Urkunden
König Karl IV. erklärt, dass aufgrund der treuen Dienste der Bürger zu Nürnberg die Wälder und der Forst bei Nürnberg beiderseits der Pegnitz mit Wasser, Weide, Holz, Fürreuten, Nutzung und allen Zugehörungen ewiglich bei dieser Stadt verbleiben sollen. - Siegler: der Aussteller.
Hinweis: 3 Vidimus: Nr. 85a-c.
- Archivaliensignatur
-
Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 85
- Alt-/Vorsignatur
-
KA/A Nr. 26; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 771
- Sprache der Unterlagen
-
ger
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Ausstellungsort: Nürnberg
Literatur: Regesta Imperii VIII, 1281
Originaldatierung: Der geben ist zu Nurnberch an sant Georien tag (1350).
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1350
Monat: 4
Tag: 23
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. (19,2 x 28,8cm, Plica 5cm) mit an rot-grüner Schnur anh. Sg. (st. besch.).
- Kontext
-
Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer König (Lade KA/A)
- Bestand
-
Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
-
Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
-
Nürnberg, Wald
Nürnberg, Ausstellungsort
- Laufzeit
-
1350 April 23
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:50 MESZ
Datenpartner
Staatsarchiv Nürnberg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1350 April 23
Ähnliche Objekte (12)

König Karl IV. verleiht die Gnade, dass die Bürger der Stadt Nürnberg ("cives in Nu{e}rnberg") in weltlichen Sachen weder vor das königliche Hofgericht noch vor das Gerichte irgend eines anderen Richters außerhalb der Stadt gezogen werden, sondern allein vor des Reichsschultheißen in Nürnberg nach dem Spruch der Schöffen zu Recht stehen sollen, bei einer Strafe von 50 Pfund Gold. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. erklärt, dass wegen Gutes der Juden ("sie sein tod oder lebendige") zu Nürnberg, dessen sich während des jüngsten Auflaufes in Nürnberg die Aufrührer unterwunden und darüber verfügt haben, die treugebliebenen Bürger ungemahnt und unbeschädigt bleiben sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind, vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.
