Urkunden
König Karl IV. gebietet bei einer Strafe von 200 Pfund lötigen Goldes, dass niemand das Ungeld zu Nürnberg zu Gewalt haben solle als allein diese Stadt und ihre Bürger. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 86
- Former reference number
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KA/A Nr. 27; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 766
- Language of the material
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ger
- Notes
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Kopiert im N. Schwb. I. f. 57.
- Further information
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Ausstellungsort: Nürnberg
Literatur: Regesta Imperii VIII, 1280
Originaldatierung: Der geben ist ze Nürmberg (1350) an sand Jo{e}rgen tag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1350
Monat: 4
Tag: 23
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. (18,6 x 36,2cm, Plica 5cm) mit an Pressel anh. Sg.
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer König (Lade KA/A)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
- Indexentry place
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Nürnberg, Ungelt
Nürnberg, Ausstellungsort
- Date of creation
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1350 April 23
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:50 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1350 April 23
Other Objects (12)

König Karl IV. gebietet zu besserem Schutz der Reichswälder bei Nürnberg beiderseits der Pegnitz bei einer Strafe von 20 Pfund Goldes, dass künftighin niemand mehr flämische Schafe ("kain flemische schaf") hereintreiben solle, und dem Schultheißen, den Bürgern vom Rat, dem Waltstromair, dem Vorstmaister zu Nürnberg sowie allen Amtleuten der Wälder deren Heiung, Hegung und Schirmung sowie insbesondere die Überwachung obigen Gebiets befiehlt. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. gebietet, dass bis auf Widerruf niemand die Gemeinde der Stadt Nürnberg ("Nuremberg") vor auswärtige Centen oder Landgerichte lade, sondern seine Klage vor des Reiches Richter in Nürnberg und fünf, sieben oder neun Männer, die der Rat der Stadt aus den Reichsstädten genommen, bringe. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. gebietet, dass alle, welche " da gut, erbe, czinse, heuser, gu{e}lde oder recht" in Nürnberg haben, ob sie nun in der Stadt oder unter den Herren oder in den Freiungen sitzen, Losung, Steuer und übrige Bürden, so wie sie die Gemeinde aufsetzt, gleichermaßen tragen und leiden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. gebietet aufgrund der Verwüstungen des Reichswaldes beiderseits der Pegnitz ("Begnicz"), womit die Stadt Nürnberg gestiftet worden, dass künftighin niemand mehr in diesen Reichswald Schafe eintreiben solle, und befiehlt dem Nürnberger Schultheißen, dem Rat und der Gemein, über die Aufrechterhaltung dieses Gebots zu wachen und dasselbe öffentlich zu verkünden. - Siegler: der Aussteller.
