Archivale
Ratsdekret
Regest: Die kaiserl. Majestät hat zwar bewilligt, dass die hiesige Bürgerschaft nur mit 3 Steuern belegt wird, jedoch nicht anders als in der Ordnung, dass nur die Bürger, welche zur Steuer-Cassa keinen alten Rest schuldig sind, mit 3 Steuern belegt werden, diejenigen aber, welche noch alte Steuerschuldigkeiten auf sich haben, neben den jährliche laufenden 3 Steuern noch die 4. Steuer an ihren alten Restanten abführen müssen, Der Rat ist entschlossen, diejenigen Personen vor gesessenen Rat zu stellen, welche nicht nur ihre 3 laufenden Steuern, sondern auch die vierte an ihren alten Schuldigkeiten nicht abgetragen haben. Bei den jetzigen geschwinden (= gefährlichen) und bedenklichen Zeitläuften erhöhen sich die Abgaben an Reich und Kreis mehr als doppelt, folglich hat der Rat Ursache, sich des Steuer-Beitrags auf das zuverlässigste zu versichern, um grosses Ungemach von der lieben Vaterstadt abzuwenden.
Es wird daher der Bürgerschaft sehr am Herzen gelegen sein, jetzt, da man noch die Gnade geniesst, mit Aufstellung des Contingents verschont zu sein, sich anzugreifen und sich zu hüten, dass nicht durch säumigen Beitrag der 3 bezw. 4 Steuern der Rat genötigt wird, die 4 Steuern anzulegen und zu beharren (= beizubehalten).
Da die gegenwärtigen Zeiten nicht darnach beschaffen sind, dass Üppigkeiten und andere bisher unter der ledigen Jugend im Schwang gegangene geldverderbliche Unordnungen geduldet werden könnten, so wird hiemit bekannt gemacht, dass in Zukunft jeder Bürgerssohn, welcher sich im Sommer nach 11 Uhr, im Winter nach 10 Uhr in einem Wirts- oder Beckenhaus und wo man sonst Wein schenkt, betreten oder auch auf der Gasse antreffen lässt, allemal um 1 fl der Wirt aber um 2 fl uraltem Herkommen gemäss und, falls sonst noch eine Ausschweifung mit Johlen, Singen und Schreien dazu käme, nach Befund des Exzesses noch höher und empfindlicher gestraft werden soll. Nicht weniger ist das ärgerliche Umlaufen des Sonntags während der Kirche auf dem Felde als eine länger unerträgliche und schädliche Unordnung bei unausbleiblicher nachdrücklicher Ahndung ganz und gar verboten.
Decretum in senatu 22. August 1757.
Bürgermeister und Rat zu Reuttlingen.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2591
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Bemerkungen: Ratsprotokolle vom 1. Juni 1674 an nicht mehr vorhanden
Genetisches Stadium: Kopie
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1757 August 22
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1757 August 22