Tektonik
2.11.17. Schulämter
In Nordrhein-Westfalen wurden die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden zum 1. Oktober 1959 geschaffen, womit eine Bestimmung des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) vom 3. Juni 1958 (GV. NW. 241) umgesetzt wurde. Das Gesetz sah vor, dass sich die Schulämter aus dem staatlichen Schulrat und dem Oberkreis- bzw. Oberstadtdirektor zusammensetzten, wodurch die Zusammenarbeit zwischen Staat und Kommunalverwaltung im Schulwesen gefördert werden sollte. Vor 1959 waren Schulämter in dieser kollegialen Form bereits zum 1. April 1933 im Regierungsbezirk Köln auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 3. September 1932 (GS. 283-295) versuchsweise eingerichtet worden. Dieser Aufbau der Schulämter wurde somit zum Leitbild für die untere Schulaufsicht in Nordrhein-Westfalen, an dem trotz Kritik und auch nach mehreren Änderungen des SchuVG bis heute festgehalten wurde (vgl. § 91 Abs. 1 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (SchG)). Der Landrat bzw. Oberbürgermeister (früher Oberkreis- bzw. Oberstadtdirektor) ist für die rechtlichen, insbesondere die verwaltungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Angelegenheiten zuständig, während der Schulrat für alle schulfachliche Fragen verantwortlich ist. Angelegenheiten, die in beide Dienstbereiche fallen, werden von beiden Mitgliedern gemeinsam erledigt. Kommt es in diesem Fall zu keiner einvernehmlichen Entscheidung, hat der Regierungspräsident das letzte Wort. Die staatliche Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zu Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. In den Bereich der Dienstaufsicht fallen der Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der beaufsichtigten Behörde. Die Schulämter übten zunächst die Dienst- und Fachaufsicht über die Volksschulen aus. Mit der Änderung des SchuVG vom 5. März 1968 (GV. NW. S. 36) waren die Schulämter untere Schulaufsichtsbehörden für die Grund-, Haupt- und Sonderschulen, wobei Sonderschulen im Bildungsbereich der Gymnasien, Realschulen und berufsbildenden Schulen sowie Schulen für Blinde und Gehörlose ausgenommen waren. Seit dem SchG vom 15. Februar 2005 haben die Schulämter nicht mehr die Dienst-, sondern nur noch die Fachaufsicht über die Haupt- und Förderschulen inne (§88 Abs. 3 SchG), während sie immer noch die vollständige Schulaufsicht über die Grundschulen ausüben. In ihren Zuständigkeitsbereich gehören außerdem die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung (mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich des Gymnasiums, der Realschule und des Berufskollegs). Auf Grund der Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter vom 7. Dezember 1984 (GV. NW. S. 746) erhielten die Schulämter weitere Aufgaben bezüglich aller Schulformen. Ähnliches wird durch die Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht vom 14. November 2010 (GV. NRW. S. 602) geregelt. Entsprechend kümmern sich die Schulämter unter anderem um die Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten (wie etwa die Beschulung von Schülern mit Migrationshintergrund, die Verkehrserziehung oder den außerunterrichtlichen Schulsport) oder um die Organisation des Hausunterrichts. Ebenfalls wirken die Schulämter bei der Lehrerfortbildung der Bezirksregierungen sowie bei der Koordination und Beratung von Schulmodellen, -schwerpunkten und -projekten mit. Bis 2009 bestanden in Nordrhein-Westfalen 54 Schulämter, aber durch die Zusammenlegung der Schulämter Aachen und Kreis Aachen hat sich die Anzahl auf 53 reduziert. Der Zuständigkeitsbereich eines Schulamts wird in Schulamtsbezirke eingeteilt. Die Aufgabenbereiche der im schulfachlichen Dienstbereich eingesetzten Schulräte (meist ausgebildete Lehrer) sind sowohl nach geografischen wie nach inhaltlichen Gesichtspunkten als auch nach der Schulform gegliedert. Quellen LAV NRW R, NW 0001 Nr. 4587 (Urkundenarchiv der Landesregierung, Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter (Zuständigkeitsverordnung Schulamt - ZustVOSchA, 1984). LAV NRW R, NW 0383 Nr. 193 (Kultusministerium NRW (Abteilung 1), Errichtung der Schulämter, (1932- 1933) 1959). LAV NRW R, NW 0383 Nr. 194 (Kultusministerium NRW (Abteilung 1), Erarbeitung der 1. Ausführungsverordnung zum Schulverwaltungsgesetz zur Organisation der Schulkollegien, Bd. I, 1959) . LAV NRW R, NW 0383 Nr. 196 (Kultusministerium NRW (Abteilung 1), Erarbeitung der 1. Ausführungsverordnung zum Schulverwaltungsgesetz zur Organisation der Schulkollegien, Bd. II, 1955-1957). LAV NRW R, NW 1156 Nr. 16 (Ministerium für Schule und Weiterbildung (Abteilung 2), Reform der Schulaufsicht, 1991-1994). LAV NRW R, NW 1156 Nr. 43 (Ministerium für Schule und Weiterbildung (Abteilung 2), Schulaufsicht, 1962-1981). LAV NRW R, NW 1223 Nr. 233 (Ministerium für Schule und Weiterbildung, Organisation der Schulämter, 1962-1982). LAV NRW R, RW 0030 Nr. 1214 (Landkreistag NRW, Kreisschulämter, 1951-1953). LAV NRW R, RW 0030 Nr. 1215 (Landkreistag NRW, Kreisschulämter, 1955-1957). LAV NRW R, RW 0030 Nr. 1216 (Landkreistag NRW, Kreisschulämter, [1937, 1938], 1958-1959). LAV NRW R, RW 0030 Nr. 1217 (Landkreistag NRW, Kreisschulämter, [1933], 1959).
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Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 2. Verwaltungsbehörden Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >> 2.11. Kultusverwaltung
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06.03.2025, 18:28 MEZ
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