Urkunden
König Karl IV. erklärt, dass wegen Gutes der Juden ("sie sein tod oder lebendige") zu Nürnberg, dessen sich während des jüngsten Auflaufes in Nürnberg die Aufrührer unterwunden und darüber verfügt haben, die treugebliebenen Bürger ungemahnt und unbeschädigt bleiben sollen. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 82
- Former reference number
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KA/A Nr. 23; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 770
- Language of the material
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ger
- Notes
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Kopiert im N. Schwb. I f. 54.
- Further information
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Ausstellungsort: Nürnberg
Literatur: Regesta Imperii VIII, 1279
Vermerke: RV: Vmb di dreuzehentausent pfunt, die der purggraf an vns vordert, KA/A 23 (15. Jh.) - Datierung (19. Jh.)
Originaldatierung: der geben ist zu Nuremberg (1350) an sand Georgen tag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1350
Monat: 4
Tag: 23
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. (17,5 x 34,8cm, Plica 4,5cm) mit an rot-grüner Schnur anh. Sg. (st. besch.).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer König (Lade KA/A)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
- Indexentry place
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Nürnberg, Aufruhr
Nürnberg, Juden
Nürnberg, Ausstellungsort
- Date of creation
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1350 April 23
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:54 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1350 April 23
Other Objects (12)

König Karl IV. erweist den Ratleuten und Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nu{e}renberg") die Gnade, dass alle während des jüngsten Aufruhrs ("auflauf wider vns") unter dem städtischen Siegel ausgegangenen unbilligen und wider die alten Gewohnheiten der Stadt gerichteten Briefe ungültig sein sollen, dass soferne die Juden zu Nürnberg wider der Bürger vom Rat Willen geschädigt würden, letzten dies nicht entgelten sollen, dass der Rat alle, welche der Stadt nicht füglich wären, von der Stadt schicken und jene, welche von des Aufruhrs wegen Irrsale und Aufläufe hervorrufen wollten, an Leib und Gut strafen möge, dass die Bürger der Stadt alle während des Aufruhrs etwa aus Versehen ergangenen königlichen Briefe von den Anführern einfordern und soferne sie der Stadt schädlich verrichten dürfen, dass überhaupt alle von des mehrgedachtem Auflaufs wegen wider frühere Privilegien und Gnadenverleihungen gerichteten königlichen Briefe außer Kraft sein sollen; dass endlich die Bürger vom Rat Gewalt haben sollen, die Reichsburg zu Nürnberg zu richten und zu behüten, und der jeweilige königliche Burgmann bei des Königs Ableben dieselbe niemand anders antworten möge als den Nürnberger Rat. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. verleiht die Gnade, dass die Bürger der Stadt Nürnberg ("cives in Nu{e}rnberg") in weltlichen Sachen weder vor das königliche Hofgericht noch vor das Gerichte irgend eines anderen Richters außerhalb der Stadt gezogen werden, sondern allein vor des Reichsschultheißen in Nürnberg nach dem Spruch der Schöffen zu Recht stehen sollen, bei einer Strafe von 50 Pfund Gold. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.
