Hilfe das Vermögen der Aussteller pfänden kann.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jakob Truchseß von Waldburg, Hofmeister und Landvogt, und Hans Vogt von Summerau zu Praßberg bekennen, daß sie Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, 600 fl rh schuldig sind. Der Betrag ist bis Martini nach Ausstellung der Urkunde zurückzuzahlen, widrigenfalls das Kloster mit und ohne gerichtliche Hilfe das Vermögen der Aussteller pfänden kann.
![Lic. iur. can. Ludwig Nithart, Kustos der Domkirche in Konstanz und Offizial, entscheidet in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, sowie dem Konvent in Weingarten einerseits, der Bruderschaft an der Domkirche in Konstanz andererseits. Die Parteien streiten darüber, ob ein jährlicher Zins von 1 lb d, der vom Kloster als Entschädigung für überschwemmte Weinberge in Hagnau an die Bruderschaft gezahlt werden muß, in Konstanzer oder Hagnauer Währung zu entrichten ist.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Lic. iur. can. Ludwig Nithart, Kustos der Domkirche in Konstanz und Offizial, entscheidet in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, sowie dem Konvent in Weingarten einerseits, der Bruderschaft an der Domkirche in Konstanz andererseits. Die Parteien streiten darüber, ob ein jährlicher Zins von 1 lb d, der vom Kloster als Entschädigung für überschwemmte Weinberge in Hagnau an die Bruderschaft gezahlt werden muß, in Konstanzer oder Hagnauer Währung zu entrichten ist.
![Eberhard vom Stain zu Emerkingen bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt, sowie der Konvent von Weingarten seinen Sohn Friedrich in das Kloster aufgenommen haben. Er wird dort jeweils ein Jahr im weltlichen und im geistlichen Gewand verbringen. Sagt er dem Kloster dann zu, kann er dort verbleiben, für welchen Fall ihn der Aussteller in die Gewalt des Ordens übergibt. Schickt man ihn heim, wird er das am Kloster nicht rächen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)