Archivale
Ratsdekret
Regest: Der hiesige Stadtsyndicus Licentiat Beger hat samt seinem jüngeren Sohn Lic. Eusebius Beger aus Gelegenheit der von ihm geforderten Rechenschaft über die bei 30 Jahr lang übel geführte Verwaltung der Bechtischen Pflege mit geflissentlicher Hintansetzung gemeiner bürgerlicher und besonderer Amtspflichten sich unterstanden, allerdings (= ganz) über die Obrigkeit sich hinauszusetzen, derselben den Gehorsam und Respekt gegen die der Pflegschafts-Sache halber wider ihn ausgefallenen Ratsbeschlüsse und Gebote zu versagen, ja sie höhnisch durchzuziehen oder durchzuhecheln, diese Gehorsamsverweigerung in etlichen dem Magistrat übergebenen Schriften mit leeren Einwendungen zu beschönen und der Obrigkeit einen blauen Dunst vor die Augen machen zu wollen, als ob er allein berechtigt gewesen wäre, diese Bechtische Pflege gleich seinem längst verstorbenen älteren Bruder, dem Pfarrer Beger zu Hausen, nach eigenem Willen und Gefallen in seinem und seiner Söhne Nutzen, insonderheit zu ihren Studien, zu verwenden, er also niemand Rechenschaft davon zu geben verbunden wäre. Mit seinem jüngeren Sohne, welcher für den Vater hierin die Feder geführt hat, hat er in etlichen Schriften den Magistrat überhaupt und alle Ratsmitglieder mit vielerlei schweren Injurien und schimpflichen Beschuldigungen angetastet. Auf mehrmaliges Vorfordern vor den Rat ist er nicht einmal erschienen, sondern mit weiteren schriftlichen Beschimpfungen vorgekommen in der aufgeblasenen Einbildung, dass sie, weil sie Gelehrte heissen, der Obrigkeit, wo nicht vor- oder gleich-, doch auch nicht nachgehen dürfen. Nach den in ihren eingegebenen Schriften stehenden deutschen Worten besteht der Magistrat aus ungelehrten Handwerks-Leuten, welche ohne Rat und Hilfe des Syndicus Beger und der Seinigen zu obrigkeitlichen Amtsgeschäften beinahe untüchtig wären. So wollen sie den Magistrat zwar schliesslich als ihre Obrigkeit anerkennen, aber nur in solchen Fällen, wenn sie von dem Magistrat einen Nutzen suchen können, mag es auch mit dem Schaden des gemeinen Stadtwesens oder eines Mitbürgers geschehen. Um der frevelhaften Begerischen Aufführung ein Ziel zu setzen, so wird neben anderem Strafansatz dem jüngeren Sohn, Eusebius Beger alles Praktizieren in Gerichtssachen und andern an die Obrigkeit gelangenden Sachen in der Stadt und deren Gebiet verboten und gänzlich niedergelegt.
Dies wird bekanntgegeben, damit in Zukunft jeder, der des Rats, Diensts oder Beistands desselben in gerichtlichen oder anderen an die Obrigkeit mündlich oder schriftlich zu bringenden Sachen sich etwa bedienen möchte, sich vor vergeblichem Zeit- und Kostenaufwand zu wahren wisse.
Decretum et confirmatum in Senatu.
Reuttlingen, 28. September 1757.
Kanzlei daselbst.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2591 a
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Genetisches Stadium: Kopie
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1757 September 28
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1757 September 28