Tektonik

3.1.3. Kreise, kreisfreie Ämter und Städte

Seit 1816/1817 in der Provinz Westfalen eingerichtet, bis 1946 Unterstufe der allgemeinen Staatsverwaltung. An der Spitze eines Landkreises der Landrat als Staatsbeamter, Leiter der Kommunalverwaltung und Chef der Polizeibehörde; daneben der vom Kreistag gewählte Kreisausschuss als Repräsentations- und Exekutivorgan der Selbstverwaltung sowie als Erstinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Unterhalb der Kreisebene Ämter als staatliche Verwaltungsbezirke und Kommunalverbände mehrerer Gemeinden bzw. Gutsbezirke eingerichtet. 1946 Kommunalisierung der Landkreise; seitdem als Kommunalverbände in Doppelfunktion für staatliche Verwaltungsaufgaben (Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde) und für eigene Kommunalaufgaben tätig. In der Folge Aufbau eigener Kreisarchive.

Kontext
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 3. Behörden und Einrichtungen des Staates und der Selbstverwaltung nach 1816 >> 3.1. Innere Verwaltung (K)

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Letzte Aktualisierung
16.02.2024, 07:56 MEZ

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