Tektonik

3.6.3. Schulämter der Kreise und kreisfreien Städte

Schulämter bestehen als untere Schulaufsichtsbehörden für die Grund-, Haupt- und Sonderschulen seit dem 01.10.1958. Auf diese gingen die vorherigen Aufgaben der staatlichen Schulräte und der mit der Wahrung der staatlichen Schulaufsicht beauftragten kommunalen Schulräte über. Schulämter sind Landesbehörden und jeweils in den kreisfreien Städten oder Kreisen eingerichtet. Der nominell Vorsitzende neben dem Schulrat ist somit der Oberstadtdirektor beziehungsweise der Oberkreisdirektor. In der Regel gehören einem Schulamt mehrere Schulräte an.

Kontext
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 3. Behörden und Einrichtungen des Staates und der Selbstverwaltung nach 1816 >> 3.6. Kultusverwaltung (P)

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Letzte Aktualisierung
06.03.2025, 18:28 MEZ

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