Tektonik

Staatliche Schulämter

Enthält: Personalakten, Stellenbesetzungen, Erwerbung der Lehrbefähigung, Verwaltungsorganisation, Vermögensverwaltung, Schulaufsicht, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Unterhaltung von Schulgebäuden, Schulvermögen
Laufzeit: 1942-2004

Enthält: Personalakten, Stellenbesetzungen, Erwerbung der Lehrbefähigung, Verwaltungsorganisation, Vermögensverwaltung, Schulaufsicht, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Unterhaltung von Schulgebäuden, Schulvermögen
Laufzeit: 1942-2004

Enthält: Personalakten, Stellenbesetzungen, Erwerbung der Lehrbefähigung, Verwaltungsorganisation, Vermögensverwaltung, Schulaufsicht, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Unterhaltung von Schulgebäuden, Schulvermögen
Laufzeit: 1942-2004

Enthält: Personalakten, Stellenbesetzungen, Erwerbung der Lehrbefähigung, Verwaltungsorganisation, Vermögensverwaltung, Schulaufsicht, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Unterhaltung von Schulgebäuden, Schulvermögen
Laufzeit: 1942-2004

Findmittel: Abgabelisten in der Dienstregistratur für die Schulämter Marburg-Biedenkopf, Kassel und Frankenberg

Findmittel: Abgabelisten in der Dienstregistratur für die Schulämter Marburg-Biedenkopf, Kassel und Frankenberg

Bestandsgeschichte: Die erste Abgabe aus der Registratur des Landratsamts Marburg erfolgte 1979. Seit Mitte der 1980er Jahre wurden - mit einem Schwerpunkt in den 1990er Jahren - nahezu jährlich Unterlagen übernommen.

Bestandsgeschichte: Die erste Abgabe aus der Registratur des Landratsamts Marburg erfolgte 1979. Seit Mitte der 1980er Jahre wurden - mit einem Schwerpunkt in den 1990er Jahren - nahezu jährlich Unterlagen übernommen.

Geschichte des Bestandsbildners: Die staatlichen Schulämter in Hessen sind seit 1978 die untere Ebene der zweistufigen hessischen Schulaufsicht und für die Schulen in den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.
Die staatlichen Schulämter haben ihre Ursprünge in der preußischen Zeit. Sie wurden als Folge des 'Gesetzes über die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens' vom 11.3.1872 und der damit verbundenen staatlichen Einflussnahme auf das Schulwesen eingerichtet. Während der Verantwortungsbereich für die höheren Schulen dem Provinzialschulkollegium in Kassel zugeordnet wurde, lag das gesamte Elementarschulwesen bei den Regierungs- und Schulräten der Bezirksregierung Kassel. In der Weimarer Republik wurde die preußische Schulorganisation und -Verwaltung auf der Grundlage von Artikel 144 der Weimarer Verfassung fortgesetzt. Unter der Gesamtaufsicht des Kultusministers stellten die Orts- und Bezirksschulräte die untere Verwaltungsbehörde dar, innerhalb derer die Gemeinden an der unmittelbaren Aufsicht und Verwaltung der Volksschulen mitwirkten.
Die hessische Verfassung vom 1.12.1946 legte in Artikel 56 die allgemeine Schulpflicht fest und stellte die Schulverwaltung durch das Schulkostengesetz vom 10.7.1953 und Schulverwaltungsgesetz vom 10.7.1953 in die preußische Schulverwaltungstradition. Die Schulaufsichtsbehörden bildeten nach dem Gesetz über die 'Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht' (Schulverwaltungsgesetz) vom 28.6.1961 in der Fassung vom 30.5.1969 weiterhin der Schulrat, der Landrat, der Regierungspräsident und der Kultusminister.
Die Schulaufsicht in Hessen wurde erst mit der Einführung der staatlichen Schulämter Ende der 1970er Jahre auf eine neue Grundlage gestellt. Mit dem hessischen Schulverwaltungsgesetz vom 4.4.1978 wurden neben den Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörde die staatlichen Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden geschaffen. Sie übernahmen mit Wirkung vom 1.1.1980 die Aufgaben der Schulräte bei den Landkreisen und kreisfreien Städten und übten als untere Schulaufsichtsbehörde die Fach- und Dienstaufsicht über die Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen aus. In den Kreisen oblag den Schulämtern auch die Rechtsaufsicht über die Schulträger. Die Aufgaben der Schulämter erstreckt sich nach § 59 des Schulverwaltungsgesetzes von 1980 über die Unterrichtsverteilung und Stundenpläne, die Ein- und Umschulung, die Beurlaubung und Entlassung der Schüler, die Betreuung der behinderten Kinder, die Lernmittelverteilung, die Bearbeitung der Lehrerpersonalangelegenheiten, den Lehrerstellenplan, die Lehrerfortbildung und andere Referatsaufgaben. Das 'Gesetz zur Änderung des hessischen Schulgesetzes und anderer Gesetze und zur Neugliederung der staatlichen Schulämter' vom 15.5.1997 legte sowohl den Aufgabenbereich als auch die regionale Gliederung der Schulamtsbezirke neu fest. Die Regierungspräsidenten wurden als obere Schulaufsichtsbehörden abgeschafft. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen wird seither ausschließlich von den staatlichen Schulämtern übernommen. Als neue Dienstbezirke in der Region des Staatsarchivs Marburg wurden die ehemals selbständigen Schulamtsbezirke Landkreis Kassel mit der Stadt Kassel, Schwalm-Eder-Kreis mit dem Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Landkreis Hersfeld-Rotenburg mit dem Werra-Meißner-Kreis zusammengelegt. Die Landkreise Fulda und Marburg-Biedenkopf blieben eigenständig.

