Urkunden
Kaiser Karl IV. gebietet der Stadt Nürnberg bis zu seiner Ankunft in Deutschland keine Steuerungen in Bezug auf die Münze vorzunehmen.
Hinweis: Nun Reichstadt Nürnberg, Urkunden vor 1401, Nr. 1434
- Archivaliensignatur
-
Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden 39
- Alt-/Vorsignatur
-
S. I. L. 245 Nr. 138
- Material
-
Perg.
- Sprache der Unterlagen
-
ger
- Bemerkungen
-
Am 7. Dezember 1911 an das K. Allg. Reichsarchiv abgegeben. MA 38/II
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Besiegelung/Beglaubigung: mit aufgedr. Siegel
Überlieferung: Ausf.
Ausstellungsort: Prag
Originaldatierung: Geben zu Prage, am mitwochen vor pfingsten (1371)
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1371
Monat: Mai
Tag: 21
- Kontext
-
Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden >> D-Laden, Urkunden (in chronologischer Reihung)
- Bestand
-
Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden
- Indexbegriff Sache
-
Münzsachen
- Indexbegriff Person
-
Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
-
Prag (tsch. Praha, Tschechien)
- Laufzeit
-
21.05.1371
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:51 MESZ
Datenpartner
Staatsarchiv Nürnberg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 21.05.1371
Ähnliche Objekte (12)

Kaiser Karl IV. gebietet, dass bis auf Widerruf niemand die Gemeinde der Stadt Nürnberg ("Nuremberg") vor auswärtige Centen oder Landgerichte lade, sondern seine Klage vor des Reiches Richter in Nürnberg und fünf, sieben oder neun Männer, die der Rat der Stadt aus den Reichsstädten genommen, bringe. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. gebietet, dass alle, welche " da gut, erbe, czinse, heuser, gu{e}lde oder recht" in Nürnberg haben, ob sie nun in der Stadt oder unter den Herren oder in den Freiungen sitzen, Losung, Steuer und übrige Bürden, so wie sie die Gemeinde aufsetzt, gleichermaßen tragen und leiden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. gebietet aufgrund der Verwüstungen des Reichswaldes beiderseits der Pegnitz ("Begnicz"), womit die Stadt Nürnberg gestiftet worden, dass künftighin niemand mehr in diesen Reichswald Schafe eintreiben solle, und befiehlt dem Nürnberger Schultheißen, dem Rat und der Gemein, über die Aufrechterhaltung dieses Gebots zu wachen und dasselbe öffentlich zu verkünden. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. gebietet zu besserem Schutz der Reichswälder bei Nürnberg beiderseits der Pegnitz bei einer Strafe von 20 Pfund Goldes, dass künftighin niemand mehr flämische Schafe ("kain flemische schaf") hereintreiben solle, und dem Schultheißen, den Bürgern vom Rat, dem Waltstromair, dem Vorstmaister zu Nürnberg sowie allen Amtleuten der Wälder deren Heiung, Hegung und Schirmung sowie insbesondere die Überwachung obigen Gebiets befiehlt. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. wiederholt unter gewöhnlichem Wachssiegel das Privileg SS/C 62: Er gebietet, dass niemand, er sei Fürst, geistlicher oder weltlicher, Graf, Dienstmann, Ritter oder Knecht, im Umkreis einer Meile um Nürnberg keinerlei Stadt, Markt, Vesten, Schloss, Burg, burglichen Bau, überhaupt keinerlei Befestigung mit Mauern und Graben, sowie auch kein Stadtrecht, Marktrecht, Halsgericht und Freiheit, so nicht von altershergebracht, aufrichten, haben oder erwerben solle. - Siegler: der Aussteller mit Majestätssiegel.
