Urkunden
Jos Stoß, Bürger zu Ravensburg, bekennt, daß ihm Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, auf Lebenszeit eine Wiese jenseits ("enet") der Schussen verliehen hat, gelegen an der Wiese des Wilhelm Lob. Er entrichtet dafür einen jährlichen Zins von 2 lb d Ravensburger Währung.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 U 1965
- Alt-/Vorsignatur
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B 515 U 1965
- Maße
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16,1 x 29,3 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
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Aussteller: Jos Stoß, Bürger zu Ravensburg
Empfänger: Erhard [Fridang], Abt von Weingarten
Siegler: Aussteller, Hans Zürcher, Bürgermeister von Ravensburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 2 S., 1 besch., 1 abg.
- Kontext
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden >> Urkunden
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden
- Indexbegriff Person
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Fridang, Erhard; Abt von Weingarten
Lob, Wilhelm
Stoß, Jos
Weingarten, Erhard Fridang; Abt
Zürcher, Hans
- Indexbegriff Ort
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Ravensburg RV; Bürgermeister
Ravensburg RV; Einwohner
Ravensburg RV; Flurstücke
Ravensburg RV; Währung
Schussen (Fluss)
- Laufzeit
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1444 November 19 (sant Elizabehten der hailigen witwon tag)
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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20.01.2023, 16:52 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1444 November 19 (sant Elizabehten der hailigen witwon tag)
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Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt, daß er vom Amt des Abts zurücktritt und sich deshalb mit Prior und Konvent über eine Provision oder Versorgung geeinigt hat, darüber auch eine Urkunde mit Genehmigung des Bischofs von Konstanz ausgestellt wurde. Mit verliegender Urkunde verzichtet er auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche auf höhere Provision.
Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.
Hans Widenmann vom Wald bekennt, daß ihm Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, die Mühle "zu der Horlachen" (=Harlachen) bei Hagnau mit zugehörigen Äckern, Wiesen und Weingärten auf sechs Jahre verliehen hat. Er gibt jährlich am 1. März ("ze angändem Mertzen") in den Mönchhof zu Hagnau 4 Scheffel Kernen Ravensburger Maßes und 3 lb d derselben Währung sowie aus dem Weingarten den dritten Eimer Weins. Nach Stetten an St. Peter gehen 6 ß d.
Bürgermeister und Rat zu Ravensburg schließen einen Vergleich mit Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent von Weingarten im Streit über das Wasser der Scherzach ("Schärtz" oder "Schärtzi"), das vom Kloster für die Bewässerung der Wiesen beansprucht wird, während es die Stadt Ravensburg für ihre Bleiche und Walke ("blaichy und walky") benötigt. Ravensburg darf auf eigene Kosten einen Graben durch die Wiese der Rotenhüslerin ausheben und unterhalten, um Wasser auf die Walke zu leiten.
Hans Brunolf, Bürger in Altdorf, bekennt, daß Abt Erhard [Fridang] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auf Lebenszeit und solange sie Eigenleute des Klosters bleiben eine Wiese in Menglisbrunnen (Möllenbronn?) verliehen hat. Sie werden die Wiese in gutem Zustand halten und jährlich zu Martini 14 ß d Ravensburger Währung zahlen. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen fällt die Wiese dem Kloster heim.