Archivale
Ratsdekret
Regest: Den 12 Zünften ist mit allem Nachdruck folgendes zu verkünden:
1) Diejenigen, deren Steuer noch nicht erneuert und die seither zu offenbarem Schaden des gemeinen Wesens damit ungehorsam zurückgehalten haben, haben auf erfolgendes weiteres obrigkeitliches Vorfordern unfehlbar zu erscheinen oder 5 fl unnachlässige Straf zu gewärtigen und dazu soll ihnen die Steuer noch erhöht werden.
2) Weil bereits 5 der neu angelegten Steuern mit dem Termin Georgii verflossen (= verfallen) sind, der allerwenigste Teil aber hieran noch bezahlt ist, hingegen die Stadt eine grosse Summe verfallener Zinsen zu bezahlen hat und durch kostbare (= teure) Botenleistungen alle Tage und Stunden heftigst angeloffen wird, so soll ein jeder sein bereits verfallenes Steuerquantum fürdersamst (= alsbald) einliefern oder soll nach aller Schärfe exequiert (= vollstreckt, gepfändet) und den Morosen (= Säumigen) noch dazu die Unkosten der Boten aufgerechnet werden.
3) Von allen schuldigen Kassen-Kapitalien, derentwegen die gesamte Bürgerschaft schon vor mehr als 1/4 Jahr beweglichst erinnert worden ist, gilt das gleiche. Wofern nicht jeder den ausgeschriebenen 1/2 Teil samt dem Zins innerhalb von 4 Wochen zum Steueramt einliefert, werden die verpfändeten Häuser und Güter sogleich wirklich angegriffen, zu obrigkeitlichen Handen gezogen und verkauft oder den Pflegschaften der Stadt zu bauen oder zu verleihen eingeräumt und den Halsstarrigen weggenommen werden, wie denn insolang keiner sich gelüsten lassen soll, Sensen oder Sicheln anzuschlagen und sich des Nutzens teilhaft zu machen, bis er seine Schuldigkeit abgerichtet haben wird.
4) Damit die Zahlung der Kassen-Schulden desto eher und leichter geschehen möge, will man dem armen Mann zum besten alle Geldsorten in ihrem vorigen Valor (= Wert) einen Monat lang, aber nicht länger, für voll annehmen. Bei der Steuer-Abrichtung hingegen soll es bei dem neuen Münz-Edict strictissime verbleiben.
5) Männiglich (= jedermann) wird gewarnt, demselben nicht zu widerstreben, sondern darin den unverbrüchlichen Kreis-Beschlüssen Folge zu leisten und nicht auf den irrigen Gedanken zu kommen, dass dieses Verbot nicht lang dauern werde. Denn es ist keine Änderung zu erwarten.
Decretum 1. Juni 1726.
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2550
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Bemerkungen: Ratsprotokolle vom 1. Juni 1674 an nicht mehr vorhanden
Genetisches Stadium: Kopie
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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1726 Juni 1
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1726 Juni 1