Archivale

Ratsdekret

Regest: Auf seiten des hiesigen Steueramts hat man ganz gewiss gehofft, dass mit Anfang des Jahres 1730 die gewöhnliche 5jährige Eidessteuer +) vor sich gehen und also die auf diese Zeit vertrösteten Gläubiger vergnügt (= befriedigt) werden sollen. Es haben sich jedoch Incidentien (= Zwischenfälle) dazwischen geschlagen. Auch stellen sich die meisten Bürger bei Machung ihrer Steuerzettel so saumselig ein, dass nicht wohl vor einem Monat damit der Anfang gemacht werden kann. Zu Beibehaltung allen guten Kredits hat man beschlossen, dass jeder Bürger in 8 oder längstens 14 Tagen eine Steuer beibringen und hernach bei dem gleich hierauf vorzunehmenden Steuersatz (= Steueransatz) frei und ohne Steuer erscheinen soll. Weil auch nächstens das Gabholz (= das an die Bürger abgegebene Holz aus den Gemeindewaldungen) ausgegeben werden soll, so soll jeder Bürger das ihn treffende Messgeld zuvor erlegen oder seines Holzanteils verlustig gehen.
Decretum in senatu 7. Januar 1730.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2551
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: = eidlich fatierte Steuer
Ratsprotokolle vom 1. Juni 1674 an nicht mehr vorhanden

Genetisches Stadium: Kopie

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1730 Januar 7

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1730 Januar 7

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