Urkunden
Kaiser Karl IV. erteilt der Stadt Nürnberg das Privileg, dass keine jemand anders erteilte Verschreibung ihren Rechten Eintrag tue.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 7-farbiges Alphabet, Urkunden 56/*
- Alt-/Vorsignatur
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Blau F Nr. 2
Zusatzklassifikation: Privileg
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Ausf. = Rep. 1a Nr. 120.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Überlieferung: Insert
Ausstellungsort: Rom
Originaldatierung: Der geben ist zu Rome 1355 an dem heiligen Ostertag als wir zu Kayser gekrönet warn.
Unternummer: *
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1355
Monat: 4
Tag: 5
Äußere Beschreibung: Ins. in Vidimus d.d. 1413 Dezember 2, siehe Nr. 498.
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 7-farbiges Alphabet, Urkunden >> 7-farbiges Alphabet, Urkundenselekt (in chronologischer Reihung)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 7-farbiges Alphabet, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Rom (Italien), Ausstellungsort
- Laufzeit
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1355 April 5
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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23.05.2025, 11:55 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1355 April 5
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Kaiser Karl IV. erteilt dem Generalprior sowie den übrigen Prioren und Brüdern des Augustiner-Eremiterordens in Deutschland die Gnade, bewegliche und unbewegliche Güter (ausgenommen Lehen), welche den in den Orden eingetretenen, freien Personen durch Erbschaft oder auf Grund irgend eines anderen Titels zugefallen wären, wenn sie im weltlichen Leben geblieben wären, erwerben zu dürfen.

Kaiser Karl erteilt den Bürgern der Stadt Nürnberg "in sant peters Münster bey der Messe, als wir erste zu kaiser gekrönt worden" die Gnade, dass ihre Kaufmannsgüter und insbesondere Wein, Korn, Getreide und "effende dinge" von allen unrechten, ungewöhnlichen und neuen Zöllen, Mauten, Geleiten und Ungelten frei sein sollen; auch was von solchen "effenden dingen" zu ihrer Stadt gebracht werde, es sei von Bürgern oder Auswärtigen, solle nichts bezahlen, als was von Alter herkömmlich ist.

König Karl IV. bestätigt den Zeidlern im Reichswald bei Nürnberg ihre hergebrachte Ordnung und Gerechtigkeit; nämlich: dass sie in allen Städten des römischen Reiches zollfrei sein sollen; dass sie ihren Gerichtsstand ausschließlich vor ihrem Zeidelmeister zu Feucht haben; dass alle Zeidelgüter aus dem Reichswald bezimmert werden sollen; dass jeglicher Zeidler alle zwei Wochen zwei Fuder "strok und romen" aus dem Walde führen und verkaufen mag; dass kein Zeidler Forstrecht geben soll; dass nur geerbte Zeidler und außerdem der Stromer und Vorstmaister Bienen im Reichswalde haben dürfen; dass der Zeidelmeister der von des Reichs Gnaden zu Feucht sitzt, alle Zeidelgüter be- und entsetzen soll; dass jeder Zeidler gegen ein Abzugsgeld von 13 Haller nach Gutdünken von seinem Gute fahren mag; dass, wenn der belehnte Zeidelmeister das Zeidelgericht nicht besetzen will, er dann einen anderen Zeidelmeister an seine Stelle setzen soll nach der Zeidler Rat und Willen; dass die Zeidler von ihrem vererbten Zeidelgütern dem Reich "zwischen den vier welden" mit 6 Armbrusten dienen sollen, dass alle angesetzten ("versatzt") Bienen im Walde in des Reichs Bienengarten gehören, dass, wer einen Bienenstock ("pewten") niederhaut, dies dem Zeidlermeister mit 10 Pfund Haller und 1 Haller und dem Beschädigten mit ebensoviel büßen muß, und wer einen gewipfelten oder gemarkten Baum abhaut, dem Zeidlermeister und dem Beschädigten gleicher Weise je ein Pfund Haller schuldet; dass die Zeidler dem Zeidlermeister zweimal im Jahre darum rügen und im Falle der Rechtsweigerung es dem Reichspfleger Klagen sollen; dass innerhalb des Bienen Kreises nur ein geerbter Zeidler einen Bienenschwarm aufheben und sich unterwinden mag dass jeder Zeidler von seinem Gute das herkömmliche Honiggeld geben soll; dass die Zeidler wegen Linden Sahlweiden ("zahlen") und "opurokellen" um im Pfund Haller pfänden und das Pfand gegen einen Schilling Haller dem Stromeir ausantworten sollen; dass jeder Zeidler an Holz hauen mag, was er zu seinen Bienenkörben braucht; dass kein Förster Bienen ziehen soll, denn allein der Stromeir und der Vorstmaister; dass der Zeidelmeister von des Reichs Dienst wegen Anspruch hat auf seine "weispfennig"; dass endlich Todschläge innerhalb des Gerichtsbezirkes vor den Landvogt gehören. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. entscheidet als erkorener Schiedsrichter wegen der strittigen Mauer unter der burggräflichen Veste zu Nürnberg zwischen den Bürgern dieser Stadt und dem Burggrafen Fridrich in der Weise, dass erstere besagte Mauer nicht höher bauen als allein mit einer 2 Spanne hohen Dachung decken und außerdem dass sie das hölzerne Tor daran abnehmen und nicht wieder einhängen sollen, außer wenn Not und Stösse in dem Land und der Stadt entstehen oder der Burggraf und dessen Erben ihr Feind werden. - Siegler: der Aussteller.

Das Landgericht des Burggrafentums zu Nürnberg vidimiert die Urkunde König Karls IV. d.d. 1347 November 13 (39-Laden: KA/A Nr. 3: König Karl IV. bestätigt und erneuert den geschworene Ratmannen und der Gesamtheit der Bürger Nürnbergs alle früheren kaiserlichen und königlichen Begnadigungen und Freiheiten, insbesondere aber die Zollbefreiungen ("pfundrecht") in den im Privileg Kaiser Ludwigs vom 12. September 1332 (39-Laden: SS/B Nr. 24) bereits namentlich aufgeführten Städten). - Siegler: das Landgericht
