Urkunden
König Karl IV. bestätigt den Zeidlern im Reichswald bei Nürnberg ihre hergebrachte Ordnung und Gerechtigkeit; nämlich: dass sie in allen Städten des römischen Reiches zollfrei sein sollen; dass sie ihren Gerichtsstand ausschließlich vor ihrem Zeidelmeister zu Feucht haben; dass alle Zeidelgüter aus dem Reichswald bezimmert werden sollen; dass jeglicher Zeidler alle zwei Wochen zwei Fuder "strok und romen" aus dem Walde führen und verkaufen mag; dass kein Zeidler Forstrecht geben soll; dass nur geerbte Zeidler und außerdem der Stromer und Vorstmaister Bienen im Reichswalde haben dürfen; dass der Zeidelmeister der von des Reichs Gnaden zu Feucht sitzt, alle Zeidelgüter be- und entsetzen soll; dass jeder Zeidler gegen ein Abzugsgeld von 13 Haller nach Gutdünken von seinem Gute fahren mag; dass, wenn der belehnte Zeidelmeister das Zeidelgericht nicht besetzen will, er dann einen anderen Zeidelmeister an seine Stelle setzen soll nach der Zeidler Rat und Willen; dass die Zeidler von ihrem vererbten Zeidelgütern dem Reich "zwischen den vier welden" mit 6 Armbrusten dienen sollen, dass alle angesetzten ("versatzt") Bienen im Walde in des Reichs Bienengarten gehören, dass, wer einen Bienenstock ("pewten") niederhaut, dies dem Zeidlermeister mit 10 Pfund Haller und 1 Haller und dem Beschädigten mit ebensoviel büßen muß, und wer einen gewipfelten oder gemarkten Baum abhaut, dem Zeidlermeister und dem Beschädigten gleicher Weise je ein Pfund Haller schuldet; dass die Zeidler dem Zeidlermeister zweimal im Jahre darum rügen und im Falle der Rechtsweigerung es dem Reichspfleger Klagen sollen; dass innerhalb des Bienen Kreises nur ein geerbter Zeidler einen Bienenschwarm aufheben und sich unterwinden mag dass jeder Zeidler von seinem Gute das herkömmliche Honiggeld geben soll; dass die Zeidler wegen Linden Sahlweiden ("zahlen") und "opurokellen" um im Pfund Haller pfänden und das Pfand gegen einen Schilling Haller dem Stromeir ausantworten sollen; dass jeder Zeidler an Holz hauen mag, was er zu seinen Bienenkörben braucht; dass kein Förster Bienen ziehen soll, denn allein der Stromeir und der Vorstmaister; dass der Zeidelmeister von des Reichs Dienst wegen Anspruch hat auf seine "weispfennig"; dass endlich Todschläge innerhalb des Gerichtsbezirkes vor den Landvogt gehören. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 87
- Former reference number
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KA/A Nr. 29; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 775
- Language of the material
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ger
- Further information
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Ausstellungsort: Nürnberg
Literatur: Regesta Imperii VIII, 1308
Originaldatierung: Der geben ist zu Nu{e}remberg (1350) des nechsten dinstages nach Gots heiligem leichnams tag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1350
Monat: 6
Tag: 1
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. (29 x 50,9cm, Plica 4,5cm) mit an rot-gelber Schnur anh. Sg. (st. besch.; 1981 restauriert und in reinem Bienenwachs ergänzt).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer König (Lade KA/A)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff subject
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Ordnung, Zeidler-
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
- Indexentry place
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Feucht, Zeidelwesen
Nürnberg, Forstmeisteramt
Nürnberg, Wald
Nürnberg, Ausstellungsort
Nürnberg, Zeidelwesen
Nürnberg, Zollwesen (auch Geleit und Mauten)
- Date of creation
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1350 Juni 1
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:53 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1350 Juni 1