Archivale
Ratsdekret
Regest: Der gesamten Bürgerschaft und insbesondere jeder Zunft wird mitgeteilt, dass der Herzog zu Württemberg in einem eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 8. April von Reutlingen verlangt, den württ. Untertanen und Handwerks-Purschen, welche den jeweiligen Auswahlen (= militär. Aushebungen) bisher entflohen sind, keinen Aufenthalt mehr zu geben, sondern sie aus hiesiger Stadt und Gebiet auszuschaffen und künftig keines der württ. Landeskinder mehr in hiesige Arbeit oder Dienste einstehen zu lassen, welches sich nicht durch einen beglaubigten Schein von seinem Oberamt legitimiert und solchen Schein beim hiesigen Geheimen Collegium zur Sicherheit hinterlegt hätte, die Erlaubnis erhalten zu haben, auf seiner Profession ausserhalb des Herzogtums Württemberg Arbeit annehmen, in die Lehre gehen oder sonstige Dienste antreten zu dürfen. Wenn die bisherige Aufnahme solcher Auswahls-Flüchtlinge von der hiesigen Bürgerschaft nicht unterlassen und obrigkeitlich ohne alle Nachsicht abgestellt würde, so werde der Herzog dieser Vorenthaltung seiner Untertanen durch eine Repressalie abhelfen, indem er alle in seinen Landen sich aufhaltenden, in Arbeit oder Diensten stehenden ledigen Bürgersöhne von Reuttlingen aufheben und bis zu gänzlicher Ausschaffung aller Auswahls-Flüchtlinge in Gewahrsam nehmen lasse.
Die Bürgerschaft sieht, was die bisherige Nichtbefolgung der öffentlich und unter Trompetenschall abgekündigten obrigkeitlichen Verordnung, alle württ. Landeskinder von hier wegzuschaffen und nicht in Arbeit und Diensten zu behalten, für schädliche Folgen nach sich zieht. Der Rat erlässt daher durch ein allgemeines Herrengebot den geschärften Befehl, dass jeder Bürger, welcher einen württ. Untertanen in Arbeit, Lehre oder Diensten hat, solchen alsbald von sich entlasse und fortweise, ihm auch nicht den geringsten Aufenthalt mehr gebe. Sollte sich ungeachtet dieses abermaligen Verbots ein hiesiger Bürger erfrechen, dawider zu handeln und damit die hiesigen Bürgersöhne im Herzogtum Württemberg in die Gefahr zu bringen, aufgehoben und in Verwahrung genommen, auch eben dadurch in grosse Kosten gestürzt zu werden, so hat sich derselbe selbst beizumessen, wenn neben schwerer Verantwortung und Strafe die vollkommenste Entschädigung mit aller Strenge abexequiert werden wird. Der Rat wird auch eigene Aufseher bestellen, welche auf hier sich allenfalls verbergende und von Bürgern verheimlichte württ. ledige Pursche und Untertanen fahnden. Diejenigen, die ermittelt werden, werden sogleich handfest gemacht (= festgenommen) und an die Behörde geliefert und die hierunter sich verfehlenden Bürger zu unfehlbarer schwerer Strafe gezogen werden.
Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Reuttlingen.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2594-2596
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Bemerkungen: Dieses Ratsdekret ist im Geh. Rats Protokoll nicht zu finden.
Ratsdekretabschrift in dreifacher Ausfertigung.
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1760 April 10
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1760 April 10