Urkunden
Kaiser Karl IV. erteilt dem Domkapitel zu Bamberg das Privileg, dass seine Leute und Güter vor keinem Hofgericht oder irgend einem Gericht, sondern allein vor dem Bischof und dessen Amtsleuten rechtlich belangt werden sollen.
- Archivaliensignatur
-
Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden 49/1*
- Alt-/Vorsignatur
-
S. I. L. 248 Nr. [unbekannt]
- Sprache der Unterlagen
-
ger
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Überlieferung: Insert
Ausstellungsort: Nürnberg
Originaldatierung: G. zu Nurnberg, etc. 1376, an s. lucastag
Unternummer: 1*
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1376
Monat: 10
Tag: 18
Äußere Beschreibung: Insert in der Bestätigung König Friedrichs III. vom 8. August 1442 (siehe Nr. 266)
- Kontext
-
Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden >> D-Laden, Urkunden (in chronologischer Reihung)
- Bestand
-
Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden
- Indexbegriff Sache
-
Gerichtsprivileg
- Indexbegriff Person
-
Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
-
Bamberg, Domkapitel
Nürnberg, Ausstellungsort
- Laufzeit
-
18.10.1376
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:52 MESZ
Datenpartner
Staatsarchiv Nürnberg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 18.10.1376
Ähnliche Objekte (12)

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind, vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das Kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind, vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Zeugen: genannt. - Siegler: der Aussteller mit goldener Bulle.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern vom Rat und der Gemein der Stadt zu Nürnberg ("Nu{e}remberg") das Recht, dass weder sie noch ihre Hübner noch ihre Güter in weltlichen Sachen vor irgend einem anderen Gerichte eingeklagt werden sollen als allein vor ihrem Schultheißen. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. verleiht die Gnade, dass die Bürger der Stadt Nürnberg ("cives in Nu{e}rnberg") in weltlichen Sachen weder vor das königliche Hofgericht noch vor das Gerichte irgend eines anderen Richters außerhalb der Stadt gezogen werden, sondern allein vor des Reichsschultheißen in Nürnberg nach dem Spruch der Schöffen zu Recht stehen sollen, bei einer Strafe von 50 Pfund Gold. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern Nürnbergs das Recht, dass weder sie noch ihre Hübner noch ihre Güter in weltlichen Sachen vor irgend einem anderen Gericht eingeklagt werden sollen denn allein vor ihrem Schultheißen, was namentlich von den Viztumen, Amtleuten und Richtern in den Herzogtümern Bayern öfter überfahren worden ist. - Siegler: der Aussteller mit goldener Bulle.

König Karl IV. sagt den Schultheißen, die Bürgermeister, den Rat und alle Bürger zu Nürnberg gemeiniglich und jeden besonders sowie deren Bürgen und "selbscholen" aller Schulden, mit denen sie den Juden (gleich, ob lebendig oder tot) an irgend welchen Orten verhaftet sind, los und ledig. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. erweist den Bürgern der Stadt Nürnberg die Gnade, dass diese und all ihr Gut weder für ihm und die nachfolgenden römischen Könige und Kaiser noch für das Reich irgend jemands Pfand sein, und alle wider dieses Gebot vorgenommenen Pfändungen als Raub behandelt werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. erteilt dem Generalprior sowie den übrigen Prioren und Brüdern des Augustiner-Eremiterordens in Deutschland die Gnade, bewegliche und unbewegliche Güter (ausgenommen Lehen), welche den in den Orden eingetretenen, freien Personen durch Erbschaft oder auf Grund irgend eines anderen Titels zugefallen wären, wenn sie im weltlichen Leben geblieben wären, erwerben zu dürfen.