Geschichte des Bestandsbildners: Die staatlichen Schulämter in Hessen sind seit 1978 die untere Ebene der zweistufigen hessischen Schulaufsicht und für die Schulen in den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.
Die staatlichen Schulämter haben ihre Ursprünge in der preußischen Zeit. Sie wurden als Folge des 'Gesetzes über die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens' vom 11.3.1872 und der damit verbundenen staatlichen Einflussnahme auf das Schulwesen eingerichtet. Während der Verantwortungsbereich für die höheren Schulen dem Provinzialschulkollegium in Kassel zugeordnet wurde, lag das gesamte Elementarschulwesen bei den Regierungs- und Schulräten der Bezirksregierung Kassel. In der Weimarer Republik wurde die preußische Schulorganisation und -Verwaltung auf der Grundlage von Artikel 144 der Weimarer Verfassung fortgesetzt. Unter der Gesamtaufsicht des Kultusministers stellten die Orts- und Bezirksschulräte die untere Verwaltungsbehörde dar, innerhalb derer die Gemeinden an der unmittelbaren Aufsicht und Verwaltung der Volksschulen mitwirkten.
Die hessische Verfassung vom 1.12.1946 legte in Artikel 56 die allgemeine Schulpflicht fest und stellte die Schulverwaltung durch das Schulkostengesetz vom 10.7.1953 und Schulverwaltungsgesetz vom 10.7.1953 in die preußische Schulverwaltungstradition. Die Schulaufsichtsbehörden bildeten nach dem Gesetz über die 'Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht' (Schulverwaltungsgesetz) vom 28.6.1961 in der Fassung vom 30.5.1969 weiterhin der Schulrat, der Landrat, der Regierungspräsident und der Kultusminister.
Die Schulaufsicht in Hessen wurde erst mit der Einführung der staatlichen Schulämter Ende der 1970er Jahre auf eine neue Grundlage gestellt. Mit dem hessischen Schulverwaltungsgesetz vom 4.4.1978 wurden neben den Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörde die staatlichen Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden geschaffen. Sie übernahmen mit Wirkung vom 1.1.1980 die Aufgaben der Schulräte bei den Landkreisen und kreisfreien Städten und übten als untere Schulaufsichtsbehörde die Fach- und Dienstaufsicht über die Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen aus. In den Kreisen oblag den Schulämtern auch die Rechtsaufsicht über die Schulträger. Die Aufgaben der Schulämter erstreckt sich nach § 59 des Schulverwaltungsgesetzes von 1980 über die Unterrichtsverteilung und Stundenpläne, die Ein- und Umschulung, die Beurlaubung und Entlassung der Schüler, die Betreuung der behinderten Kinder, die Lernmittelverteilung, die Bearbeitung der Lehrerpersonalangelegenheiten, den Lehrerstellenplan, die Lehrerfortbildung und andere Referatsaufgaben. Das 'Gesetz zur Änderung des hessischen Schulgesetzes und anderer Gesetze und zur Neugliederung der staatlichen Schulämter' vom 15.5.1997 legte sowohl den Aufgabenbereich als auch die regionale Gliederung der Schulamtsbezirke neu fest. Die Regierungspräsidenten wurden als obere Schulaufsichtsbehörden abgeschafft. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen wird seither ausschließlich von den staatlichen Schulämtern übernommen. Als neue Dienstbezirke in der Region des Staatsarchivs Marburg wurden die ehemals selbständigen Schulamtsbezirke Landkreis Kassel mit der Stadt Kassel, Schwalm-Eder-Kreis mit dem Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Landkreis Hersfeld-Rotenburg mit dem Werra-Meißner-Kreis zusammengelegt. Die Landkreise Fulda und Marburg-Biedenkopf blieben eigenständig.

Korrespondierende Archivalien: Bestände 152 Provinzialschulkollegium Kassel; 166 Preußische Regierung Kassel: Abteilung II (Abteilung für Kirchen und Schulen); 180 Landratsämter bis zur hessischen Gebietsreform; 401/20 Regierungspräsident Kassel nach 1945: Kulturpflege, Kirchen, Schulaufsicht; 409 Personalbögen

Korrespondierende Archivalien: Bestände 152 Provinzialschulkollegium Kassel; 166 Preußische Regierung Kassel: Abteilung II (Abteilung für Kirchen und Schulen); 180 Landratsämter bis zur hessischen Gebietsreform; 401/20 Regierungspräsident Kassel nach 1945: Kulturpflege, Kirchen, Schulaufsicht; 409 Personalbögen

Literatur: Schulaufsicht in Hessen, hrsg. vom Hessischen Kultusminister, Wiesbaden 1986.

Literatur: Schulaufsicht in Hessen, hrsg. vom Hessischen Kultusminister, Wiesbaden 1986.

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Hessisches Staatsarchiv Marburg (Archivtektonik) >> Gliederung >> Akten ab 1867 >> Fachverwaltungen und fachliche Einrichtungen >> Bildung und Kultur >> Schul- und Bildungswesen

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27.05.2024, 10:19 AM CEST

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